Was ist eine Mitwirkungspflicht?

6 Antworten

Wenn Du eine (berechtigte) Forderung stellst (z. B. eine Reklamation) hast Du Tätigkeiten durchzuführen, die der Andere nicht (oder nur mit einem deutlich höheren Aufwand als Du) durchführen kann, aber zur Erfüllung der gegenseitigen Rechte nötig sind. Primär geht es dabei um die Klärung/den Nachweis eines Sachverhalts.

Um beim Beispiel der Reklamation zu bleiben: Du musst z. B. auf Wunsch des Anderen die defekte Ware versandgerecht einpacken und Zusenden, wenn es sich um einen Online-Kauf handelt und es die Ware zulässt.

Wichtig dabei ist, dass es nur um die Tätigkeit geht. Die dadurch entstehenden Kosten hat in der Regel der Verursacher zu tragen ... womit wir bei der Schadensminimierungspflicht sind ;-)

Im SOZIALRECHT, z.B. im SGB II, bei Hartz IV, bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende, beim Empfänger von Leistungen im ALG II:

Pflichten desjenigen, der SOZIAL-LEISTUNGEN beantragt oder erhält

Dieses geregelt in §§ 60 ff. SGB I.

Umfang:   Der Berechtigte hat v.a. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, der Erteilung von Auskünften zuzustimmen, Beweismittel zu bezeichnen und Beweisurkunden vorzulegen, u.U. persönlich beim zuständigen Leistungsträger zu erscheinen, ärztliche und psychologische Untersuchungen, die Teilnahme an Heilbehandlungen zu dulden und an berufsfördernden Maßnahmen teilzunehmen (§§ 60–64 SGB I).

Grenzen:   Mitwirkungspflicht bestehen nicht, wenn diese zur begehrten Leistung in keinem Verhältnis stehen, die Erfüllung der Mitwirkungspflicht dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder der Sozialleistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann. Behandlungen und Untersuchungen, bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben und Gesundheit nicht mit Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten, können abgelehnt werden (§ 65 SGB I).

Folgen fehlender Mitwirkung:   Die Leistung kann voll oder teilweise versagt oder entzogen werden, wenn die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Der Berechtigte muss zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sein. Wird die Mitwirkung nachgeholt, kann die versagte oder entzogene Leistung nachträglich ganz oder teilweise erbracht werden, wobei ggf. gesetzliche Ausschlussfristen beachtet werden müssen.

Das bedeutet das du aktiv mithelfen musst, einen bestimmten Zustand zu ändern.

Wo sollst du denn "Mitwirken"?

Die Mitwirkungspflicht ist der Part, den man selbst erfüllen muss und dem man sich auch vertraglich verpflichtet hat.