Wie läuft die Privatinsolvenz genau ab?

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Es ist ganz schön schwierig, den vollständigen Ablauf einer Insolvenz in wenigen Sätzen hier zu beschreiben. Ich skizzierte mal den Ablauf:

Als erster Schritt ist ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch durchzuführen, sofern es sich bei Ihnen um eine reine Privatperson handelt.. Dabei werden alle Gläubiger angeschrieben und es wird ein Vergleich vorgeschlagen. Im Rahmen dieses Vergleiches wird angeboten, das pfändbare Nettoeinkommen auf die Dauer von sechs Jahre zu bezahlen. Erfahrungsgemäß lehnen die meisten Gläubiger solche Vorschläge ab. Mit der Bescheinigung der Schuldnerberatungsstelle können Sie dann einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen.

Je nach Gericht wird möglicherweise ein Gutachten erstellt, ob Sie tatsächlich zahlungsunfähig sind und ob ausreichend Masse für die Eröffnung des Verfahrens vorhanden ist. Viele Gerichte verzichten auch auf dieses Gutachten, wenn es sich um einen reinen Verbraucher handelt.

Im nächsten Schritt wird das Insolvenzverfahren eröffnet und es wird ein Insolvenzverwalter/Treuhänder vom Gericht eingesetzt, der das Verfahren abwickelt. Alles was an Vermögen da ist wird durch den eingesetzten Insolvenzverwalter verwertet. Das Geld was rein gespielt wird dient in erster Linie dazu, die Gerichtskosten und die Kosten des Insolvenzverwalters zu decken. Wenn noch etwas übrig bleibt, wird es an alle Gläubiger gleichmäßig verteilt.

Sobald das Vermögen verwertet ist wird das eigentliche Insolvenzverfahren auch schon wieder beendet. In der Regel kann man von ca. acht Monaten ausgehen, wenn kein nennenswertes Vermögen vorhanden ist.

Die Wohlverhaltensperiode an sich beginnt bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dauert insgesamt sechs Jahre. Während das Insolvenzverfahren noch läuft merkt man aber praktisch von der Wohlverhaltensperiode nichts. Innerhalb der Wohlverhaltensperiode muss man lediglich seine Obliegenheiten erfüllen, die sich aus folgender Vorschrift ergeben:

§ 295 InsO Obliegenheiten des Schuldners

(1) Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung

  1. eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;

  2. Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;

  3. jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;

  4. Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.

(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.

Nach sechs Jahren erlässt das Gericht dann einen Beschluss, dass dem Betroffenen Restschuldbefreiung gewährt wird.

Während des laufenden Insolvenzverfahrens darf man durchaus ein Fahrzeug haben. Ein vorhandenes Fahrzeug ist unter Umständen dem Schuldner zu belassen, wenn er es unbedingt benötigt, um zur Arbeit zu kommen. Ansonsten kann sich der Schuldner natürlich ein Fahrzeug zulegen, soweit er es aus seinem pfändungsfreien Teil bezahlen kann.

Ich habe mehrere Tipps bei GuteFrage gepostet, die sie möglicherweise noch interessieren könnten. Schauen Sie sich diese doch einfach einmal an. Sollten Sie noch einzelne Fragen haben, lassen Sie es mich gerne wissen.

Was wäre denn, wenn der Vater meines Mannes ein Auto für uns kaufen würde? Das Problem ist nämlich, dass wir auf dem Lande wohnen mit sehr schlechter Verkehrsanbindung, in den Ferien z.B. fährt hier bei uns kein öffentliches Verkehrsmittel, und mit dem Fahrrad wäre die Arbeitsstelle nicht zu erreichen, da diese mehr als 20 km vom Wohnort entfernt liegt.

@Magica71

Das ist kein Problem. Um aber gar nicht erst Schwierigkeiten entstehen zu lassen, wäre es sinnvoll, wenn der Vater Eigentümer des Fahrzeugs bleiben würde. Das Fahrzeug kann aber trotzdem auf Ihren Mann angemeldet werden. Wer im Fahrzeugbrief steht ist nicht zwingend der Eigentümer des Fahrzeugs.

Die Eintragung des Mannes im Brief schadet deshalb nicht: Fahrzeughalter ist, wer ein Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und darüber verfügt. Es ist nicht entscheidend, wer als Halter in der Zulassungsbescheinigung (früher Fahrzeugbrief) steht. Der Halter ist der Besitzer des Fahrzeugs und muss nicht mit dem Eigentümer identisch sein. So ist bei finanzierten Fahrzeugen unter Eigentumsvorbehalt der Lieferant nach wie vor Eigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt der Besitzer aber in der Zulassungsbescheinigung.

Die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung ist aber ein Anscheinsbeweis für die Haltereigenschaft ebenso wie für die Eigentümereigenschaft. Dieser Anscheinsbeweis kann aber widerlegt werden. Sofern das Fahrzeug dem Darlehensgeber sicherungsübereignet wurde, kann man es nicht wegnehmen.

Optimal wäre es also, wenn man zwischen Vater und Sohn eine schriftliche Vereinbarung macht aus der sich folgendes ergibt:

  • Eigentümer des Fahrzeugs ist der Vater, der es auch gekauft hat
  • der Vater überlässt das Fahrzeug dem Sohn unentgeltlich zur Nutzung unter der Bedingung, dass der Sohn selbst das Fahrzeug zulässt und selbst die Kosten für Steuer und Versicherung trägt.
  • da der Vater Eigentümer ist, verbleibt der Fahrzeugbrief bei ihm und nicht beim Sohn.

Mit dieser Lösung spart man sich jegliche Diskussion mit dem Insolvenzverwalter darüber, ob das Fahrzeug im Einzelfall pfändungsgeschützt ist oder nicht.

im übrigen können Sie sich gerne mal diesen Tipp von mir ansehen: http://www.gutefrage.net/tipp/was-geschieht-mit-meinem-fahrzeug-wenn-ich-in-insolvenz-gehe

@ThomasKeller

Vielen Dank, Sie haben uns sehr geholfen, jetzt sind wir etwas schlauer...

um uns eine mietwohung leisten zu können (es muss eine neue küche rein) wollten wir von einer versicherung geld leihen ( würde alles klappen). allerdings wissen wir heute schon, das wir wahrscheinlich in insolvenz gehen müssen, wenn sich unser haus nicht schnellst möglich verkaufen lässt (glaubt mir, für diese ruine, die nicht mehr bewohnbar ist, weil das halbe dach fehlt, ist der preis okay). gibt es eine strafanzeige wegen betruges? kann man uns die küche wieder wegnehmen? (wenn die küche luxusklasse ist klar)

kann ich nicht beurteilen, aber die frage ist in meinem thema gelandet...

sry, falsch eingefügt, aber hier nochmal:

um uns eine mietwohung leisten zu können (es muss eine neue küche rein) wollten wir von einer versicherung geld leihen ( würde alles klappen). allerdings wissen wir heute schon, das wir wahrscheinlich in insolvenz gehen müssen, wenn sich unser haus nicht schnellst möglich verkaufen lässt (glaubt mir, für diese ruine, die nicht mehr bewohnbar ist, weil das halbe dach fehlt, ist der preis okay). gibt es eine strafanzeige wegen betruges? kann man uns die küche wieder wegnehmen? (wenn die küche luxusklasse ist klar)

Sie dürfen nichts außer den Dingen fürs tägliche Überleben kaufen und nicht in Urlaub fahren, sonder müssen während der Wohlverhaltensphase Ihre Einkünfte an den Insolvenzverwalter überweisen; der teilt Ihnen dann soviel zu, wie Sie unbedingt zum Leben brauchen. Kein Handy, keine privates Auto etc. - Wenn Sie dann über die nächsten 5 Jahre brav Ihre Schulden teilweise abgestottert haben und währned dieser Zeit keine neuen Schulden gemacht haben, wird Ihen ein Restschulderlaß zuteil. Danach dürfen Sie wieder munter Schulden machen bis zum finanziellen Umfallen! Bis dahin nutzten Sie öffentliche Verkehrsmittel, gehen zu Fuß oder fahren mit dem Fahrrad!

Der Insolvenzverwalter bekommt nur den pfändbaren Teil von Einkommen und Vermögen. Der Besitz eines (angemessenen) Privatautos ist unter Umständen möglich, z.B. wenn das Auto zwingende Voraussetzung für eine angemessene Erwerbstätigkeit ist. Und solange der Handyvertrag nicht vom Anbieter gekündigt wurde, darf er selbstverständlich auch weiterlaufen. Sogar in den Urlaub fahren darf man, nur dass sowas schwierig zu finanzieren wäre, weil man nur unpfändbare Einkommensanteile behalten darf.

@winterschmacht

Der Insolvenzverwalter bestimmt nicht den pfändbaren Teil des Einkommens. Was pfändbar ist ergibt sich ganz einfach aus dem Gesetz und ist nur ein Rechenexempel. Man kann das auf dieser Seite sehr gut nachrechnen (ca. auf der Mitte der Seite befindet sich ein einfacher Rechner, der leicht zu bedienen ist): http://dejure.org/gesetze/ZPO/850c.html Ansonsten sind die Anmerkungen von winterschmacht aber grundsätzlich korrekt.

@winterschmacht

Auto hin oder her! Die Anschaffung mittels Kredit ist dem Schuldner verwehrt und über eigene Mittel darf er nur insoweit verfügen, als diese vornehmlich dem Insolvenzverwalter zur quotalen Gläubigerbefriedigung bereitzustellen sind.