Wie Kündigungsverzicht umgehen

7 Antworten

wenn der Vermieter sich stur stellt hast Du schlechte Karten. Kündigungsverzicht bis 4 Jahre ist zulässig (wenn er für beide Seiten gilt und keine Staffelmiete vereinbart wurde)

albatros  23.09.2014, 01:53

Die Vereinbarung ist unwirksam! Siehe meine Antwort!

Kündigungsverzicht bis 4 Jahre 

genau das ist der Knackpunkt. Da der Mieter erst nach deren Ablauf kündigen darf, wäre diese um drei Monate überschritten. Deshalb ist sie unwirksam.

Das obige Mietverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Beide Mietparteien verzichten wechselseitig bis zum 01.08.2017 (maximal 4 Jahre ab Vertragsabschluss) auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages. Zum Ablauf des Verzichtszeitraums kann das Mietverhältnis erstmalig wieder von beiden Mietparteien mit den gesetzlichen Kündigungsfristen und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gekündigt werden.

Der maximal zulässige Kündigungsverzicht muß, um wirksam zu sein, die 3moantige Kündigungsfrist beinhalten. Sprich Kündigungsverzicht 3 Jahre, 9 Monate + Kündigungsfrist.

Das ist mit dem 2. Satz der Vereinbarung erfüllt. Sie ist, im Gegensatz zu Alabtros Aussage, wirksam.

Dir bleibt nur auf die Kulanz des Vermieters zu hoffen.

Aber vielleicht hilft dir ja die Versetzung.

Lizzape 
Fragesteller
 23.09.2014, 06:48

Oh man… ich habs geahnt… :(

Ich finde es echt heftig, wie es überhaupt rechtens sein kann, einen anderen Menschen an eine Wohnung knebeln zu dürfen.

Danke trotzdem … Ich versuche mein Glück

Gerhart  23.09.2014, 07:54
@Lizzape

Warum hast du freiwillig den Knebel angenommen?

Goodnight  23.09.2014, 08:01
@Lizzape

Ist ja auch ein Schutz für dich, unfair ist das nicht.

albatros  23.09.2014, 10:36

Nun, anitari, da muss ich dir ausnahmsweise widersprechen. Der Grund liegt in der Ausschöpfung der maximalen Obergrenze des Kündigungsverzichtes. Die Mietzeit verlängert sich dadurch unzulässigerweise über die vier Jahre hinaus. Näheres zur Erläuterung werde ich erst heute Abend nochmals darlegen, zumal hier ein exaktes Datum fixiert ist. Daran ist sich zu orientieren. Jetzt muss ich mich anderweitig betätigen. Das kannst du auch so in entspr. Urteilen und im BGB nachlesen (soweit ich mich erinnere). Evtl. kommst du selbst drauf, bin ich mir sogar fast sicher.

anitari  23.09.2014, 10:42
@albatros
Die Mietzeit verlängert sich dadurch unzulässigerweise über die vier Jahre hinaus.

Tut sie nicht.

Denn es kann erstmals zum Ablauf des Verzichtszeitraums gekündigt werden.

Das wäre zum 31.7.17

Vertragsabschluß war am 3.8.2013

DerCAM  23.09.2014, 12:23
@anitari

Ich muss mich hier auf Albatros' Seite schlagen.

Der Verzichtszeitraum endet am 1.8.2017. Zwar kann gemaess der Vereinbarung zum Ablauf des Verzichtszeitraums - also erstmals zum 1.8.2017 - mit der gesetzlichen Frist gekuendigt werden, eine Kuendigung nach BGB 573c Abs. 1 ist aber nur zum Monatsende moeglich und eben nicht auch zum Monatsersten.

Eine Kuendigung zum 31.7.2017 waere nach dieser Vereinbarung hingegen nicht moeglich weil der Verzichtszeitraum diesen Tag ja noch einschliesst und erst am 1.8. endet.

Mit der gesetzlichen Frist kann gemaess dieser Vereinbarung also fruehestens zum 31.8.2017 gekuendigt werden, Zwischen dem Tag des Vertragsschlusses (3.8.2013) und dem 31.8.2017 liegen aber mehr als 4 Jahre.

Einer Vermutung, nach der hier tatsaechlich nicht der 1.8.2017 sondern bereits der 31.7.2017 als letzter Tag des Verzichtszeitraums gemeint gewesen sei, steht die deutliche Formulierung der Verzichtsvereinbarung entgegen. Schliesslich sollen dann nicht nur die gesetzlichen Kuendigungsfristen zu beachten sein sondern ausdruecklich auch noch die "entsprechenden gesetzlichen Vorschriften". Und die besagen nun mal, dass eine ordentliche Kuendigung zum 1.8. nicht zulaessig ist und somit der erstmoegliche Tag nach dem 1.8. der 31.8. ist.

albatros  24.09.2014, 01:29
@DerCAM

Na also, geht doch, ich bin nicht der Einzige, der sich auskennt. Fazit ist doch ganz einfach: Incl. Kündigungsfrist darf die maximale geschützte Mietzeit nicht mehr als 4 Jahre betragen. Hier wird diese jedoch überschritten. Egal um wie viel Tage, Wochen oder Monate. Allein der Fakt ist entscheidend. Der Stichtag ist gesetzt, und das vom Vermieter, zu Gunsten des Mieters.

Recht ist also, der Mieter darf jederzeit mit Dreimonatsfrist kündigen. Vor Gericht hätte das Bestand.

albatros  24.09.2014, 01:30
@anitari

Fazit ist doch ganz einfach: Incl. Kündigungsfrist darf die maximale geschützte Mietzeit nicht mehr als 4 Jahre betragen. Hier wird diese jedoch überschritten. Egal um wie viel Tage, Wochen oder Monate. Allein der Fakt ist entscheidend. Der Stichtag ist gesetzt, und das vom Vermieter, zu Gunsten des Mieters.

Recht ist also, der Mieter darf jederzeit mit Dreimonatsfrist kündigen. Vor Gericht hätte das Bestand.

Lizzape 
Fragesteller
 24.09.2014, 21:06
@albatros

Danke!!!

Hallo Community , heute war ich beim Mieterschutzverein wegen dieser Angelegenheit und muss sagen , ich hatte durch eure Antworten hier mehr Ahnung als der Rechtsanwalt. Ich erzählte ihm von der Sache mit dem 01.08. und dass man ja nach den gesetzlichen Vorschriften erst zum 31.08 kündigen darf. Er sagte nur, "interessanter Gedanke"und fragte einen Kollegen im Nachbarbüro. Dieser meinte das wäre vor Gericht zu riskant , damit würde ich nicht durchkommen . Nun will sich mein Berater erkundigen und sich nach ähnlichen Fällen umschauen. Naja bleibt mir wohl nix anderes übrig als aufs Verständnis meines Vermieters zu hoffen. Vielen Dank nochmal an alle!

Rede mit dem Vermieter, gibt es kein Entgegenkommen, kannst du einen Untermieter suchen.

MiguelCervantes  23.09.2014, 01:13

....auch dem muss der Vermieter aber zustimmen, und man haftet dem Vermieter gegenüber für alles, was der Unetrmieter anstellt.

Ja, der Vermieter.

aurata  23.09.2014, 01:03

Liegt ein zulässiger Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit vor, kann dem Mieter nicht verwehrt werden, sich einen Nachmieter oder Untermieter für die Wohnung zu suchen, falls er unverschuldet den Wohnort wechseln muss.

anitari  23.09.2014, 07:56
@aurata
falls er unverschuldet den Wohnort wechseln muss.

Mit Betonung auf unverschuldet.

StupidGirl  23.09.2014, 09:48
@aurata
und ich möchte mitgehen. Eine Versetzung mit meiner Arbeitsstelle ist abgeklärt.

Damit ist doch alles klar. Der Vertrag ist einzuhalten, ein Recht auf Nachmietersuche besteht nicht. Die FS ist auf den guten Willen des Vermieters angewiesen.