Nießbrauch und Errichtung einer Photovoltaikanlage

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Nachdem es sich bei dem Objekt um eine Einfamilienhaus ohne weitere Mitbewohner und Miteigentümer zu handeln scheint, dürft Ihr als Nießbrauchsempfänger den wirtschaftlichen Nutzen aus der Einheit ziehen, also auch aus einer zu errichtenden PVA. Allerdings muss zwingend der juristische Eigentümer die entsprechenden Genehmigungen und Anträge stellen, bzw. die entsprechenden Vollmachten erteilen, da das Nießbrauchsrecht alleine Euch kein Recht auf äußere bauliche Veränderungen einräumt.

Dk, die Frage brannte mir auch auf den Nägeln. hatten Thema mit Sohn zu klären. Bin jetzt aber froh, daß sich alles so hingezogen hat. Hoffentlich geben die Banken die Senkung des LZ bald weiter zu unseren Gunsten.

Dk, die Frage brannte mir auch auf den Nägeln. hatten Thema mit Sohn zu klären. Bin jetzt aber froh, daß sich alles so hingezogen hat. Hoffentlich geben die Banken die Senkung des LZ bald weiter zu unseren Gunsten. Mir schließt sich die Frage an: sind PVA "bauliche Veränderungen"???

@WilliPahl

Eindeutig ja, da es sich um äußerliche Änderungen am Gebäude handelt, die auch genehmigungspflichtig sind (ggfs. auch inkl. statischer Berechnungen wegen der zusätzlichen Dachlast). Ansprechpartner dürfte das zuständige Bauamt/LBK der Kommune sein.

Ohje...das erinnert an meine Familie. Meine Oma hat genau das gleiche mit meiner Tante gemacht. Also ihr das Haus geschenkt..und sie hat das lebenslängliche Nießbrauchrecht. Am Ende kam dabei heraus: Sie stritten sich tierisch, meine Tante versucht meine Oma fertig zu machen und das Ende vom Lied ist, sie können sich nicht einigen und meine Oma ist kurz vorm Nervenzusammenbruch...

(sorry..das war jetzt keine antwort zu eurer frage, aber ich musste das los werden :P)

das war gut, das Du das geschildert hast. Das zeigt wieder, daß man ErbVerträge gar nicht genau genug machen kann. Eigentlich wäre der Notar für klare Klauseln zuständig!

er als Besitzer kann im Rahmen von Energiesparmassnahmen Förderung bzw Steuervorteile beantragen. Wenn ihr so was vorhabt, tretet ihr als Unternehmer auf, der eine Fläche zur Energiegewinnung nutzt

dh

Der Eigentümer sollte als Auftraggeber auftreten und Sie diesem Auftrag als Nießbrauchberechtigte gegenüber dem Sohn - nicht irgeneiner Firma - in schriftlicher Form zustimmen. Darin kann dann auch die Kostenregelung festgelegt werden.