Wie lange muß Vater bei Bafög an Kind unterhalt zahlen?

8 Antworten

Zahlen muss man bis die Ausbildung beendet ist. Je nach Studium kann das noch dauern. Wenn der Bafög-Anspruch endet, etwa weil die Regelstudienzeit nicht eingehalten werden konnte, dann erhöht sich der Unterhalt sogar noch. Angerechnet wird das zweite Kind, dein Einkommen muss so sein, dass beide das Gleiche kriegen können. Ansonsten geht Kindesunterhalt immer vor allem.

Eifelmensch  11.12.2013, 10:19

Ansonsten geht Kindesunterhalt immer vor allem.

Nö, siehe § 1609 BGB.
Der 28-jährige steht unterhaltsrechtlich nur im 4. Rang!
Also Ehepartner, minderjährige und privilegierte Geschwister sind vorrangig.

DFgen  11.12.2013, 10:21

"...dein Einkommen muss so sein, dass beide das Gleiche kriegen können...."

Nein.

Minderjährige (und "privilegierte") Kinder haben generell Vorrang vor allen anderen Unterhaltsleistungen.
Nur, wenn deren Ansprüche in voller Höhe bedient worden sind - und dann noch ein Betrag oberhalb des nunmehr gegenüber anderen Unterhaltsfordernden erhöhten Selbstbehaltes übrig ist (Ehepartner 1100 Euro, volljährige Kinder 1200 Euro), muss davon überhaupt erst Unterhalt gezahlt werden...

SpringBrauner  11.12.2013, 10:34
@DFgen

Der Selbstbehalt ist in der Tat anders. Aber das ist hier wohl nicht das Problem, das rechnet das Amt alles schon so aus.

Also, ich kann mir nicht denken, dass das BAFöG-Amt von einem Vater Unterhaltszahlungen verlangt. Mein Sohn ist auch 28 Jahre alt und beziehht seit zwei Jahren BaFöG. Bei dem Antrag werden alle Familienmitglieder gebeten, ihre finanzielle Situation offen zu legen und zu belegen.. Danach wird der BaFöG-Satz festgeschrieben. Wenn sich die Situation ändert, muss man per Formular das mitteilen. Das BaFöG-Amt zahlt den Satz nach den ihr vorliegenden Unterlagen und verlangt niemals Geld von dem Vater eines Studenten. Wenn der Sohn noch Unterhalt von seinem Vater verlangt, ist das eine ganz andere Sache. In der Regel wird Unterhalt bis zum 25. Lebensjahr eines Kindes berechnet. Das müsste der Sohn auch beim BaFöG-Amt angeben, das wird natürlich verrechnet. Wie es mit dem Unterhalt des Vaters für eine Zweitausbildung aussieht, hier ein Link:

http://www.kindergeld.info/volljaehrige-kinder.html

SpringBrauner  11.12.2013, 10:00

Ich nehme an, das ist nur blöd formuliert. Das Bafög-Amt schreibt einem, wieviel man zu leisten hat. Daher vermutlich die Verwechselung.

Da hier 2. Bildungsweg geschrieben wurde, nehme ich an, dass eine ERstausbildung bereits abgeschlossen wurde.
Sollte das der Fall sein, besteht für den 28-jährigen kein Anspruch mehr auf familienrechtlichen Unterhalt.

Der Bafögbescheid ist ein reiner Leistungsbescheid nach öffentlichem Recht. Er hat für die aus dem BGB hergeleiteten familienrechtlichen Unterhaltsansprüche keine Relevanz.

Wenn der Sohn mit dem Bafögbeschei nicht einverstanden ist, muss er mit Widerspruch und ggfls. Klage gegen diesen vorgehen.

Vermögen hat bei der Unterhaltsberechnung grundsätzlich keine Bedeutung. Es werden zum unterhaltsrelevanten Einkommen lediglich die Gewinne aus Vermögen hinzugerechnet.
Der Unterhalt für die Ehefrau und das minderjährige Kind wäre außerdem vorrangig vor dem des 28-jährigen.

Carlystern  11.12.2013, 11:19

Das hat beim Bafög nichts zu tun. Auf einem Abendgymnasium wird man elternunabhängig die letzten drei Semester gefördert. Doch wenn man noch nicht 30Jahre alt ist ider die 3Jahre Berufsausbildung und 3Jahre Berufstätigkeit oder anderweitig nicht erfüllt hat, so wird man elternabhängig gefördert.

Es sollte erstmal geklärt werden, ob der 28-jährige Sohn überhaupt noch einen Unterhaltsanspruch an die Eltern hat...
(Ein Unterhaltsanspruch für Studierende besteht über das 27. Lebensjahr hinaus besteht nur, wenn das Studium "zelstrebig" durchgeführt wird...., "in der Regel" geht man davon aus, wenn bis dahin mindestens zwei Drittel des Studiums absolviert sind...)
Sollte er bereits eine Ausbildung absolviert haben - was in diesem Alter normal wäre, besteht ohnehin kein Anspruch mehr.

Wenn dennoch ein Unterhaltsanspruch besteht, wären beide Eltern unterhaltspflichtig.
Die Eltern hätten dann einen Selbstbehalt von jeweils 1200 Euro - gegenüber dem Sohn selbst. Alle vorrangigen Unterhaltsansprüche (die anderer minderjähriger und "privilegierter" Kinder sowie die der Ehepartner...) müsste erst mal bedient werden - sollte dann noch mehr als der SB von 1200 Euro übrig sein, müsste vom darüber liegenden Betrag anteilig Unterhalt an den Sohn geleistet werden.

Zum "unterhaltsrelevanten Einkommen" zählen die Einkünfte des Elternteils (nicht die des Ehepartners!), abzüglich Ausgaben für berufsbedingte Aufwendungen, Beiträge für die Altersvorsorge...

Die Unterhaltspflicht der Eltern besteht unabhängig vom Alter des Kindes bis eine erste berufsqualifizierende Ausbildung abgeschlossen ist. 

Elternunabhängiges BAföG kann bewilligt werden, wenn:

  • er vor Beginn des Studiums eine Berufsausbildung abgeschlossen und zwischen Ausbildungsabschluss und Studienbeginn mindestens 36 Monate gearbeitet hat,
  • oder er zwischen seinem 18. Geburtstag und Studienbeginn mindestens 5 Jahre berufstätig war oder Entgeldersatzleistungen bezogen hat (außer Hartz 4) 
  • oder zum Studienbeginn seinen 30. Geburtstag bereits hinter sich hat. In letzterem Fall wäre er aber nur förderfähig, weil er sein Abitur auf dem 2. Bildungsweg gemacht hat. Normale Abiturienten dürfen zu Studienbeginn nicht älter als 29 sein, um BAföG bewilligt zu bekommen.

Sollte er eine abgeschlossene Berufsausbildung haben, aber weniger als 36 Monate Berufserfahrung, kann er einen Antrag auf Vorausleistung stellen, womit eine zivilrechtliche Überprüfung der Unterhaltspflicht veranlasst wird. Dazu ist das Formblatt 8 sowie eine Erklärung der Eltern notwendig.

Bei der elternabhängigen Berechnung werden übrigens alle anderen unterhaltspflichtigen Personen (Kinder, Eheleute usw.) mit berücksichtigt. Für jeden von ihnen bekommt der Unterhaltszahler Freibeträge, die sein anrechenbares Einkommen senken. Vermögen und Schulden der Eltern spielen bei der Berechnung keine Rolle, sondern nur das Einkommen (Gehaltszahlungen u.ä.) aus dem vorletzten Kalenderjahr.