Wie kann man den Umfang eines Nachlasses feststellen (lassen)?

7 Antworten

Wurde der Betreuer durch ein Gericht eingesetzt, so ist er mit den Wegfall der Betreuuerung den Betreuten bzw. dessen Erben zur Rechenschaft verpflichtet. §1890 BGB. Ferner kann eine Auskunftspflicht nach §666 BGB bestehen.

... verweigert die Auskunft.

Hier kommt es darauf an, den EX-Betreuer zunächstmal in Verzug zu setzen, also Ihn mit Fristsetzung zur Auskunfts und Rechnungslegung aufzufordern. Weigert sich der Betreuer, sollten man einen Anwalt einschalten und die Auskunft gerichtlich durchsetzen.

Nach § 2027 BGB ist der "Erbschaftsbesitzer" (das ist die Person, die den tatsächlichen Besitz am Nachlass inne hat) verpflichtet "den Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunfr zu erteilen°.  Das wäre die gesetzliche Anspruchsgrundlage für die Auskunftsforderung an die von Ihnen "ein Erbe" genannte Person. Wenn sie nicht auf Anforderung erfüllt wird, können Sie den Anspruch nur auf dem Klageweg durchsetzen. wie das in einem Rechtsstaat üblich ist. Dafür sollten Sie sich aber einen Anwalt nehmen, damit das ordnungs- und formgemäß geschieht.  Ich gehe davon aus, dass "ein Erbe" bedeutet, dass es mehrere Miterben gibt und Sie dazu gehören. Denn nur die "anderen Erben" gemeinsam könnten den Auskunftsanspruch gegen den "einen" erheben.

Im Übrigen ist schwer vorstellbar, dass der "eine Erbe" über den Nachlass verfügt hat; denn jeder, dem er z.B. aus dem Nachlass etwas verkauft hat, musste wissen, dass bei einer Erbengemeinschaft alle gemeinschaftlich mitwirken müssen; wenn nur einer allein handelt, wäre das unwirksam.

Wenn Sie fürchten, dass etwas "beiseite geschafft" wurde, müssten Sie Anzeige bei der Statsanwaltschaft wegen Unterschlagung oder Untreue erstatten, hätten aber nur Aussicht auf Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, wenn Sie konkrete  Beweismittel liefern könnten.  Aufgrund einer nur allgemeinen Vermutung oder eines nicht durch Tatsachen gestützten Verdachts wird kein Staatsanwalt tätig.

Der Erbe ist den Miterben zur Auskunft verpflichtet. Das kann man notfalls einklagen.

Das sollte ein Fachanwalt machen, die kennen sich da aus. Der sagt dir auch, was das kostet.

Der Erbe muß Auskunft geben dazu ist er verpflichtet. Dafür gibt es das Nachlassgericht