Was passiert wenn man mit Autoführerschein und 80kmh Moped angehalten wird?

7 Antworten

Unbedingt beachten: Wer ohne gültiges Versicherungskennzeichen einen Unfall verursacht muss für den gesamten Schaden inklusive möglicher Schadensersatzleistungen aufkommen. Und: Der Versicherungsschutz erlischt, wenn das Fahrzeug "getunt" ist und dadurch die eingetragene Höchstgeschwindigkeit überschreitet.

Autor: Brigitte Oesterle

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Und das weißt du nicht ? Wo du doch ein Führerschein hast .

Fahren ohne Fahrerlaubnis und

verlieren bzw erlischen der Betriebserlaubnis

Sowie fahren ohne Versicherungsschutz

Du hast Klasse M mit Autoführerschein also bis max 45er bzw alte 50er kmh

Sxmxn158 
Fragesteller
 24.12.2019, 00:24

Ich habe noch keinen Führerschein will mich nur informieren

Fabian551  24.12.2019, 10:31
@Sxmxn158

🤦‍♂️

migebuff  24.12.2019, 09:51
Sowie fahren ohne Versicherungsschutz

Ah, sehr schön, es geht wieder los.

Dann mal bitte den angeblichen Tatbestand zitieren, der dieses "Fahren ohne Versicherungsschutz" unter Strafe stellt und, nachdem du festgestellt hast, dass der §6 PflVG einen vollkommen anderen Wortlaut hat, begründen, warum das deiner Meinung nach hier angeblich zutrifft, obwohl du nichtmal weißt, ob überhaupt ein Vertrag besteht oder nicht :-)

migebuff  24.12.2019, 12:29
@migebuff

Eigentlich müsste man hier nichts mehr schreiben, da du durch deine zwischenzeitlich gelöschten Beleidigungen bewiesen hast, dass du zu keiner Diskussion fähig bist, aber eine Richtigstellung ist ja auch für andere interessant:

"Fahren ohne Versicherungsschutz" kommt nicht in Frage, wenn das Fzg als 45km/h--KKR versichert ist, da es keinen solchen Straftatbestand gibt und beim geschilderten Sachverhalt der Versicherungsschutz bestehen bleibt - was ohnehin nur eine Nebenbaustelle ist, da Zivilrecht, aber man kann das trotzdem der Form halber kurz widerlegen.

Den Inhalt seines Versicherungsvertrages kennen wir, da er auf den Musterbedingungen der GDV basiert. Er enthält u.a. folgende Regelungen:

D.1 Welche Pflichten haben Sie bei Gebrauch des Fahrzeugs?

D.1.1.3 Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

Dein Fahrschulwissen reicht nun bis zu folgendem Punkt:

D.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?

D.2.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in D.1 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz

Dir entgeht dabei, dass die Leistungsfreiheit im nächsten Abschnitt direkt wieder eingeschränkt wird - was dir in der Fahrschule natürlich nicht beigebracht wird:

D.2.3 In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus D.2.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5000 Euro beschränkt. Außerdem gelten anstelle der vereinbarten Versicherungssummen die in Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen.

Das gleiche gilt im Übrigen für Alkohol- und Drogenfahrten sowie für alle anderen Obliegenheitsverletzungen.

Die Versicherung hat auch keine Möglichkeit, vertraglich etwas anderes zu vereinbaren, die Leistungsfreiheit ist in §5 Abs 3 KfzPflVV gesetzlich geregelt:

(3) Bei Verletzung einer nach Absatz 1 vereinbarten Obliegenheit oder wegen Gefahrerhöhung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen auf den Betrag von höchstens je 5 000 Euro beschränkt.

Und selbst wenn sie komplett leistungsfrei wäre, beispielsweise wenn das Fahrzeug gestohlen und in einen Unfall verwickelt wird, greift immernoch der gesetzliche Opferschutz nach §117 VVG:

(1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen.

Der Unfallgegner wird immer in jedem Fall entschädigt, der Regress ist auf 5000€ begrenzt, daran änderst weder du noch irgendeine dahergelaufene Contentmill etwas.

Sieht man sich die strafrechtlich relevante Seite an, worauf du mit deinem Kommentar vermutlich hinauswolltest, wird es noch einfacher. Die Pflicht, ein Fahrzeug nur mit Versicherung in Betrieb zu nehmen, ergibt sich aus §6 PflVG. Hättest du ihn, wie oben erwähnt, gelesen und zitiert, wärst du auf folgendes gestoßen:

(1) Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungs vertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Ein Haftpflichtversicherungsvertrag besteht, somit kommt kein Fahren ohne bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrag in Frage. Selbst wenn aus irgendeinem Grund kein Versicherungsschutz bestehen würde. Der Gesetzgeber weiß im Gegensatz zu manch anderen, dass bei diesem angeblich "erloschendem Versicherungsschutz" weiterhin Versicherungsschutz im Außenverhältnis besteht, da der Opferschutz gesetzlich geregelt ist.

Aus den oben zitierten Vertragsbedingungen und Paragraphen geht auch hervor, dass sich ein Vertrag bei einer Obliegenheitsverletzung oder Gefahrerhöhung nicht durch Zauberei in Luft auflöst (falls das nun dein nächstes Argument wäre) sondern die im (bestehenden) Vertrag geschilderten Rechtsfolgen nach sich zieht. Selbt bei nachträglicher Kündigung durch den Versicherer bestand zum Zeitpunkt der Fahrt noch ein Vertrag.
Somit ist der Wortlaut des §6 PflVG nicht erfüllt und deine Argumentation läuft auch hier ins Leere.

Querkus  24.12.2019, 13:54
@migebuff

Wieso postest du jetzt was von PKW

Versicherungen

Es geht um Moped falls dir nicht aufgefallen ist

Unbedingt beachten: Wer ohne gültiges Versicherungskennzeichen einen Unfall verursacht muss für den gesamten Schaden inklusive möglicher Schadensersatzleistungen aufkommen. Und: Der Versicherungsschutz erlischt, wenn das Fahrzeug "getunt" ist und dadurch die eingetragene Höchstgeschwindigkeit überschreitet.

Autor: Brigitte Oesterle

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migebuff  24.12.2019, 14:18
@Querkus

Die Auszüge stammen aus den allgemeinen Bedingungen für eine Moped-Haftpflichtversicherung. Beim PKW wären sie größtenteils identisch.

Wer ohne gültiges Versicherungskennzeichen einen Unfall verursacht muss für den gesamten Schaden inklusive möglicher Schadensersatzleistungen aufkommen.

Zweifellos korrekt, da in dem Fall kein Vertrag abgeschlossen wurde.

Der Versicherungsschutz erlischt, wenn das Fahrzeug "getunt" ist und dadurch die eingetragene Höchstgeschwindigkeit überschreitet.

Für sich genommen korrekt, aber es fehlt die Erwähnung, dass der Unfallgegner entschädigt wird und somit Versicherungsschutz im Außenverhältnis besteht.

Autor: Brigitte Oesterle

Die Person steht nicht über dem Gesetz und kann somit die genannten Paragraphen und Vertragsbedingungen nicht aufheben. §117 VVG ist eindeutig.

(1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen.

Quelle: Gesetzgeber

Karre wird einkassiert, dem TÜV vorgeführt - Du wirst angeklagt wegen fahren ohne Fahrerlaubnis, erlöschen der Betriebserlaubnis. Alles in allem kostet dich der Spass rund 1000€ plus Sozialstunden und 3 Monate FS Sperre.

Sxmxn158 
Fragesteller
 24.12.2019, 00:24

Also lässt man das besser😂

wildpark7  24.12.2019, 00:52
@Sxmxn158

bessa is dat!

Yamasuki10  24.12.2019, 17:56
@Sxmxn158

Es ist auch Versicherungsbetrug da die Versucherung nur für ein Kleinkraftrad bis 45 km/h besteht, bei einen Unfall zahlt diese nichts.

wildpark7  24.12.2019, 20:23
@Yamasuki10

Quatsch , er wird "nur" in Regress genommen . Bis 5000€ halt..

Yamasuki10  25.12.2019, 02:18
@wildpark7

Das ist deine gesetzes Interpretation, mir wurde das ganz anders beigebracht.

Bring doch einfach ein paar reale Urteile als beispiel, ist für dich doch bestimmt kein problem.

Ansonsten halte ich mich an das was mir gelernt wurde von Leuten die darüber bescheid wissen sollten.

MfG

Strafanzeige wegen Verstoß gegen § 21 StVG, "Fahren ohne Fahrerlaubnis". Gibt mindestens dicke Geldstrafe im vierstelligen Bereich, mit viel Pech und hartem Richter auch eine Freiheitsstrafe zur Bewährung. Das der "Lappen" dann erst einmal in Urlaub ist, und das Tatwerkzeug ersatzlos eingezogen werden kann, versteht sich von selbt, oder?

Fahren ohne Fahrerlaubnis das gibt Stress...