Meine Chefin verweigert mir ein Arbeitszeugnis, was kann ich tun?

9 Antworten

Der § 109 Gewerbeordnung besagt im Absatz 1:

"Der AN hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der AN kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken."

Prof. Dr. Peter Wedde schreibt dazu im Arbeitsrechtkommentar (Auszug):

"Die Zeugniserteilung ist eine gesetzliche Nebenpflicht des AG aus dem Arbeitsverhältnis.

Der Zeugnisanspruch entsteht grundsätzlich mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also dem Ablauf der Befristung oder Kündigungsfrist und ist dann auch sofort fällig."

Weiter schreibt Herr Wedde zum Zwischenzeugnis (das wird bei Dir der Fall sein, da Du ja noch nicht gekündigt hast):

"Der AN kann bei Vorliegen eines triftigen Grunds auch innerhalb des Arbeitsverhältnisses ein Zwischenzeugnis verlangen. Ein triftiger Grund ist auch anzunehmen, wenn der AN sich anderweitig bewerben will.

Für die Erteilung des Zwischenzeugnisses gelten die gleichen Grundsätze wie für das Schlusszeugnis.

Der AG ist neben dem schriftlichen Zeugnis auch verpflichtet, möglichen späteren AG weitergehende Auskunft zu erteilen, wenn es dem Interesse des ausgeschiedenen AN entspricht. Verletzt der AG diese Pflicht schuldhaft, macht er sich gegenüber dem AN schadensersatzpflichtig (LAG Berlin, 8.5.1989 - 9 Sa 21/89)."

Du solltest Deine Chefin mal darauf hinweisen, dass sie sich die Zeit für Dein Zeugnis nehmen muss und nicht kann oder soll. Sie sollte es sich daher sofort "auf den Schirm" nehmen und das Zeugnis schreiben.

Ich gehe davon aus, dass Du ein qualifiziertes Zeugnis verlangt hast. Wenn nicht, solltest Du das unbedingt tun, bevor Du ein einfaches Zeugnis bekommst. Der AG ist nur einmal zur Zeugniserteilung verpflichtet. Stellt er ein einfaches Zeugnis aus, weil Du kein qualifiziertes Zeugnis verlangt hast, muss er dieses dann nicht mehr ausstellen

Es gibt zwei Arten von Arbeitszeugnissen.

  1. Zwischenzeugnis:
  • Wird noch während der Tätigkeit erstellt.
  • Keine Kündigung erforderlich
  • Antrag muss begründet werden
  • Erfolgt in der Gegenwartsform ohne Beendigungsdatum
  1. Arbeitszeugnis (Endzeugnis):
  • Erfolgt zum Ende eines Beschäftigungsverhältnisses
  • Enthält ein Beendigungsdatum

Ansonsten haben beide Zeugnisse den gleichen Inhalt. Dein Arbeitgeber ist verpflichtet dir ein Arbeitszeugnis auszustellen egal welches du beantragt hast. Lediglich musst du für das Zwischenzeugnis einen Antragsgrund angeben. Falls du deinen Arbeitgeber über deine Wechselabsichten nicht informiert hast und dies auch nicht tun willst, kannst du auch als Grund eine Beurteilung deiner langjährigen Tätigkeit angeben.

Kein zukünfitger Arbeitgeber der seriös ist würde ein Zwischenzeugnis oder Arbeitszeugnis für eine nicht gekündigte Stellung verlangen (persönlcihe Meinung). Daher würde ich mir für das Vorstellungsgespräch keine SOrgen machen.

Wie die anderen es bereits geschrieben haben, ist sie verpflichtet ein Zeugnis auszustellen wenn du es beantragst und du kannst zur Not auch per Anwlat ein Zuegnis einklagen. Zeitliche fristen für die Ausstellung kenn ich nicht aber Monate sollten nicht zwischen Antrag und Ausstellung sein. Falls möglich kannst du es ja auch noch eine Instanz höher versuchen (Chef von chefin)

Ich hoffe die Informationen helfen dir etwas.

DarthMario72  13.10.2015, 13:44

 kannst du auch als Grund eine Beurteilung deiner langjährigen Tätigkeit angeben.

...was aber kein ausreichender Grund wäre, den Anspruch auch rechtlich durchzusetzen.

in vielen betrieben ist es ueblich, dass angestellte sich ihr zeugnis selbst schreiben und der arbeitgeber es dann nur noch unterschreibt.

ich wuerde das mal versuchen. such dir ein muster zeugnis aus dem internet und formuliere es entsprechend um. vielleicht ist deine chefin ganz froh, wenn du ihr die arbeit abnimmst und du kannst es natuerlich auch ein bisschen so hinbiegen, dass es dir passt.

Ich hab mal gegoogelt....
Wenn Ihr Arbeitgeber – auf Ihr Verlangen auf Erstellung eines Arbeitszeugnisses – sich weigert ein solches auszustellen und Ihr Anspruch auf Erstellung eines Zeugnisses/Zwischenzeugnisses entstanden ist, können Sie Ihren Anspruch bei dem für Sie zuständigen Arbeitsgericht geltend machen.

Im Obsiegensfalle wird Ihr Arbeitgeber verurteilt ein einfaches oder wahlweise qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erstellen.

Leistet Ihr Arbeitgeber dem Urteil nicht Folge, drohen Zwangsmaßnahmen. Insbesondere kann auf Ihren Antrag hin ein Zwangsgeld und im schlimmsten Falle, falls das Zwangsgeld von Ihrem Arbeitgeber nicht bezahlt wird, Zwangshaft
verhängt werden.

Hinweis

Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber Schadenersatz verlangen, wenn:
der Arbeitgeber die Erteilung des Zeugnisses ablehnt,
der Arbeitgeber das Zeugnis verspätet erteilt,
der Zeugnisinhalt unrichtig ist,
die Berichtigung oder Ergänzung eines zu Recht beanstandeten Zeugnisses abgelehnt wird
und dem Arbeitnehmer hierdurch ein Schaden enstanden ist.

Ein Schaden entsteht – in der Praxis – in der Regel im Verdienstausfall des Arbeitnehmers, wenn er wegen des fehlenden oder unrichtigen Zeugnisses keine neue Stelle gefunden hat oder zu schlechteren Bedingungen eingestellt wurde.

Ted, Support1  07.10.2015, 20:33

Hallo Dorissabine,

bitte achte in Zukunft darauf die Quelle anzugeben, wenn Du zitierst. Die Beachtung der Urheberrechte ist uns sehr wichtig, da auch wir bei möglichen Urheberverstößen umgehend reagieren müssen! Beiträge, die gegen das Urheberrecht verstoßen müssen oftmals komplett entfernt werden, deswegen ist es wichtig, dass Du kopierte Textelemente mit Anführungszeichen kennzeichnest, mit einer Quelle versiehst oder am Ende Deines Textes Quellenangaben hinzufügst. Bitte schau diesbezüglich noch einmal in unsere Richtlinien unterhttp://www.gutefrage.net/policy.. Die Beiträge werden sonst gelöscht. Vielen Dank für Dein Verständnis.Viele Grüße,Ted vom gutefrage.net-Support

Nicht fragen, bitten oder betteln, sondern schriftlich per Einwurfeinschreiben unter Fristsetzung fordern:

"... mit meinem Ausscheiden schulden sie aus arbeitsvertraglicher Nebenpflicht ein schriftliches Zeugnis, das mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthält. Daruber hinaus verlange ich darin Angaben über mine Leistungen und Verhalten im Arbeitsverhältnis.

Sie sind zur Vermeidung einer Klage vor dem Arbeitsgericht aufgefordert, ein dementsprechens Zeugnis innerhalb von 14 Tagen nach dokumentiertem Zugang dieses Schreibens hier zuzustellen."

G imager761

verreisterNutzer  07.10.2015, 16:44

Das mit dem Zustellen ist leider falsch - es ist eine Holpflicht!