Wer haftet bei Paketverlust (Rebuy, Flip4New)?

3 Antworten

Hier wirst Du gem. § 447 I BGB schon bei Abgabe der Ware an das Transportunternehmen aus der Haftung raus sein. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht dann nämlich auf den Käufer über und Du behältst Deinen Zahlungsanspruch, § 326 II 1 BGB. Hier liegt nämlich eine Schickschuld vor. Grundlegend wirst Du beweisen müssen, dass Du die Ware beim Transportunternehmen abgegeben hast. Ansonsten könnte jeder sagen, dass die Ware wohl beim Transport untergegangen sein muss.

Grundlegend kommt es immer darauf an, welche Art von Leistung vereinbart wurde. Ist nichts vereinbart, ist der Leistungsort gem. § 269 I BGB beim Wohnsitz des Verkäufers(=Schuldner). Das ist sodann die sogenannte Holschuld, bei der der Leistungsort, also der Ort, an dem die Leistung erbracht werden muss, und der Erfolgsort, das ist der Ort, an dem der Leistungserfolg eintreten muss, zusammenfallen. Man muss das so verstehen, dass die Leistung des Verkäufers darin besteht, dem Käufer(=Gläubiger) die Ware so anzubieten, dass dieser nur noch zugreifen braucht. Der Erfolg tritt sodann mit Übergang der Sache auf den Käufer ein, er sie also an sich nimmt. Dies ist vor allem im Rahmen des Verzugs wichtig zu wissen.

Eine Schwierigkeit verbirgt sich hinter der Abgrenzung der Bring- und Schickschuld.
Bei der Bringschuld sind Leistungs- und Erfüllungsort beim Wohnsitz des Käufers. Dies birgt natürlich haftungsrechtliche Probleme, da der Verkäufer bei der Bringschuld hinsichtlich des zufälligen Untergangs der Sache vor Erreichen des Wohnsitzes des Käufers haftet. Die Bringschuld ist allerdings beim Versenden von Waren die Ausnahme. Es müsste schon zweifelsfrei darzulegen sein, dass der Verkäufer sich dazu verpflichtet hat, die Leistung am Wohnsitz des Käufers zu erbringen, sprich, die Ware beim Käufer anzubieten.

Bei der Schickschuld divergieren Leistungs- und Erfolgsort. Leistungsort ist hier beim Wohnsitz des Verkäufers. Erfolgsort ist beim Wohnsitz des Käufers. Die Schickschuld hat den Hintergrund, dass prinzipiell § 269 I BGB, also die Holschuld gilt. Es wird lediglich auf Wunsch des Käufers vereinbart, dass die Sache zum Wohnsitz des Käufers geschickt werden soll. Daher kommt hier § 447 I BGB ins Spiel, denn es wäre schlicht gesagt ungerecht, wenn der Verkäufer die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware tragen müsste, obwohl er nicht zum Versenden der Ware verpflichtet ist. Die Schickschuld und somit der grundlegende Gefahrübergang gem. § 447 I BGB sind indes die Regel beim Versendungskauf. Davon gibt es natürlich auch Ausnahmen, welche ich vorerst nicht näher beleuchten möchte.

Wenn eine Retoure verlorengeht, hast Du Dir ja bestimmt die ID-Nummer des Paketscheines gemerkt oder Du hast einen Abschnitt von der Post. Hast Du nichts dergleichen, hast Du schlechte Karten.

Allerdings dauert die Geldrückgabe bei eiern Retouresendung immer rund einen Monat, da die Retourecentet total überlastet sind. Wann hast Du denn zurückgeschickt und wie?

DanT09 
Fragesteller
 27.07.2016, 15:19

Ich habe noch nichts zurückgeschickt. Mich interessiert das einfach so. 

dresanne  27.07.2016, 15:26
@DanT09

Na dann, immer Nachweis der Versendung aufheben. Sollte aber trotz Nachweis nichts beim Retourecenter ankommen, dann haftet nicht der rebuy oder ein anderer Verkäufer, dann haftet das Versandunternehmen.

Wenn Du als Privatperson einen Versendungskauf ausführst, geht das Versandrisiko ab der Übergabe auf den Paketdienst auf den Empfänger über (§ 447 BGB).

Ggf. kann es eine vertragliche Nebenpflicht geben, etwaige Ansprüche gegen den Paketdienst an den Empfänger abzutreten.

DanT09 
Fragesteller
 27.07.2016, 14:35

Das heißt, ich bekomme mein Geld vom Empfänger? 

Xipolis  27.07.2016, 15:00
@DanT09

Du solltest nachweisen können das Du die Ware versendet hast. In dem Fall hast Du beim Totalverlust tatsächlich einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises.

Zahlt der Käufer ist, sollte dieser nachweislich gemahnt werden und ein Anspruch gegen den Paketdienst vorsorglich abgetreten werden.

Um den Anspruch dann auch tatsächlich durchsetzen zu können, kann allerdings eine Zahlungsklage notwendig sein, die mit entsprechender Vorfinanzierung von mindestens 260.- € (100 Gerichtskosten + 160 Rechtsanwalt zzgl MwSt.) verbunden sind.