Wasserschaden durch Dusche?

10 Antworten

Also, ich bin Vermieterin. Den gleichen Fall mit undichter Silikonfuge hatte ich in einer Mietwohnung. Der Knallkopf von Mieter hat es mir erst erzählt, als das daneben liegende Wohnzimmer bis 50 cm Höhe vom Schimmel befallen war. Keiner wußte, woher der Schaden kam. Ich habe einen Gutachter (Leckortungsfirma)eingeschaltet, der die Schadenursache gefunden hat. Zuerst hat die Gebäuderversicherung den Schaden abgelehnt. Daher habe ich Widerspruch eingelegt, nachdem ich gegoogelt habe. Und siehe da: Plötzlich ging es! Die Versicherung hat den gesamten Schaden übernommen! Einschließlich Kosten für Tapezieren, Trocknungsmaßnamen und Gutachterkosten. Siehe unten stehendes Urteil: Wasserschaden: Undichtes Silikon: Leitungswasserschaden wegen undichter Silikonfugenabdichtung in Duschkabine Ein Schaden an einem Gebäude, der dadurch entsteht, dass durch eine undichte Silikonfugenabdichtung zwischen Duschtasse und gefliester Seitenwand der Duschkabine in das Mauerwerk eindringt, fällt unter den Versicherungsschutz gegen Schäden durch Leitungswasser nach den WSGB 98. (Leitsatz der Redaktion) AG Düsseldorf, Urt. v. 27.9.2001 - 42 C 9839/01 Und wir haben die Duschkabine auch selber eingebaut! Hoffe, dir damit geholfen zu haben, auch wenn es vielleicht etwas spät ist. Habe mich aber erst heute angemeldet. Gruß frali

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Anstelle von Silikon wird hier eine Leiste in die Fuge zwischen Duschwanne und Fliesen gesetzt. Die Leiste ist leicht abwischbar und "dehnbar", sie besteht eigentlich aus drei Leisten, die sich gegeneinander verschieben lassen. Überzeug dich einfach selbst.

Den Einbau der Leiste kann man selber machen oder die Idee an den Vermieter weitergeben; ich denke, dass die Kosten und der Arbeitsaufwand gering sind, im Vergleich zu dem Ergebnis.

www.teleseal.de

 - (Wasserschaden, Haftpflichtversicherung, Dusche)

Probier TeleSeal10 - Die ultimative Abdichtung Anstelle von Silikon wird hier eine Leiste in die Fuge zwischen Duschwanne und Fliesen gesetzt. Die Leiste ist leicht abwischbar und "dehnbar", sie besteht eigentlich aus drei Leisten, die sich gegeneinander verschieben lassen. Überzeug dich einfach selbst.

Den Einbau der Leiste kann man selber machen oder die Idee an den Vermieter weitergeben; ich denke, dass die Kosten und der Arbeitsaufwand gering sind, im Vergleich zu dem Ergebnis. www.teleseal.de

Danke für die schnellen Antworten, um ehrlich zu sein, diejenigen, mit denen ich die Duschen eingebaut hatte, machen das beruflich, aber ohne Rechnung wenn Ihr versteht. Eine Gewährleistung besteht, aber der "Bauleiter" sagt, dass der Baumarkt haftbar gemacht werden muss, wo die Dusche her ist. Wer muss die Kosten jetzt eigentlich tragen, die sich auf ca. 1.200,-€ belaufen, da die Dusche raus muss, trocknen, abdichten neue Dusche mit "richtigen" Füssen drunter.

Ich habe gehört, dass Schwarzarbeiter "vom Fach" abgesehen davon, dass sie eine Straftat begangen haben, trotzdem voll für Pfusch haften. Sie vor den Kadi zu zerren ist natürlich eine andere Sache, weil du dich selbst belasten müßtest.

Dass der Bauleiter behauptet, dass der Baumarkt haften soll, ist verständlich, denn wahrscheinlich will er den Schaden nicht selbst zahlen; aber wenn die Dusche in ordnungsgemäßem Zustand ausgeliefert wurde, dürfte der Baumarkt aus dem Schneider sein (er haftet nicht für Pfusch anderer).

Wasser was durch eine undichte Silikonfuge einen Schaden anrichtet ist von Versicherung / Gebäude zu zahlen

Leitungswasserschaden (Dusche) – Haftung der Gebäudeversicherung


AMTSGERICHT DÜSSELDORF Az.: 42 C 9839/01 Verkündet am 27.09.2001


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 6. September 2001 für R e c h t erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.055,79 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basisdiskontsatz seit dem 27.07.00 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (Gemäß § 495 a ZPO ohne Tatbestand).

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht der zuerkannte Zahlungsanspruch aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag zu. Vorliegend ist ein Versicherungsfall eingetreten, der von der Versicherung über Gebäude-Leitungswasser-Schäden gedeckt ist. Gemäß § 8 Ziffer 1 a und bin Verbindung mit § 6 Ziffer 1 b WSGB 98 besteht Versicherungsschutz gegen Schäden durch Leitungswasser, wenn das Leitungswasser aus Rohren oder Schläuchen der Wasserversorgung oder aus sonstigen mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen bestimmungswidrig austritt. Vorliegend ist allerdings Leitungswasser aus einer mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtung bestimmungswidrig ausgetreten. Unstreitig ist im vorliegenden Fall durch eine Silikonfuge Duschwasser bestimmungswidrig in die dahinterliegende Wand und Decke zwischen dem 1. Obergeschoss und dem Dachgeschoss gelaufen und hat dort einen Schadenverursacht. Dabei handelt es sich allerdings um ein bestimmungswidriges Austreten von Leitungswasser aus einer sonstigen mit einem Rohrsystem verbundenen Einrichtung. Zu solchen Einrichtungen gehören auch Duschbecken und Duschkabinen. Der Qualifikation als Einrichtung steht nicht entgegen, dass sich Duschkabinen zusammensetzen aus einer emaillierten Duschtasche und ein bis zwei gefliesten Zimmerwänden. Ein homogenes Material ist nämlich nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Sprachgebrauch des täglichen Lebens eine Sammelbezeichnung für verschiedene Einzelteile gebraucht, weil er diese als zusammengehörig und als Einrichtung empfindet (vgl. Martin, Sachversicherungsrecht E 1 Randziffer 36). Dementsprechend zählt nicht nur die Duschtasse als solche, sondern auch die Verfliesung und die zwischen der Verfliesung und der Duschtasse bestehende Silikonfuge zu der Einrichtung im Sinne der vorgenannten Vertragsbedingungen (vgl. hierzu auch Martin, a.a.O. Randziffer 48). Dies ist auch sachgerecht. Es ist anerkannt, dass beispielsweise ein Versicherungsfall vorliegt bei Leckwerden einer gefüllten Badewanne (vgl. Martin a.a.O., Randziffer 38). Vor diesem Hintergrund kann es allerdings keinen Unterschied machen, ob bei einer Duschtasse das Wasser etwa durch einen defekten Abfluss ausläuft oder durch eine undicht gewordene Silikonfuge. Die Gefahrenlage, die durch entsprechende Versicherungsverträge abgedeckt werden sollen, ist insoweit die gleiche. Die Höhe des eingetretenen Schadens ist zwischen den Parteien unstreitig. Der zuerkannte Zinsanspruch beruht auf den §3 286, 288 BGB. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.