Zugang zur Wohnung des Erblassers

7 Antworten

Wende Dich an das Nachlaßgericht, dort wird man Dir helfen können oder brauchbare Ratschläge geben.

Das Hauptproblem hier ist, das die 6 Wochenfrist unabhängig davon läuft, wie sie sich über das Erbe informieren können. Sofern sie einen Erbschein beantragen ist ein Ausschlagen grundsätzlich nicht mehr möglich. Sollte das Erbe überschuldet sein, kann allerdings eine Nachlassinsovlenz durchgeführt werden und die Haftung auf den Nachlass begrenzt werden.

Die Lebensgefährtin verweigert jeglichen Kontakt und auch den Zugang zur Wohnung, so dass ich gar nicht die Möglichkeit habe, Papiere etc. einzusehen.

Sie haben als Erbin natürlich das Recht das Eigentum des Erblassers herauszuverlangen. Dazu gehören natürlich auch die Papieren wie Kontounterlangen Versicherungsscheine usw. des Erblasers. Ferner gibt es eine Auskunftspflicht nach §2028 BGB.

http://dejure.org/gesetze/BGB/2028.html

Mary1976 
Fragesteller
 20.03.2014, 09:33

Danke für diese sachliche Antwort. Das Problem ist in der Tat, dass mir offenbar die Zeit davon läuft. Einer Bank habe ich anhand von meiner Geburtsurkunde nachgewiesen, dass ich als leibliche Tochter vorläufige Erbin bin und habe dort Auskunft erhalten. Die zweite Bank, mit der mein Vater Geschäftsbeziehungen hatte, stellt sich leider stur und beharrt auf einem Erbschein oder einen notariellen Nachweis, dass ich möglicher Erbe bin. Es geht doch aus dem BGB hervor, dass ich als Abkömmling erbberechtigt bin, wie soll da ein notarieller Nachweis überhaupt aussehen?

Den Erbschein fordern Sie beim Nachlassgericht an. Sie haben kein Recht das Haus der Dame ohne deren Zustimmung zu betreten. Sie können die Herausgabe des von Ihnen zu beweisenden Nachlasses bzw. dessen Prüfung verlangen. Verwehrt man Ihnen dies, dann können Sie Ihr Recht, soweit dies von ihnen bewiesen ist, einklagen. Vielleicht hat der Erblasser bereits lange, z.B. 10 Jahre, vor seinem Tode alles an seine Lebensgefährtin aus reiner Herzensgüte und unendlicher Dankbarkeit verschenkt!?! Vielleicht zaubert aber auch die Gefährtin des Verstorbenen noch ein Testament, von dem Sie keine Ahnung haben, aus dem Hut!?!

Mary1976 
Fragesteller
 19.03.2014, 10:24

Es geht eben darum, dass ich VOR dem Beantragen eines Erbscheins mir gerne einen Überblick verschafft hätte.

Wie soll ich einen Nachlass beweisen, wenn mir jeglicher Zugang zum Nachlass verwehrt wird? Ich kann hier doch nur mutmaßen, was alles (noch) da ist. Es gibt Verträge zwischen der Frau und meinem Mann betreffend dem Ausgleich für die Einlagen, die mein Vater in ihre Immobilie gemacht hat. Leider befinden die sich nun im Haus der Frau, die just mit dem Ableben meines Vaters keinen Kontakt mehr wünscht.

Ein Testament gibt es definitiv nicht und auch nicht Schenkungen, die länger als 10 Jahre zurück liegen, da er so lange mit der Frau gar nicht zusammen war. Die Frau ist der Meinung, dass ihr nun alles gehört und ich die Beerdigung bezahlen muss.

schelm1  19.03.2014, 12:24
@Mary1976

Da hat "die Frau" prinzipiell Recht! Sie können keinen Erbanspruch, an was auch immer, beweisen und Sie hat ihr Hausrecht! Ihre Vermutung:

" Es gibt Verträge zwischen der Frau und meinem Mann betreffend dem Ausgleich für die Einlagen."

ändert daran nichts. Wie wollen Sie den Beweis für Ihre Vermutung liefern? Schon die simple Vernichtung von schriftlichen Unterlagen durch den Verstorbenen würde Sie vor unlösbare Probleme stellen.

schelm1  19.03.2014, 12:35
@Mary1976

Das mit den 10 Jahren ist unwahr! Ihr Vater hat länger als 10 jahre bei der Dame verbracht! Sie selber erklären dazu in Ihrer Frage vom 08.03.2014 folgendes:

Ausgleich / Nachlass bei eheähnlichem Verhältnis Frage von Mary1976Mary1976 |08.03.2014 - 13:31 Hallo, mein Vater ist vor 10 Jahren zu einer Frau gezogen in ihr Haus,

Mary1976 
Fragesteller
 19.03.2014, 12:46
@schelm1

Wenn er vor 10 Jahren zu der Frau gezogen ist, dann kann er keine Schenkungen gemacht habe, die länger als 10 Jahre zurück liegen, da er vor seinem Einzug die Frau nicht kannte. Was ist daran bitte unwahr?

Mary1976 
Fragesteller
 19.03.2014, 12:49
@schelm1

Erben haben das Recht die Wohnung des Erblassers zu betreten - da kann die Frau mit ihrem Hausrecht leider nichts ausrichten. Die Wohnung gehört nicht ihr allein, sondern nun mal auch meinem Vater. Egal, wer im Grundbuch steht.

Eben damit die Frau keine Unterlagen vernichten kann, hätte ich diese gerne so schnell als möglich eingesehen. Wenn sie diese vernichtet, dann werde ich sehen, wie es weiter geht. Das war aber nicht meine Frage.

Mary1976 
Fragesteller
 19.03.2014, 13:11
@schelm1

Meinen Erbanspruch muss ich auch nicht beweisen, da ich als Tochter ja gesetzlich erbberechtigt bin. Es ist ja auch nicht so, dass ich nach Jahrzehnten aus der Versenkung aufgetaucht bin, sondern die Frau kennt mich so lange sie meinen Vater auch kennt. Das Verhältnis war auch immer gut, dachte ich wenigstens, bis mein Vater schwer erkrankt ist ....

schelm1  19.03.2014, 13:41
@Mary1976

In die vermeintliche Wohnung des Verstorbenen können Sie nur aufgrund eines richterlichen Beschlusses gelangen, wenn die Hauseigentümerin Sie nicht reinläßt.

Ihr Erbanspruch nach dem verstobenen Vater ist unbestritten! Nur fehlt Ihnen jeder Hinweis bzw. Beweis darüber, woraus nun dieses angebliche Erbe, auf das Sie tatsächlich einen Anspruch, in welcher Höhe auch immer, haben könnten, überhaupt besteht!?!

schelm1  19.03.2014, 13:47
@Mary1976

Jemand, der vor zehn Jahren in häusliche Gemeinschaft mit einem anderen gezogen ist, kann sehr wohl vor zehn Jahren Schenkungen gemacht haben, die nun nicht mehr rückforderbar wären. Innerhalb von den 10 Jahren wäre die Situation anders. Sie schreiben aber ganz klar, das der vor zehn Jahren bei ihr eingezogen ist.

Folglich ist Ihre erste Einlassung zu der Frage, das er keine 10 Jahre bei der Dame war, unwahr! Da biegen Sie sich die Tatsachen nach allgemeiner Lesart doch so ein klein wenig zurecht!?!

Mary1976 
Fragesteller
 19.03.2014, 15:34
@schelm1

Danke, ich werde wohl nicht umhin kommen, eine einstweilige Verfügung zu beantragen.

Ich habe durchaus Beweise für das, was an Erbmasse da ist. Mir fehlen lediglich Informationen ob es noch irgendwelche Verpflichtungen, Vereinbarungen etc. gibt, die mein Vater mir evtl. verschwiegen hat. Mein Vater war in gewisser Weise recht eigensinnig und auch gutmütig, so dass ich mir nicht wirklich sicher bin, ob er nicht irgendeinen Kredit für das Haus der Frau auf seinen Namen abgeschlossen hat und sich mit irgendwelchen Vereinbarungen abgesichert hat. Das würde zu ihm passen, weil er immer dachte, er hätte alles im Griff. Und auch nicht damit rechnete, dass er binnen von Tagen so schwer erkrankt und stirbt.

Mary1976 
Fragesteller
 19.03.2014, 15:43
@schelm1

Ehrlich gesagt, finde ich es nicht die feine Art, jemandem, der vor ein paar Tagen seinen Vater verloren hat und sich dann noch mit einer derart, sagen wir mal, unkooperativen Lebensgefährtin rumschlagen muss, solche Vorwürfe zu unterstellen.

Offenbar wollen Sie nicht verstehen, dass es nicht um Schenkungen geht, die mein Vater vor 10 Jahren oder 8 Jahren oder 3 Jahren an die Frau oder sonst irgendjemandem gemacht hat, weshalb es hier auch keiner Diskussion über Schenkungen und Fristen bedarf.

ichweisnix  19.03.2014, 22:34
@schelm1
Sie können keinen Erbanspruch, an was auch immer, beweisen und Sie hat ihr Hausrecht!

Da muß nix bewiesen werden. Der Hausgenosse hat nach §2028 BGB den Erben auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Bei Zweifeln kann eine eidesstattliche Versicherung verlangt werden.

jenshiller  20.06.2016, 16:32
@Mary1976

Guten Tag Mary, jetzt habe ich mich extra eingeloggt, um mal meinen Senf dazu zu geben.

sie/du habt/hast konkret gefragt, konkrete Antwort bekommen und als sie nicht gefielen, die Fragen so gebogen, dass eine passende Antwort kommen sollte.

"Schelm" wies darauf hin und dann musste er/sie sich anzählen lassen. Sorry, "Schelm" hat den Nagel wohl auf den Kopf getroffen und wer sich auf das "Recht" beruft, muss damit leben, dass das "Recht" kaum auf Gefühle Rücksicht nimmt.....das musste mal gesagt werden.

Was ist denn aus der Sache geworden?

jenshiller  20.06.2016, 16:33
@schelm1

Hallo Schelm,

dies einfach zur Info:

"Guten Tag Mary, jetzt habe ich mich extra eingeloggt, um mal meinen Senf dazu zu geben.

sie/du
habt/hast konkret gefragt, konkrete Antwort bekommen und als sie nicht
gefielen, die Fragen so gebogen, dass eine passende Antwort kommen
sollte.

"Schelm" wies darauf hin und dann musste er/sie sich
anzählen lassen. Sorry, "Schelm" hat den Nagel wohl auf den Kopf
getroffen und wer sich auf das "Recht" beruft, muss damit leben, dass
das "Recht" kaum auf Gefühle Rücksicht nimmt.....das musste mal gesagt
werden.

Was ist denn aus der Sache geworden?"

Da geht nur: Erbschein beantragen, damit hättest Du das Erbe aber angenommen.

Wenn das Haus der Lebensgefährtin gehört, ist sie im Recht...

Wer organisiert denn die Beerdigung?

jockl  19.03.2014, 10:14

Das ist wenn sich die Frau, die Lebensgefährtin quer stellt, nur von Amtswegen möglich.

Mary1976 
Fragesteller
 19.03.2014, 10:15

Die Beerdigung wird von mir organisiert, da die Lebensgefährtin nicht zuständig ist und kein Interesse daran hat, meinen Vater zu bestatten.

Bevor ich das Erbe annehme, hätte ich eben gerne gewusst, ob es eine böse Überraschung geben könnte. Darum hätte ich gerne Einsicht in seine Unterlagen gehabt.

Shishambalo  19.03.2014, 10:34
@Mary1976

Bevor ich das Erbe annehme, hätte ich eben gerne gewusst, ob es eine böse Überraschung geben könnte

das geht allen erben so.. nimm dir nen anwalt.

Blindi56  20.03.2014, 10:07
@Mary1976

Dann müsste die Lebensgefährtin Dir ja aber zumindest einige Unterlagen zur Verfügung stellen (Familienbuch etc. brauchst Du eh), zum Beispiel, ob es eine sog. "Sterbeversicherung" gab.

Sie müsste in der Hinsicht eigentlich mit Dir zusammen arbeiten wollen, da sie ein interesse dran haben sollte, dass er so beerdigt wird, wie er es wollte.. Kann man echt nicht mit ihr reden?

Zumal ihr ja nicht einfach alles zusteht, was im Haushalt ist, sofern du das Erbe nicht ausschlägst. Sie macht sich strafbar, wenn sie einfach was behält oder verschwinden lässt. (Kommen aber leider immer wieder Leute mit durch....)

Wenn Du schon mit einer bösen Überraschung rechnest, und die Lebensgefährtin sich so anstellt, würde ich fast raten, das Erbe auszuschlagen. dann aber auch die Beerdigung nicht bezahlen. Bzw. Kosten von ihr zurück fordern.

Ein Pflichtteil steht Dir sonst ja auf jeden Fall zu, was das Nachlassgericht regeln müsste.

Blindi56  20.03.2014, 10:12
@Blindi56

Du kannst ansonsten definitiv nur mit Erbschein und der Polizei Zugang erzwingen.

Jenni1968  19.03.2014, 10:15

Uns so kann man auch ggf. Schulden erben.

Da kann aus meiner Sicht nur ein Notar und Rechtsanwalt zugleich helfen.

schelm1  19.03.2014, 10:15

Diese Personeneinheit von Notar und Rechtsanwalt gibt es nicht überall in Deutschland!

Sonetta  20.03.2014, 09:00

Ein Notar ist dafür der Falsche, denn ein Notar setzt keine Ansprüche durch, sondern ist im Wesentlichen im Bereich der Vertragsgestaltung tätig (v.a. Grundstücksgeschäfte, Gesellschaftsrecht, Erbverträge/Testamente - all die Bereiche für die das Gesetz einer notarielle Beurkundung oder Beglaubigung fordert).

Der Richtige wäre daher ein Rechtsanwalt, der auf das Erbrecht spezialisiert ist.