wie lange dauert es bis man in den offen vollzug kommt

3 Antworten

Bei einem Bekannten hat es knapp 2,5 Monate gedauert.

Er hatte sich nicht gestellt sondern ist in meinem Beisein am Bahnhof verhaftet worden. In seinem Stellungsbefehl stand auch der Offene.

Ich hatte an dem Tag an dem er verlegt wurde einen Besuchstermin und habe zum Glück vorher noch einmal in der JVA angerufen und nachgefragt.

Ich vermute dass der Briefkontakt nicht erlaubt ist, weil sie davon ausgehen dass er den eventuell nicht mehr bekommt.

Denn jeder Gefangene hat grundsätzlich erstmal das Recht Briefe zu schreiben und bekommen.

Ich weiß die Frage ist alt aber ich denke wenn jemand die gleiche oder eine ähnliche Frage hat und über eine Suchmaschine hier landet ist das nicht verkehrt noch ein paar Infos mehr zu bringen

Lg TerrorAngel

Woher ich das weiß:Recherche

Sofern es sich um deutsches Recht handelt (Verschiebungshaft???) sind die Informationen einfach zu dürftig, mehr als das:

http://www.gesetze-im-internet.de/stvollzg/__10.html

kann man dazu nicht sagen. Dazu kommen dann allerdings noch die bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 10

VV zu § 10

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(1) Vom offenen Vollzug ausgeschlossen sind Gefangene,

gegen die während des laufenden Freiheitsentzuges eine Strafe vollzogen wurde oder zu vollziehen ist, welche gem. § 74 a GVG von der Strafkammer oder gemäß § 120 GVG vom Oberlandesgericht im ersten Rechtszug verhängt worden ist,
gegen die Untersuchungs-, Auslieferungs- oder Abschiebungshaft angeordnet ist,
gegen die eine vollziehbare Ausweisungsverfügung für den Geltungsbereich des Strafvollzugsgesetzes besteht und die aus der Haft abgeschoben werden sollen,
gegen die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung oder eine sonstige Unterbringung gerichtlich angeordnet und noch nicht vollzogen ist.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Buchstaben a, c und d sind Ausnahmen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig. In den Fällen des Buchstabens a ist die Vollstreckungsbehörde, des Buchstabens d das zuständige Gericht zu hören; in den Fällen des Buchstabens c bedürfen Ausnahmen des Benehmens mit der zuständigen Ausländerbehörde.

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(1) Für die Unterbringung im offenen Vollzug ungeeignet sind der Regel namentlich Gefangene,

die erheblich suchtgefährdet sind,
die während des laufenden Freiheitsentzuges entwichen sind, eine Flucht versucht, einen Ausbruch unternommen oder sich an einer Gefangenenmeuterei beteiligt haben,
die aus dem letzten Urlaub oder Ausgang nicht freiwillig zurückgekehrt sind oder bei denen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass sie während des letzten Urlaubs oder Ausgangs eine strafbare Handlung begangen haben,
gegen die eine Ausweisungs-, Auslieferungs-, Ermittlungs- oder Strafverfahren abhängig ist,
bei denen zu befürchten ist, dass sie einen negativen Einfluss ausüben, insbesondere die Erreichung des Vollzugszieles bei anderen Gefangenen gefährden würden.

(2) Ausnahmen von Absatz 1 können zugelassen werden, wenn besondere Umstände vorliegen; die Gründe hierfür sind aktenkundig zu machen. In den Fällen des Buchst. d ist die zuständige Behörde zu hören.

(3) Bei Gefangenen, gegen die während des laufenden Freiheitsentzuges eine Strafe wegen grober Gewalttätigkeiten gegen Personen, wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder wegen Handels mit Stoffen im Sinne des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln vollzogen wurde oder zu vollziehen ist oder die im Vollzug in den begründeten Verdacht des Handels mit diesen Stoffen oder des Einbringens dieser gekommen sind, bedarf die Frage, ob eine Unterbringung im offenen Vollzug zu verantworten ist, besonders gründlicher Prüfung. Dies gilt auch für Gefangene, über die Erkenntnisse vorliegen, dass sie der organisierten Kriminalität zuzurechnen sind.

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(1) Ein Gefangener, der sich im offenen Vollzug befindet, ist in den geschlossenen Vollzug zurückzuverlegen, wenn

er seine Zustimmung zur Unterbringung im offenen Vollzug zurücknimmt,
er sich für den offenen Vollzug als nicht geeignet erweist,
Umstände bekannt werden, die nach Nummer 1 einer Unterbringung im offenen Vollzug entgegengestanden hätten.

(2) Dem Gefangenen ist Gelegenheit zu Äußerung zu geben. Die Gründe für die Verlegung sind aktenkundig zu machen und dem Gefangenen bekanntzugeben.

(3) Die Verlegung in den geschlossenen Vollzug schließ eine erneute Unterbringung im offenen Vollzug nicht aus.

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(1) Über die Verlegung in den offenen Vollzug sowie die (Rück-)Verlegung in den geschlossenen Vollzug entscheidet die von der Landesjustizverwaltung bestimmte Stelle.

(2) Die Entscheidung über die Unterbringung eine zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen ist in einer Konferenz nach § 159 StVollzG vorzubereiten. Über die Konferenz ist eine Niederschrift zu fertigen; gutachterliche Äußerungen sind aktenkundig zu machen. Die Unterbringung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

Hallo,

um welche Haftform handelt es sich denn? Verschiebehaft gibt es nicht!

Falls es sich bei deinem Verlobten um Strafhaft handelt und er vor 3 Tagen "angekommen" ist, wird er auf der Zugangsstation sein. Wenn der Anstaltsleiter die Verlegung in den offenen Vollzug befürwortet hat, wird er dann dort hin kommen, sobald ein Platz frei ist - wielange das dauert wird dir wohl keiner verbindlich sagen können.

VG