WG-Untermieter loswerden

7 Antworten

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ich habe einen Untermieter X,(ich Hauptmieter) dieser X hatte einen befristeten Untermietvertrag von einem Jahr. Auch nach dieser Befristung(die Befristung kam von seiten der Hausverwaltung)

Das geht doch nicht!

Entweder die Hausverwaltung ist Vermieteter und hat entsprechende Gründe für eine Befristung (was in der Regel nicht so einfach ist) oder Du bist der Vermieter( da wäre der Grund der Befristung dann z.B. Eigenbedarf)

Wenn Du Vermieter bist, dann bist Du Vertragspartner und die HV hat sich mal da gepflegt rauszuhalten.

Welche legalen Wege habe ich um X loszu werden.

Kündigen mit dem Grund Eigenbedraf oder

§ 573a BGB

Erleichterte Kündigung des Vermieters

(1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vom Mieterschutz ausgenommen ist.

(3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam

Habe ich damit X mietvertraglich ein Nutzungsrecht zugesichert? Wenn ich mir nen Kaffevollautomaten kaufe, darf er den automatisch mit benutzen, wenn er in der Küche steht?

Nein, Du kannst es ihm verbieten.

MfG

Johnny

Teile ihm schriftlich mit, dass du in Absprache mit den Vermieter neu vermietet hast und er zu dem Termin: xx.xx.xxxx ausziehen muss. Nimm von ihm kein Geld mehr an.

Hole dir für zwei Stunden einen tätowierten Boddygard mit einem Partner, der sich die Wohnung für die Renovierungsmaßnahmen schon einmal anschauen will. Bei der Gelegenheit fällt noch einmal der bindende Einzugstermin. Sie teilen außerdem mit, das beim Umzug sechs weitere Freunde helfen werden. Alles schon terminlich festgelegt. Ist das Zimmer nicht bezugfähig helfen alle mit. In einer halben Stunde ist dann alles vergessen.

Die Motorradclubs in deiner Gegend sind die richtigen Ansprechpartner

anitari  18.01.2015, 18:31
Teile ihm schriftlich mit, dass du in Absprache mit den Vermieter neu vermietet hast und er zu dem Termin: xx.xx.xxxx ausziehen muss.

Hanebüchener Unsinn!

anders7777  19.01.2015, 11:55

Welche Methode hat denn bisher geholfen?

imager761  19.01.2015, 12:35
@anders7777

Keine, weil der Fragant offensichtlich unbelehrbar beratungsresistent auf dumpfen Rachefeldzug sinnt denn eine wirksame Kündigung hinbekommen zu wollen :-)

Wem aber nicht zu raten ist, dem ist auch nicht zu helfen. Da hat es jeder Untermieter leicht, diesen Schwachsinn auszusitzen und sich gar keine andere Wohnung suchen zu müssen.

anders7777  19.01.2015, 18:10

Muss ein zeitlich begrenzter Untermietvertrag gekündigt werden?

TypusMensch 
Fragesteller
 20.01.2015, 21:56
@anders7777
der Fragant offensichtlich unbelehrbar beratungsresistent auf dumpfen Rachefeldzug sinnt denn eine wirksame Kündigung hinbekommen zu wollen :-)

BLÖDSINN, ich möchte ihn nur dazu bringen, sich eine neue Wohnung zu suchen. Und ihn nicht mit einer Räumungsklage dazu bringen(kostet Geld bekomme von nem hochverschuldeten Arbeitslosen wohl eher schlecht als recht wieder---das Geld habe ich nicht!!!

Alles unter Annahme, das ich hoffentlich eine wirksame Kündigung schon gemacht habe, was ich net weiß.

Das ist sogar sehr, sehr einfach. Behaupte einfach er würde nicht mehr dort wohnen. Ruf ein paar Kumpels und lass sein Zimmer ausräumen in einen Container am Besten. Wechsel das Türschloss. Überweise ihm auch jedes Geld, was er dir noch zahlen könnte zurück. Bestehe darauf, dass er ausgezogen sei und dich mündlich darum gebeten hätte sein Zimmer in der gegeben Form zu räumen.

Tatsächlich wärst du, nicht der Hausverwaltung, Vermieter deines Untermieters. Und inwieweit du hier eine Befristung, also einen sachlich begründeten Zeitmietvertrag n. § 575 BG wirksam abgeschlossen haben willst, darf bezweifelt werden.

Dasselbe gälte auch für den Hauptvermieter und dessen eigenständigem Mietvertrag mit dem WG-Bewohner. Da würde ich den schon mal lesen wollen, ob nicht vielmehr ein unbefristetes Mietverhältnis bestht :-O

Tatsächlich hat der Mieter dir bzw. dem Haupt-VM gegenüber den gleichen Kündigungsschutz wie du den gegenüber deinem Vermieter: Solange er seine Mietvertragspflichten erfüllt oder kein "berechtigtes Interesse" geltend gemacht werden kann, geniesst er Kündigungsschutz und Anspruch auf vertrgsgemäße Gebrauchsüberlassung :-O

Unterstellt, der Befristung wäre tatsächlich so, ist dir wie dem Hauptvermieter hingegen jede Eingenvermacht verboten und es wäre ausschliesslich Räumung auf dem Klageweg zu erzwingen. Bis zur Rechtskraft eines Urteils gilt das MV aber unverändert fort.

Und an der Einrichtung der gemeinschaftsflächen mag er kein Eigentum haben, aber einen vertraglichen Nutzungsanspruch. Wer da meint, nach seiner Nutzung den WC-Sitz abschrauben, den Duschvorhang einrollen oder die Esszimmerstühle gestapelt anzuketten, nur um den UM zu vergraulen, wird da schnell mit kostenpflichtigem Beschluss einer Unterlassungsaufforderung und Mängelbeseitungsverpflichtung eines angerufenen AG eines Besseren belehrt :-O

G imager761

TypusMensch 
Fragesteller
 20.01.2015, 16:33

Soweit ist mir das ja alles klar.

ich lese überall mit dem Nutzungrecht:

"Manche Vermieter vermieten einzelne Zimmer an Mieter und vereinbaren, dass alle in der Wohnung lebenden Personen Nutzungsrechte an Gemeinschaftseinrichtungen wie Küche, Bad, Keller haben."

Quelle: www.uni-bielefeld.de/stud/asr/mietrecht.html

Ja, natürlich hat er diese Rechte bei mir, aber auch auf mein Eigentum? (Stichwort: vertragliches Nutzungsrecht) Vertraglich heißt für mich muss irgendwo stehen oder ergibt sich dieses aus dem Gewohnheitsrecht.

Der Standard.Untermietvertrag sieht ungefähr so aus, außer mein Vermieter auch eine Zeile zur Unerschrift hatte und damit dieser genehmigt ist. Zu deutsch sie hatten den Namen+Befristung (mit der Begründung das ich vom Arbeitsverhältnis in ein Studentenverhältnis gewechselt bin 12 Monate) schon eingetragen und ich eben den Rest, Kosten etc...

Davon mal abgesehen, das dieser Vertrag schon lange abgelaufen, wenn er denn rechtskräftig war, habe ich ja nach Anwaltsberatung einen neuen unterschreiben lassen, ohne Befristung und gabs die 3 Monatskündigung.

Aus gegebenen Gründen möchte ich nicht den Orginalvertrag genau zitieren.

Und er zieht weiter nicht aus und es ist auch kein Interesse daran zu erkennen,

TypusMensch 
Fragesteller
 20.01.2015, 16:36
@TypusMensch

ih habe den andren Kommentar jetzt erst gesehen, muss mir den grad ma anschauen.

Ich möchte zunächst bezweifeln, ob die Hausverwaltung als Nicht-Vertragspartner einen Mietvertrag wirksam befristen kann, zumal vom Vermieter, also Dir dazu ein berechtigter Grund in den Mietvertrag eingetragen werden muß. Folglich dürfte es sich um einen unbefristeten Mietvertrag zwischen Dir und dem Untermieter handeln. Falls die Befristung wirksam wäre, was ich bezweifeln möchte, wäre noch zu prüfen ob der stillschweigenden Fortsetzung des Mietverhältnisses gem. § 545 BGB Deinerseits bereits widersprochen worden ist.

Alles in der Küche gehört mir. Kann ich X untersagen, alles was mir gehört zu benutzen?

Wenn dem Untermieter mietvertraglich ein Nutzungsrecht zugesichert wurde - nein.

Du kannst Deinem Untermieter nur ordentlich kündigen. Nun kommt es bei der Kündigungsfrist darauf an, ob Du sein Zimmer (also seine Mietsache) überwiegend mit Deinen Möbeln ausgestattet hast und Du selbst auch in der Wohnung wohnst und weiter ob Du an eine einzelne Person vermietet hast. Falls alle 3 Voraussetzungen zutreffen würden, hätte der Untermieter keinen Kündigungsschutz und Du könntest ihm spät. bis zum 15. des Monats zum Monatsletzten kündigen. (§ 549 BGB)

Falls nein, benötigst Du für die ordentliche Kündigung einen berechtigten Grund, wie z.B. Eigenbedarf und könntest ihm innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist gem. § 573 c von 3 Mon. frühestens zum 30.4.2015 kündigen. Der Eigenbedarf muß im Kündigungsschreiben begründet werden.

Falls Du keinen berechtigten Grund hast, könntest Du ihm ohne die Angabe von Gründen, gem. § 573a BGB kündigen. Allerdings würde sich dann die Kündigungsfrist von 3 auf 6 Mon. verlängern.

TypusMensch 
Fragesteller
 18.01.2015, 18:32

In dem Untermietvertrag steht, nur etwas von seinem Zimmer/qm/Kosten(die ich selber eintragen konnte) etc, das ich für X gegenüber meinem Vermieter hafte und eben ein Befristung. Unterschrieben von mir/X und der Hausverwaltung.

Habe ich damit X mietvertraglich ein Nutzungsrecht zugesichert? Wenn ich mir nen Kaffevollautomaten kaufe, darf er den automatisch mit benutzen, wenn er in der Küche steht?

imager761  19.01.2015, 11:33
@TypusMensch
In dem Untermietvertrag steht, nur etwas von seinem Zimmer/qm/Kosten(die ich selber eintragen konnte) etc, das ich für X gegenüber meinem Vermieter hafte und eben ein Befristung.

Wie ich es mir dachte: Ein klassicher Untermietvertrag, dessen Befristung gem. § 575 BGB unwirksam vereinbart ist und der ordentlich unkündbar wäre, sofern kein berechtigtes Interesse besteht :-(

Habe ich damit X mietvertraglich ein Nutzungsrecht zugesichert?

Selbstverständlich, oder soll er in seinem Zimmer eine Campingtoilette aufstellen, in der Waschschüssel duschen oder sich von militärischer Notverpflegung ernähren?

Wenn ich mir nen Kaffevollautomaten kaufe, darf er den automatisch mit benutzen, wenn er in der Küche steht?

Grds. ja, denn nicht nur der Raum, dessen Einrichtung steht im zu, Kühlschrank mit ausreichendem Abteil wie Herd und Backofen ebenso. Da mag man ihm allenfalls alternativ sein eigenes Billigteil von Kaffemaschine oder einen Wasserkessel mit Melitta-Handfilter bereitstellen.