Vom Arbeitgeber gestellte Wohnung über Dritten (kein Arbeitsvertrag, kein Mietvertrag). Wie sind die gesetzlichen Regelungen?

4 Antworten

Schon sehr ungewöhnlich das Ganze.

Warum hier die Miete direkt vom Gehalt abgezogen wird und in welchem Verhältnis Arbeitgeber  und Vermieterin stehen, kann ich nicht nachvollziehen.

Ich kenne z.B. Dienstwohnungen und Hausmeisterwohnungen die man dann z.B. wegen dem Arbeitsverhältnis bekommt.

Du könntest die Vermieterin Fragen in welchen Verhältnis sie mit dem dem AG steht.

Ist sie nur eine private Vermieterin, ist ihr Angebot durchaus akzeptabel!

Mit der Vermieterin habe ich am selbigen Tag eine Wohnungsübergabe
gemacht, jedoch haben wir noch keinen gemeinsamen Vertrag abgeschlossen

Doch. Einen mündlichen. Der ist genau so wirksam wie ein schriftlicher. Es gelten automatisch die gesetzlichen Bestimmungen zum Mietrecht.

Diese besagen u. a. das ein Mietvertrag in Schriftform gekündigt werden muß, der Mieter eine Kündigungsfrist von 3 Monaten hat und die Kündigung spätestens am 3. Werktag eines Monats dem Vermieter zugegangen sein muß um den Vertrag zum Ende des übernächsten Monats zu beenden.

Die Vermieterin bietet Dir hier aber eine Aufhebung des Vertrages an. Das solltest Du annehmen. Dir aber schriftlich geben lassen.

Den Rest mußt Du mit dem ehemaligen Arbeitgeber klären.

Eine konkrete gesetzliche Regelung gibt es für diesen Fall nicht.

Ich würde die Vermieterin schriftlich auf die mit dem Ex-Arbeitgeber hinsichtlich der Mietzahlung getroffene Vereinbarung hinweisen. Gleichzeitig würde ich den Ex-Arbeitgeber schriftlich auffordern, die vom Gehalt einbehaltene Miete an die Vermieterin zu zahlen.

Beide Schreiben per Einwurf-Einschreiben absenden, Kopien für Deine Akten behalten, und dann erst einmal abwarten.

Wenn es Schwierigkeiten gibt, meldest Du Dich hier wieder in diesem Thread.

Ich wünsche Dir viel Glück!

Gruß @Nightstick

Ich vermute, dass zwischen dir und der Vermieterin kein Mietvertrag abgeschlossen wurde sondern zwischen dem Arbeitgeber und der Vermieterin, denn dir wurde die Miete vom Arbeitslohn abgezogen, allerdings nicht an die Vermieterin weitergereicht.

Du schreibst, dass die Miete, die dir abgezogen wurde, weitaus geringer war als die ortsübliche. Daher muss angenommen werden, dass du durch die geringe Miete einen geldwerten Vorteil hattest, der auf deinen Lohn anzurechnen ist.  

Du schreibst nichts über die Bezahlung von Betriebskosten. Das wäre aber wichtig bei der Beurteilung der Gesamtmiete.

In deinem Fall wird sich wohl das Arbeitsgericht und auf betreiben der Vermieterin das Amtsgericht mit der Sache auseinander setzen müssen, wenn du das Angebot der Vermieterin nicht annehmen willst und somit faktisch bekennst, dass zwischen dir und ihr ein MV besteht bzw. bestanden hat. Dazu solltest du eine wirksame Entlassung aus dem Mietvertrag von der Vermieterin erwirken.

Geht die Sache vor Gericht, dann kommst du um einen Rechtsbeistand nicht umhin. Wurde die Miete im Arbeitsvertrag verankert?