Wer haftet für eine kaputte Gefrierfachklappe in der Mietwohnung?

7 Antworten

meine Freundin ist aus ihrer alten Wohnung ausgezogen und hat morgen Wohnungsübergabe. Sie hat ihre Küche an ihre Vermieterin verkauft.

Somit gehe ich davon aus, daß die Küche und somit auch die Gefrierkombi bisher Eigentum Deiner Freundin war. Weder war die Küche noch die Gefrierkombi Bestandteil des Mietvertrages. Korrekt?

Muss meine Freundin den Mangel ersetzen?

Wird die Vermieterin ihr Geld zurückverlangen? Muss meine Freundin ggf. sogar für einen neuen Kühlschrank aufkommen, wenn es keinen Ersatz für die Klappe gibt?

Gem. § 437 BGB kann die Käuferin (Vermieterin) hier entweder

die Nacherfüllung verlangen,

oder vom Kauf zurücktreten

oder auch den Preis mindern.

Natürlich muss sie die Klappe auf ihre Kosten reparieren lassen. Geht das nicht wird der Hausbesitzer den Kühlschrank nicht übernehmen und am Kaufpreis für die Küche abziehen.

Wenn sie die Klappe kaputt gemacht hat, haftet sie auch dafür. Nur allgemeine Gebrauchsspuren sind über die Miete abgedeckt.

Wenn eine Reparatur nicht möglich ist, muss sie den zeitwert des Kühlschranks ersetzen. (KEINEN neuen Kühlschrank)

Dass muss schon deine Freundin zahlen, eventuell auch wirklich nen neuen Kühlschrank zahlen wenn (unwahrscheinlicherweise) eine Reperatur nicht möglich ist. Einfach von alleine fällt nämlich so ein Ding nicht ab, es sei denn es steht schon siet 20,30 Jahren da..

tetra13  28.09.2015, 15:28
Einfach von alleine fällt nämlich so ein Ding nicht ab

Stimmt, das ist nämlich von den Herstellern so gewollt und alles geplant. Da so eine Klappe gut und gerne mal 100€ kostet lohnt sich eine Reparatur oft nicht mehr und man kauft sich lieber gleich ein neues Gerät. Aber das ist ein anderes Thema...

Vor allem sollte man nicht darauf warten, ob es auffällt :-)

Entweder man behebt den Schaden, einigt sich auf eine Wertminderung und erstattet die Summe oder hat Pech und die Funktion ist nicht mehr gewährleistet und der Käufer tritt vom Vertrag zurück (oder verlangt als Ersatz ein gleichwertiges Gerät).

Wurde die Vermieterin vor dem Auszug Eigentümerin des Geräts, kann sie nicht mehr vom Vertrag zurücktreten, aber auf eine Behebung des Schadens bestehen. Aber auch hier gibt es Einschränkungen was die Kosten betrifft, Abhängig vom Zeitwert des Gerätes.

Wird die Funktion des Geräts durch die Klappe wesentlich beeinflusst (kühlt nicht mehr hinreichend bzw. der Stromverbrauch steigt), würde ich unabhängig von der rechtlichen Lage, eine Stornierung es Vertrages anbieten.

bwhoch2  29.09.2015, 10:39

Der Mangel, der zweifelsfrei beseitigt werden muss, ist entweder durch Reparatur oder durch Austausch gegen ein gleichwertiges Gerät zu beheben. Das darf dann auch ein funktionsfähiges vergleichbares Gebrauchtgerät sein. Da die Küche nicht nur aus dem Kühlschrank besteht, wird deswegen wohl nicht der ganze Kauf rückgängig gemacht.