Was nützt der Vergleich, der ja protokolliert wird, in der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht?

4 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Nach § 85 ArbGG ist ein Vergleich sofort rechtskräftig - sofern keine Widerspruchsfrist vereinbart wurde die mindestens 14 Tage betragen muss, dann ist er nur vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung beim Arbeitsgericht. Vom Arbeitsgericht lässt man sich dann eine "Vollstreckbare Ausfertigung" aushändigen, was auch meist frühestens nach 14 Tagen passiert. Ab hier hat das Arbeitsgericht mit dem Verfahren nichts mehr zu tun - mit der kann man dann die Zwangsvollstreckung beim Gerichtsvollzieher beauftragen was auch noch mal 2-3 Wochen dauern kann - er wird aber erst dann tätig, wenn die Gebühren (ca. 30€) vorgestreckt sind.

Anmerkung an die übrigen Antworter... die ZPO ist hier nicht einschlägig, das Arbeitsgerichtsgesetz hat dazu seine eigenen Vorschriften - so sind bspw die Fristen meist um einiges kürzer als in der ZPO. So sind die ganzen Hinweise und Links zur ZPO schlicht falsch

Nach § 85 ArbGG ist ein Vergleich sofort rechtskräftig - sofern keine Widerspruchsfrist vereinbart wurde die mindestens 14 Tage betragen muss,

Mit anderen Worten: Der Fragesteller steht - wie befürchtet - zunächst bis zur Rechtskraft "genauso "beschränkt" da, wie vor dem Vergleich"

@imager761

Wenn keine Widerspruchsklausel vereinbart wurde, dann ist er sofort rechtskräftig.

Mit anderen Worten: Der Fragesteller steht - wie befürchtet - zunächst bis zur Rechtskraft "genauso "beschränkt" da, wie vor dem Vergleich"

Nein - er hat einen Titel... er muss lediglich warten bis er vollstreckbar ist, Ist eine Widerspruchsklausel vereinbart, dann kann er auch vollstrecken lassen, nur muss die Summe von Ihm bei Gericht hinterlegt werden als Sicherheit falls doch noch widersprochen wird

Konkret was bringt mir der Vergleich oder stehe ich dann genauso "beschränkt" da, wie vor dem Vergleich?

Das känme darauf an, ob er denn rechtskräftig wäre :-)

Dagegen können die Parteien nämlich selbstverständlich fristgerecht Rechtsmittel einlegen und das Ganze damit vor dem Landesarbeitsgericht dann streitig ausurteilen lassen - hier herrscht allerdings Anwaltszwang.

Ansonsten wäre der nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gem. § 85 ArbGG vollstreckbar: http://dejure.org/gesetze/ArbGG/85.html

G imager761

Hallo,

ein gerichtlicher Vergleich ist nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ein vollstreckbarer Titel. Hält sich eine Partei nicht an die getroffenen Abmachungen, kann die andere Partei direkt vollstrecken, z.B. den Gerichtsvollzieher losschicken.

Gruß, Alex

Stelari hat natürlich Recht damit, dass die ZPO im Rahmen eines Vergleiches vor dem Arbeitsgericht nicht anwendbar ist. Hier habe ich es übersehen, dass es sich um eine Verhandlung vor dem Arbeitsgericht handelte. Meine Antwort zielt auf solche Vergleiche, die vor dem Zivilgericht geschlossen werden, etwa aufgrund eines Kaufvertrages.

Ein Vergleich schließt in der Regel das Gerichtsverfahren rechtskräftig ab. Auch aus einem Vergleich kann man vollstrecken, dazu benötigt der Gerichtsvollzieher allerdings eine "vollstreckbare Ausfertigung" des Vergleichs vom Arbeitsgericht, den mußt Du oder Dein Rechtsanwalt beim Arbeitsgericht beantragen. Diese schickst Du dann mit Deinem Zwangsvollstreckungsauftrag an die zuständige Gerichtsvollzieherverteilerstelle, diese ist meist beim zuständigen Amtsgericht.

http://dejure.org/gesetze/ZPO/724.html