Darf es im Untermietvertrag unterschiedliche Kündigungsfristen für den Haupt- und Untermieter geben, z.B. Hauptmieter 2 Wochen, Untermieter 2 Monate?

5 Antworten

Ja darf es schon. Allerdings ist die Klausel bezüglich der kürzeren Kündigungsfrist des Hauptmieter (Vermieters) dann unwirksam, da der Mieter hierdurch benachteiligt wird. Die Kündigungsfrist des Vermieters richtet sich nach § 573 c BGB. (3 Mon.)

Im übrigen benötigt der Vermieter (Hauptmieter) bei einer Kündigung gem. § 573 c BGB einen berechtigten Grund, wie z.B. Eigenbedarf. Hat er keinen Grund würde sich die Kündigungsfrist gem. § 573 a BGB je nach Mietdauer um 3 Mon verlängern, also z.B. von 3 auf 6 Mon.

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Allerdings gibt es hier eine Ausnahme, evlt. kann ein Untermietvertrag auch nach § 549 BGB mit einer verkürzten Kündigungsfrist von beiden Parteien gekündigt werden, wenn

a) der Vermieter (Hauptmieter) auch noch selbst in der Wohnung wohnt

b) der Vermieter (Hauptmieter) die Mietsache des Untermieters (also sein Zimmer) überwiegend mit seinen Einrichtungsgegenständen möbliert hat

c) der Untermieter eine Einzelperson ist

Alle 3 Voraussetzungen müssen zutreffen, daß beide Partein nach § 549 BGB mit der verkürzten Kündigungsfrist bis zum 15. des Monats zum Monatsende kündigen können. Der Vermieter kann in diesem Fall ohne Begründung kündigen.

http://www.mietrecht.org/untervermietung/kuendigungsfristen-untermietvertrag/

Nein das geht nicht. Der Mieter darf nicht schlechter als im Gesetz gestellt werden.

Der Hauptmieter ist der VERMIETER und der Untermieter ist hier der MIETER. Für den MIETER kann eine kürzere K-Frist gelten als die K-Frist für ordentliche Kündigungen vorsieht, nämlich weniger als 3 Monate, während der VERMIETER nicht die kürzere K-Frist für seine ordentliche Kündigung mit dem MIETER vereinbaren kann.

Ja da der eine Vertrag mit dir und der andere mit dem Vermieter geschlossen wurden also 2 verschiedene Verträge vorliegen.

Ich meine nicht, dass der Hauptmieter 2 Monate Kündigungsfrist für die Wohnung hat, sondern, dass der Hauptmieter den Untermieter mit einer Frist von 2 Wochen kündigen darf, der Untermieter jedoch eine Kündigungsfrist von 2 Monaten hat.

@t44cmj

Das geht nicht.

@t44cmj

Unter fast jedem Paragrafen zum Mietrecht steht:

Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Entschuldigung, nein!!! Vertragspartner ist immer der Hauptmieter, alles andere widerspricht dem BGB. Ein Untermietvertrag kann nur ein Hauptmieter mit seinem Untermieter mit Zustimmung des Vermieters eingehen. Somit kann ein Untermieter keine längere Kündigungsfrist haben als der Hauptmieter.