Erbaurecht auf Teilgrundstueck

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Ein Erbbaurecht kann auch nur auf den Teil eines Grundstücks beschränkt werden. Aber die Regelung ist keineswegs ideal, da ja auch das Gebäude deiner Eltern irgendwie "unterkommen" muss, was letztendlich nur unschön bis gar nicht zufriedenstellend gelöst werden kann.

Hier bietet sich sehr die Begründung von Wohnungseigentum an. Das geht selbstverständlich auch mit zwei getrennten Häusern und nicht nur an den Wohnungen in einem Haus, wie man es vielleicht eher kennt.

Letztendlich (vereinfacht) wird gesagt, dass Haus A (Elternhaus) als Sondereigentum deinen Eltern gehört und ihnen hierzu ein Miteigentumsanteil von 1/2 (bzw. man rechnet nach der Wohnfläche) am Grundstück zusteht. Haus B (dein Haus) gehört nur dir als Sondereigentum und auch dir wird ein Miteigentumsanteil von 1/2 am Grundstück eingeräumt. Das ist eine klare Lösung, die von jeder Bank problemlos finanziert wird.

Bruchstückseigentum heißt ja letztendlich nur, dass deine Eltern dir (und wahrscheinlich deinem Ehegatten) Miteigentumsanteile am gesamten Grundstück überschreiben und die Bank das dann als Sicherheit für die Finanzierung nehmen müsste - was verständlicherweise nicht (gerne) gemacht wird. Wer erwirbt im Fall einer Zwangsversteigerung schon einen 1/4 bzw. 1/2 Miteigentumsanteil?

Wendet euch daher an einen Notar, der das ganze vorbereitet. Tipp: Im Regelfall ist es von den Notarkosten her günstiger, wenn deine Eltern erst die Begründung von Wohnungseigentum (nach § 8 WEG) unterschreiben und danach "dein" Sondereigentum mit Miteigentumsanteil an dich übertragen.

Danke, deine Antwort ist sehr verstaendlich.

@Goreine

Danke für den Stern. :)

zuerst solltet Ihr einmal abklären, ob das örtliche Bauamt das Vorhaben überhaupt genehmigt und der Rest kann nur über einen Notar rechtsgültig geklärt werden. Ein Bankberater ist für einen derartigen Fall schlichztweg der falsche Ansprechpartner.

Hm, wenn man das oben liest, hat sich der Bankberater ausschließlich in Bezug auf die Finanzierung geäußert. Und das ist eindeutig seine Aufgabe, nicht die des Bauamtes! Erst lesen, verstehen und dann schreiben.

(1) An einem Grundstück können mehrere Erbbaurechte bestellt werden, wenn jedes von ihnen nach seinem Inhalt nur an einer jeweils anderen Grundstücksteilfläche ausgeübt werden kann. In den Erbbaurechtsverträgen muß jeweils in einem Lageplan bestimmt sein, auf welche Teilfläche des Grundstücks sich die Nutzungsbefugnis des Erbbauberechtigten erstreckt. Der Lageplan hat den in § 8 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Bodensonderungsgesetzes genannten Anforderungen für eine nach jenem Gesetz aufzustellende Grundstückskarte zu entsprechen. Der Vertrag muß die Verpflichtung für die jeweiligen Erbbauberechtigten und Grundstückseigentümer enthalten, die Teilfläche nach Vermessung vom belasteten Grundstück abzuschreiben und der Eintragung als selbständiges Grundstück in das Grundbuch zuzustimmen. Mehrere nach Satz 1 bestellte Erbbaurechte haben untereinander Gleichrang, auch wenn sie zu unterschiedlichen Zeiten in das Grundbuch eingetragen werden. Der gleiche Rang ist im Grundbuch zu vermerken; einer Zustimmung der Inhaber der anderen Erbbaurechte wie der Inhaber dinglicher Rechte an diesen bedarf es nicht. Wird eines dieser Erbbaurechte zwangsweise versteigert, so sind die anderen im Gleichrang an erster Rangstelle bestellten Erbbaurechte wie Rechte an einem anderen Grundstück zu behandeln. (2) Das Erbbaurecht kann sich auf mehrere Grundstücke erstrecken (Gesamterbbaurecht). Die Belastung durch das Gesamterbbaurecht kann ein Grundstück einbeziehen, das nicht bebaut worden ist, wenn der Anspruch des Nutzers auf Erbbaurechtsbestellung sich nach den §§ 21 bis 27 auch auf dieses Grundstück erstreckt. (3) Erstreckt sich die Bebauung auf ein benachbartes Grundstück, so kann zu deren Absicherung ein Erbbaurecht bestellt werden (Nachbarerbbaurecht), wenn 1. der Nutzer Eigentümer des herrschenden Grundstücks und Inhaber eines auf dem benachbarten Grundstück bestellten Nachbarerbbaurechts wird, 2. die grundpfandrechtlichen Belastungen und die Reallast zur Absicherung des Erbbauzinses auf dem Grundstückseigentum und dem Erbbaurecht als Gesamtbelastung mit gleichem Rang eingetragen werden und 3. die Erbbaurechtsverträge keinen Anspruch auf den Erwerb des Erbbaurechts (Heimfall) enthalten oder das Heimfallrecht nur dann ausgeübt werden kann, wenn das Grundstückseigentum und die sich auf das Gebäude beziehenden Erbbaurechte in einer Hand bleiben. Über das Erbbaurecht kann nur zusammen mit dem Eigentum am herrschenden Grundstück verfügt werden. Das Erbbaurecht ist im Grundbuch als Nachbarerbbaurecht zu bezeichnen, im Grundbuch des belasteten Grundstücks als Belastung und im Grundbuch des herrschenden Grundstücks als Bestandteil einzutragen.

Hallo,

es gibt auch noch eine zweite Alternative, wenn das Grundstück aus baurechtlichen Gründen nicht zu teilen ist.

Für die beiden Häuser wird ein (vertikales) Wohnungseigentum begründet. Das geht, wie bei normalen Eigentumswohnungen, nur dass es sich in der Teilungserklärung um zwei nebeneinander stehende Wohnungen (hier Gebäude) handelt.

Also, erst das Baurecht klären, dann mit der Bank reden und dann zum Notar, der regelt das dann schon.