Was bedeutet schwebend unwirksam?!

2 Antworten

Die ständige Rechtsprechung geht davon aus, dass ein Geschäft mit einem Minderjährigen aufgrund des sogenannten "Taschengeldparagraphen" (§ 110 BGB) dann wirksam ist, wenn es sich um eine Ausgabe handelt, die der Minderjährige aus eigenen Mitteln bestreitet, die ihm von den Eltern zur Verfügung gestellt werden. Bezüglich der Höhe des Betrags gibt es allerdings einen breiten Ermessensspielraum. Sicher ist jedoch wohl: alles, was unter 10 Euro liegt, ist unkritisch. Alles ab 50 Euro ist auf keinen Fall von § 110 BGB gedeckt, weil es sich nicht mehr um einen Bagatellbetrag handelt.

Zwar sind die Eltern zur Herausgabe der Sache verpflichtet. Jedoch nicht zur Zahlung von Schadensersatz, wenn die Sache beschädigt oder zerstört ist ("Untergang der Sache"). Da der Verkäufer ohne Vertragsgrundlage und damit ohne Rechtsgrund die Sache übergeben hatte, steht im jetzt kein Schadensersatz zu.

Richtig, wenn die Eltern was dagegen haben, gehen sie zum Verkäufer und verlangen das Geld zurück. Auch Taschengeldgeschäfte sind schwebend unwirksam.