Wie ermittel ich den Wert eines Erbpachtgrundstücks welches von einer Erbengemeinschaft verkauft wird?

2 Antworten

Vorkaufsrecht bedeutet, das der Vorkaufsberechtigte in einen geschlossenen Kaufvertrag anstelle des Käufers eintreten kann. Er übernimmt alle Rechten und Pflichten des urspünglichen Käufer, insbesondere die Zahlungsverpflichgung des Kaufpreises. Die Höhe des Kaufpreise ergibt sich daraus, was mit den Dritten vereinbart wurde. Ein Vorkaufsrecht ist also kein Ankaufsrecht, was es den Berechtigten ermöglichen würde, das Grundstück zu kaufen wenn er möchte.

Die Ausübung des Vorkaufsrechts als solches ist erst möglich, nachdem die Erben mit einen Dritten einen verbindlichen Kaufvertrag geschlossen haben.  Logischerweise kann die Frist auch erst mit den Abschluss des Kaufvertrages beginnen.

Natürlich steht es Ihnen und den Erben frei, einen Kaufvertrag zu schließen. Dies hat mit den Vorkaufsrecht aber rechtlich nichts zu tun. Der von Ihnen genannte Kaufpreis dürfte angesichts der Restlaufzeit von 70 Jahren in der richigen Größenordnung liegen, aber letztlich ist das Verhandlungssache und hängt auch von den Erbpachtvertrag im Einzelnen ab.


Nein, Deine Rechnung geht nicht auf. als Verkaufspreis kann und wird in der Regel der derzeitig übliche Grund- und bodenpreis berechnet.

Wie oben erwähnt ist der Verkaufspreis Verhandlungssache. Der Bodenwert spielt dann eine Rolle, wenn der Heimfall absehbar ist. Also wenn die Zeit absehbar abläuft, oder der Vertrag andere realisierbare Möglichkeiten der Heimfalls beinhaltet. Gibt es außer den Zeitablauf keinen Heimfallgrund dann ist der Bodenwert bei einer Restlaufzeit von 70 Jahren praktisch bedeutungslos.


Nein, Deine Rechnung geht nicht auf. als Verkaufspreis kann und wird in der Regel der derzeitig übliche Grund- und bodenpreis berechnet. Wobei- wie will die Erbengemeinschaft ein Erbpachtgrundstück verkaufen? Das kann nur der Erbpachtgeber- oft ist das die Kirche oder die Kommunen. Du solltest dich erst einmal beim Erbpachtgeber erkundigen, ob das so geht, wie die Erbengemeinschaft es sich vorstellt.

Es sei denn, die wären der Grundbesitzer, dann werden sie, wie oben angeführt, den Tagespreis für Bauland verlangen.

Supergrobi78 
Fragesteller
 26.06.2015, 23:11

Der Erbengemeinschaft gehört nun der Grund. Erbpachtgeber war vorher definitiv eine Privatperson.

Welchen Sinn würde denn der Bodenrichtwert machen. Bodenrichtwert gilt nur für Bauland. Auf meinem Grundstück kann kein Haus mehr gebaut werden. Aus welchem Grund sollte jemand anders (ausser mir) dieses Grundstück kaufen. Aus meiner Sicht nur, wenn er eine entsprechende Rendite bekommt, oder nicht? Da der Erbpachtzins auch feststeht ist klar, dass mehr als 1000€ im Jahr nicht als Rendite anfallen werden. Und nu?