Was ist beim Ausstellen von Teilnahmebescheinigungen zu beachten?

3 Antworten

Was habt ihr denn mit den Kursbesuchern vereinbart? Gibt es irgendein (Vertrags-)Formular in dem Details stehen?

Wenn es nichts gibt, dann würde ich eine Teilnahmebestätigung nur ausstellen, wenn das Geld auch eingelangt ist!

Im Grunde liegt hier nur ein Vertragsverhältnis vor: Der Kunde verpflichtet sich, den Beitrag zu bezahlen. Ihr verpflichtet euch, den Kurs abzuhalten und eine Teilnahmebestätigung auszustellen.

Wenn nichts anderes vereinbart ist, dann sind die Leistungen (Zahlung auf der einen Seite, Abhaltung des Kurses & Bestätigung auf der anderen Seite) Zug um Zug zu erbringen. Zug um Zug heißt im vorliegenden Fall zB: Ihr haltet den Kurs ab, er bezahlt, ihr stellt die Bestätigung aus. Das bedeutet im Ergebnis, dass Du sehr wohl das Recht hast, ihm die Teilnahmebestätigung nicht zu geben, so lange nicht auch er seine vertraglichen Pflichten (Zahlung) erfüllt. Ansonsten wäret ihr ja zu Vorleistung (Kurs und Bestätigung) verpflichtet und er müsste erst danach zahlen.

Das Zug um Zug Prinzip ist ein allgemeiner zivilrechtlicher Grundsatz, der sowohl in Österreich als auch Deutschland gilt. Ich könnte Dir auf die schnelle nur die österreichische Rechtsgrundlage nennen (§ 1052 ABGB: Wer auf die Übergabe dringen will, muß seine Verbindlichkeit erfüllt haben oder sie zu erfüllen bereit sein. ...)

Eine Teilnahmebescheinung und die Entrichtung der Kursgebühr sind im Grunde zwei unterschiedliche paar Schuhe. Allerdings steht es häufig in den Satzungen der VHS oder anderer Bildungsträger, dass eine Teilnahmebescheinigung erst nach vollständiger Zahlung der Kursgebühr erteilt wird. Steht das da nicht, dann mußt du eine Teilnahmebescheinigung ausstellen.

Also ich persönlich würde auch erst unterschreiben, wenn der Zahlungseingang vorliegt.

Wenn der Eingang nicht vorliegt und trotzdem unterschrieben wird, ist es schwer, etwas (rechtlich gesehen) zu beanstanden.

Ich hoffe, ich konnte dir helfen?!