ALG 2 Anspruch als Freigänger im offenen Vollzug?
hat jemand Erfahrung ob es als Freigänger Status im offenen Vollzug einen Anspruch auch ALG 2 betseht wenn man Arbeitsfähig ist und noch keinen Job ha t?
5 Antworten
Hallo, mein Mann hat während seines Aufenthaltes im OV (Remscheid) ALG II erhalten. Daher kann man hier nicht generell sagen, dass diese Leistungen ausgeschlossen sind. Wird wohl - so wie immer - Einzelfallentscheidungen sein. Ausserdem ist im OV nicht Kost und Logis gratis, sondern man hat als FB´ler Haftkosten zu zahlen. VG
Wenn du über eine kurze Zeit inhaftiert bist, wird deine Wohnung weiter gezahlt, um Obdachlosigkeit zu vermeiden. Da du in der Haftanstalt auch verpflegt wirst, bist du nicht bedürftig, hast also keinen Anspruch auf AlG 2.
Während des Aufenthalts in einer Haftanstalt besteht kein Anspruch auf den Bezug von ALGII-Leistungen bei Überschreiten einer bestimmten Aufenthaltsdauer.
Während eines nur kurzen Aufenthaltes kann der Anspruch aber bestehen.
Es ist mitten in der Nacht und ich auch nicht mehr so fit, sieh mir darum nach, dass ich nur ungenau aus dem Gedächtnis den Wert von 3 Monaten finden kann.
Die JC können das u.U. anders sehen (immer zum Nachteil der Antragsteller) und dann müsste man klagen.
Nein, jedenfalls nach Ansicht der Jobcenter.
Jetzige, neu geänderte Rechtsauffassung der Jobcenter ist:
Auch Freigänger und Inhaftierte, denen Vollzugslockerungen zum Zweck der Arbeitssuche bzw. Arbeitsaufnahme eingeräumt wurden, sind von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn sie tatsächlich eine mindestens 15 Wochenstunden umfassende Beschäftigung ausüben.
Nein, hast Du nicht.