Kann Hauptmieter den Besuch vom Untermieter rauswerfen?

7 Antworten

Wenn Du eine Wohnung gemietet hast, gilt der Grundsatz, dass zu einer vertragsgemäßen Nutzung der Räume auch der Empfang von Besuch gehört. Ein Vermieter kann Dir also grundsätzlich nicht verbieten, Besuch empfangen zu dürfen.

er hat das Hausrecht und muss niemanden in der Wohnung dulden, den er dort nicht haben will.

Er hat das Hausrecht und muss niemanden in der Wohnung dulden, den er dort nicht haben will.

Abslout falsche Antwort.

Du hast das Recht zu schweigen!

Mietrecht Besuch

Grundsätzlich darf ein Mieter Besuch wie etwa seine Familie oder Freunde unbegrenzt nach Anzahl der Personen, Dauer und Häufigkeit empfangen, ohne dass dies der Vermieter genehmigen oder diesem gegenüber angezeigt werden müsste. Art. 2 GG schützt insoweit die freie Entfaltung der Persönlichkeit des Mieters und geht dem Eigentumsschutz des Vermieters aus Art.14 GG in der Regel vor, es sei denn durch den Besuch wird der Vertragszeck gestört, die Mietsache beeinträchtigt oder ein andere Hausbewohner belästigt.

Das mietvertragliche Verbot in einem Formularvertrag, bestimmte Personen oder Besuch des Mieters generell in die Mietwohnung zu lassen, ist unwirksam gemäß den §§ 307, 138 BGB (LG Hagen WuM 1992, 430). Selbst wenn die Tierhaltung wirksam im Mietvertrag ausgeschlossen ist, darf der Besuch vorübergehend jedoch z.B. einen Hund mitbringen.

Selbst ein gegen den Besucher ausgesprochenes Hausverbot, wirkt nur gegen den Besucher selbst und nicht gegen den Mieter, so dass der Vermieter das Mietverhältnis im allgemeinen nicht aus wichtigem Grund fristlos oder wegen Vertragsverletzung ordentlich kündigen kann, mit der Begründung der Mieter habe den Besucher trotz Hausverbots Zugang zu den Räumlichkeiten gewährt habe (Köln, WuM 2004, 673).

Der Besuch muss jedoch von der Gebrauchsüberlassung und der Untervermietung abgegrenzt werden. Der Besuch ist der vorübergehende Aufenthalt in den Mieträumen; ist der Besuch dauerhaft, liegt hingegen eine grundsätzlich genehmigungspflichtige Gebrauchsüberlassung vor. Höchstgrenzen sind schwer bestimmbar und hängen vom konkreten Einzellfall ab, so spricht eine Dauer von etwa vier bis sechs Wochen für die widerlegbare Vermutung der Gebrauchsüberlassung; jedenfalls überschreitet ein Besuch von drei Monaten die normale Besuchsdauer (WuM 1995, 396).

www.schoenheitsreparaturen.de/mietrecht/mietrecht-besuch.html

nein, aber unangenehme sache

Ich habe mit ihm und noch einer anderen Person einen Untermietvertrag. Beide sind Hauptmieter der Wohnung. Er hat sie den Tag als ich auf Arbeit war bereits aus meinem Zimmer geworfen und vor die Tür gesetzt. Darf er das?

Wenn es Besuch ist nicht.

Aber die Reaktion ist doch wohl mehr als nur verständlich.

Du würdest wahrscheinlich an seiner Stelle nicht anders reagieren.

Du solltest Dir eine andere Bleibe suchen.

Du solltest Dir eine andere Bleibe suchen.

Oder eine andere Freundin;-)

hey... das darf er...

hey... das darf er...

Darf er nicht.

Du darfst aber mal die Richtlinie 3 von gutefrage lesen.

@johnnymcmuff

lol..sorry aber auch ich durfte jemandem hausverbot geben..ok vielleicht mal wieder der unterschied ch de?

@Arva85
ok vielleicht mal wieder der unterschied ch de?

So kann es wohl sein, in Deutschland darf er es nicht.

@johnnymcmuff

hm..gut, dann tut es mir leid. hab das nich bedacht...entschuldige!