Wie kann ich dem Untermieter korrekt kündigen?

6 Antworten

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Das deutsche Mietrecht macht keinen Unterschied zwischen Haupt- und Untermieter bzw. Vermieter und Hauptvermieter. Alle sind hier Mieter.

Da hier das Zimmer gem. § 573a bzw. 573 b BGB gekündigt werden muß (da es sich nicht um ein möbl. Zimmer handelt) genießt der Untermieter hier Kündigungsschutz und kann sich, falls ein Härtefall vorliegt, auf auf diesen berufen. Er muß diesen aber im Bestreitensfall nachweisen. (

Das Problem bei der Sache ist, daß der Vermieter im deutschen Mietrecht für die ordentliche Kündigung eines Mietvertrages einen berechtigtes Interesse als Kündigungsgrund braucht. Daß der Hauptmieter seinen Mietvertrag bei seinem Vermieter kündigen möchte ist kein berechtigter Kündigungsgrund.

Zitat:

"Die Beendigung des Hauptmietvertrages begründet insoweit noch kein berechtigtes Interesse des Hauptmieters, auch seinen Untermieter ordentlich zu kündigen und sich seinerseits auf ein berechtigtes Interesse zu berufen (LG Osnabrück 1 S 161/93)."

Aber der Hauptmieter kann gegenüber seinem Untermieter dann gem. § 573a BGB ohne Angabe von Gründen kündigen, muß dazu aber eine um 3 Mon. längere Kündigungsfrist beachten, also hier 6 Mon. Folglich könntest Du Deinem Untermieter frühestens zum 30.11.2015 kündigen.

Quelle für Zitat und weitere Infos:

http://www.mietrecht.org/untervermietung/untermietvertrag-kuendigung-hauptmietvertrag/

Der Hauptmieter möchte aus der Wohnung ausziehen und seinen Mietvertrag fristgerecht (2 Monate) kündigen. Dazu muss er natürlich auch den Untermietvertrag kündigen.

Das gibt es aber leider ein Problem. Der Vermieter kann nur aus wichtigem Grund kündigen, dass Du ausziehst ist leider kein annerkannter Grund.

Kann der Untermieter der Kündigung wirksam widersprechen?

Er kann auf Erfüllung des Vertrages bestehen, aber das wird Deinem Vermieter nicht passen.

Daher würde ich an Deiner Stelle mit Deinem Deinem Mieter und Vermieter reden. das man z.B. einen Aufehebeungsvertrag macht uind Dein Vermieter dann der Vermieter von Deinem Mieter wird. 


Ansonsten bleibt nur die Kündigung nach § 573 a BGB mit der verlängerten Kündigungsfrist.

In der Kündigung muss auf diesen § hingewiesen werden.

MfG

Johnny

Wird der Hauptmietvertrag gekündigt, so endet automatisch auch der Untermietvertrag, steht so im Mietrecht!

Wirklich nur 2 Monate Kündigungsfrist?

Der Hauptmieter kann seinem Untermieter mit der Begründung kündigen das er selbst die Wohnung gekündigt hat und ihm, dem Untermieter, die Mietsache ab dem ... nicht mehr zur Verfügung stellen kann.

Natürlich kann jeder Mieter einer Kündigung widersprechen.

Denn ihm wird ja die Mietsache entzogen.

Georg63 
Fragesteller
 23.05.2015, 11:40

Ich meine die normale Frist zum Ende übernächsten Monats (ok, sind 3)

Klar kann man allem widersprechen, aber kann er einen gesetzlichen Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses durchsetzen? Sozialer Härtefall oder sowas?

anitari  23.05.2015, 11:48
@Georg63

Er kann seinen Vermieter (Hauptmieter) sogar schadensersatzpflichtig machen weil Du ihm die Mietsache entziehst.

Denn das der Vertrag des Hauptmieters endet ist genau genommen kein Grund dem Untermieter zu kündigen.

Ist vergleichbar mit einem Eigentümer-/Vermieterwechsel. Dieser berechtigt ja auch nicht dem Mieter zu kündigen.

Übrigens muß sich der Hauptmieter sputen. Eine Kündigung zum 31.8.15 ist nur noch bis zum 3.6.15 möglich.

Hat denn der Hauptmieter schon mal mit dem Untermieter über den Sachverhalt gesprochen?

Vielleicht ist das Problem gar nicht groß wie befürchtet.

5432112345  23.05.2015, 11:53
@Georg63

Wenn dein Mietverhältnis mit dem Eigentümer endet, wird er sein Eigentum (Wohnung) herausfordern und den Untermieter entfernen. Der Eigentümer hat ja mit dem Untermieter keinen Vertrag, die Zustimmung zählt nicht als eigenständiger Vertrag.

Der Untermieter hat jedoch die selben Ansprüche gegen seinen "Vermieter" (dich) wie du gegen den Eigentümer. Er kann zwar nicht die Fortsetzung des Mietverhältnisses herbei führen, aber er kann sehr wohl von dir Schadenersatz fordern wenn ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses zugestanden hätte.

Georg63 
Fragesteller
 23.05.2015, 11:54
@anitari

Du verwirrst mich grad etwas ;-)

In deiner ersten Antwort schreibst du ...

Der Hauptmieter kann seinem Untermieter mit der Begründung kündigen das er selbst die Wohnung gekündigt hat und ihm, dem Untermieter, die Mietsache ab dem ... nicht mehr zur Verfügung stellen kann.

und im folgenden Kommentar:

Denn das der Vertrag des Hauptmieters endet ist genau genommen kein Grund dem Untermieter zu kündigen.

Ist der Umzug des Hauptmieters nun ein gültiger Grund oder nicht?

Das Problem ist weniger der Untermieter selbst, sondern das JC, welches einem Umzug des arbeitslosen Untermieters zustimmen muss.

5432112345  23.05.2015, 12:00
@Georg63

Kurz: Solange du die Kündigungsfrist (des Untermieters) einhälst kann dir nichts passieren, es sei den er kann besondere Härte nachweisen.

"Beispiele für anerkannte Härten:

Fehlen angemessenen Ersatzwohnraums, der Mieter muß sich aber um eine Ersatzwohnung ab Kündigung bemühen.fortgeschrittene Schwangerschaft der Mieterin oder einer Familienangehörigen;hohes Alter des Mieters, verbunden entweder mit Erkrankung oder Verwurzelung in Haus und/oder Wohngebiet;Ungünstiger Zeitpunkt des Umzugs wegen notwendiger Umschulung der Kinder kurz vor Schulabschluß

Bei letzteren hat der Mieter die Möglichkeit, die Räumungsfrist auf einen Zeitpunkt nach Beendigung des Härteumstandes hinauszuschieben, in den anderen Fällen kann das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert werden."

http://anwalt-im-netz.de/mietrecht/kuendigungsschutz.html

anitari  23.05.2015, 12:52
@Georg63

Ist der Umzug des Hauptmieters nun ein gültiger Grund oder nicht?

Erst mal ist klar zu stellen das das Mietrecht nur Mieter und Vermieter kennt.

Das ein Vermieter zufällig selbst Mieter ist spielt dabei keine Rolle.

Ein Vermieter kann nach  deutschen Mietrecht dem Mieter nicht kündigen nur weil er um-/auszieht. Auch dann nicht wenn beide in der selben Wohnung wohnen.

Einzige Möglichkeit wäre hier das erleichterte Kündigungsrecht des Vermieters gemäß § 573a. K-Frist dann aber mindestens 6 Monate.

@5432112345

Kündigungsfrist einhalten allein reicht nicht. Vermieter können dem Mieter, im Normalfall, nur aus wichtigem Grund, der im Kündigungsschreiben anzugeben ist, kündigen.

http://www.refrago.de/Untermietvertrag_Wie_kann_man_einem_Untermieter_kuendigen.frage378.html
"unmöblierte Räume

Hat der Mieter einen Teil seiner Wohnung unmöbliert untervermietet, so kann er dem Untermieter kündigen, ohne dass er dazu ein berechtigtes Interesse braucht. In einem solchen Fall verlängert sich hingegen die Kündigungsfrist um weitere drei Monate und somit auf mindestens sechs Monate (§ 573a Abs. 2 BGB). Der Mieter kann diese lange Kündigungsfrist nur umgehen, wenn er ein berechtigtes Interesse zur Kündigung angibt. Denn dann gilt wieder die regelmäßige dreimonatige Kündigungsfrist nach § 573 c Abs. 1 BGB."

Du hast ein berechtigtes Interesse, demnach hat dein Untermieter eine 3-monatige Kündigungsfrist. Dabei muss die Kündigung bis zum 3. Werktag des ersten Monats zugegangen sein.

Sprich, du kannst ihn frühestens zum 31.09.2015 kündigen.
(Kündigung muss spätestens am 03.06.2015 zugegangen sein.)

Wenn du eher aus dem Vertrag heraus willst, bleibt dir nur die Verhandlung mit deinem Untermieter.


anitari  23.05.2015, 11:50

Sprich, du kannst ihn frühestens zum 31.09.2015 kündigen.

Den gibt es nicht;-)

Du meinst sicher den 31.08.

5432112345  23.05.2015, 11:56
@anitari

Ja, hab mich vertippt. ;) Sorry.