Was tun bei Trickbetrüger?

7 Antworten

Statt nun Geld für Anwält auszugeben, weigere dich einfach es zu zahlen. Zieht Sie es vom Lohn ab geh zum Arbeitsgericht und Klage (ohne Anwalt)

das fällt unter unternehmerisches Risiko; gibt einen Einlauf und dann ist gut . Eventl. auch eine Belehrung und wenn dann noch mal etwas geschieht besteht die Möglichkeit der Inregressnahme

topbaugutachter  03.12.2018, 15:20

Wenn der Mitarbeiter fremden Geld gibt ist das ggf grob fahrlässig ?!?!

Leisewolke  03.12.2018, 15:23
@topbaugutachter

wenn ihm am Telefon gesagt wird ich bin Bruder von Cheffe

L16473 
Fragesteller
 03.12.2018, 15:31

das Geld wurde ja nicht einfach so aus der Kasse rausgegeben ich würde ja mal wissen was du in der Situation machen würdest

Hallo, also grundsätzlich ist eine Ersatzpflicht nicht gegeben. Du bist als unter 18jähriger nicht geschäftsfähig (weshalb ich es für bedenklich halte, wenn du allein im Verkauf tätig bist, denn du darfst Verträge eigentlich nicht rechtswirksam abschließen und bräuchtest einen Erwachsenen um dich, der es beaufsichtigt und jeweils abnickt). Wenn also nun die Aufsichtspflicht durch deinen Vorgesetzten in dem Sinne verletzt wurde, dass du allein im Laden warst (und dies nicht einmal nur für eine Pinkelpause, sondern ganze sechs Stunden), dann ist eher dieser oder diese haftbar zu machen und nicht du. Weigere dich, den Ersatz zu leisten, denn es ist nicht deine Schuld, dass keine Aufsicht da war, wie es sich gehört hätte. Mit Aufsicht wäre das nicht passiert, es besteht also der im Zivilrecht notwendige, kausale Zusammenhang. Lass dich nicht einschüchtern, du bist nicht Schuld.

L16473 
Fragesteller
 03.12.2018, 15:14

Danke

AnglerAut  03.12.2018, 15:19

Leider eine Antwort ohne rechtliche Kenntnisse.

§ 113 BGB regelt das mit der Geschäftsfähigkeit als Verkäufer.

Dann ist die Frage ob mehr als leichte Fahrlässigkeit vorliegt von Seiten des Fragestellers und das würde ich bejahen.

AlexCyp  03.12.2018, 15:24
@AnglerAut

Nicht ganz, denn das Handelsrecht (wozu nun einmal der Verkauf zählt) dürfte als Lex specialis hier diesen Paragrafen verdrängen. Die Tätigkeit im Handel bzw. Verkauf setzt zwingend voraus, dass für einen wirksamen Verkauf die Geschäftsfähigkeit gegeben ist. Der Kaufvertrag selbst besteht aus zwei Verträgen: Dem Verpflichtungsgeschäft und dem Erfüllungsgeschäft. Wie soll hier ein Minderjähriger überhaupt die Reife haben, die Bedeutung auseinander zu halten? Nein, bevor ich mich mit der Frage der Fahrlässigkeit auseinander setzen würde, würde ich eine Haftung generell ablehnen, weil keine Geschäftsfähigkeit vorlag.

AnglerAut  03.12.2018, 15:26
@AlexCyp

Aua aus aus, das tut ja schon weh wenn man das liest.

Das Handelsrecht hat mit der ganzen Sache nichts zu tun, de Jugendliche ist sicher kein Kaufmann.

Der § 113 BGB ist genau für den Fall gemacht. Der Minderjährige, der an der Kasse steht.

RobertLiebling  03.12.2018, 15:21
Du bist als unter 18jähriger nicht geschäftsfähig (weshalb ich es für bedenklich halte, wenn du allein im Verkauf tätig bist, denn du darfst Verträge eigentlich nicht rechtswirksam abschließen und bräuchtest einen Erwachsenen um dich, der es beaufsichtigt und jeweils abnickt)

Der § 113 (1) BGB scheint Dir gänzlich unbekannt zu sein.

topbaugutachter  03.12.2018, 15:25
@RobertLiebling

Kein Angestellter an welcher Kasse auch immer schließt "Geschäfte" ab. Kein Kassierer wird Geschäftspartner der Kunden. Alle handelt im Namen der Firma für die Sie arbeiten. Und die Firma ist bereits volljährig.

RobertLiebling  03.12.2018, 15:30
@topbaugutachter

Aber der Angestellte vertritt die Firma.

Verlangen darf sie viel, du musst dich aber nicht dran halten.

Geh zum Amtsgericht an deinem Wohnort, dort bekommst du Rechtshilfe kostenlos wenn du es beantragst und kein Geld für einen Anwalt hast. Kannst auch gleich mit einem Anwalt reden, er rechnet über das Gericht ab.