Was bedeutet "bescheidlos stellen" und gibt es eine gesetzliche Grundlage dafür?

2 Antworten

Vorab: Ich bin kein Jurist! Was ein Bescheid ist, weißt du ja. Eine Bescheidlosstellung ist IMHO kurz gesagt, soweit sich das für mich aus den Texten ergibt, dass du keine weiteren Bescheide mehr erhälst, die Sache ist für die Behörden erledigt und du gilst evtl. sogar als Querulant.

""Die Bescheidlosstellung ist eine der hervorragendsten Waffen deutscher Behörden gegen renitente Normadressaten und Grundrechtsträger. Sie entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage, verstößt gegen die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und besteht aus der Mitteilung einer Behörde an einen Normadressaten, dass er nunmehr zwar (weiterhin) Rechtsmittel einlegen oder Beschwerden erheben kann, so oft und lange, wie er will, diese jedoch ohne weiteres im Mülleimer landen, anstatt ordnungsgemäß bearbeitet zu werden."

Quelle: https://www.elo-forum.org/eingliederungsvereinbarung-egv-va-/140557-egv-va-ohne-vorherige-verhandlungsphase.html , diese Seit nennt als Quelle die Webseite der Grundrechtsparte, die jedoch momentan nicht erreichbar ist. Ich konnte die Quelle also nicht prüfen.

und weiter:

"Immerhin findet sich in der bundesdeutschen Rechtssprechungspraxis ein Analogon in Gestalt des Begriffes "Bescheidlosstellung" (OLG Braunschweig, B. v. 05.09.2013, 6 SchH 267/13), zu der die ZPO freilich schweigt: es handelt sich somit um ein sog. Gewohnheitsrecht. Natürlich führt eine solche Maßnahme zu Reaktionen (Beispiel). Bei aller berechtigter Kritik, etwa der Grundrechtepartei: eine Bescheidlosstellung dürfte, als milderes Mittel, in eindeutigen Fällen ("querulatorischer Neigungen") der Abstempelung zum Geisteskranken vorzuziehen sein. Die schweizer Methode des schlichten Zurückschickens unsinniger Eingaben dürfte die demokratischere sein. Eine Mißbrauchsgefahr auch seitens der Gerichte ist nicht von der Hand zu weisen. Das OLG Braunschweig statuierte die Voraussetzungen einer Bescheidlosstellung: Das Gericht hat alle Eingaben jeweils sachlich zu prüfen. Nachdem in der Sache mindestens einmal beschieden wurde, kann im Wiederholungsfalle eine Bescheidlosstellung angekündigt werden: ... daß das Gericht beabsichtigt, "weitere gleichgerichteten Eingaben unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zukünftig unbeachtet zu den Akten zu nehmen". Zur Grenzziehungsproblematik äußerte sich das OLG nicht."

Quelle: https://archiv-swv.de/page-replikate/Gerhard%20Zollenkopf%202015/sites.google.com/site/psychiatrisierung56zpo/michael-kohlhaas-querulanten-noergler-quengler.html

Ein Bescheid ist ein Dienstschreiben, das in einer besonderen Form verfasst ist und das eine oder mehrere Regelungen enthält (Verwaltungsakt). Zur Form des Bescheids gehören regelmäßig Tenor, Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung.

Ein Bescheid ist also ein wichtiges Instrument, mit dem eine Behörde eine rechtlich zulässige Anordnung (sowohl positver als auch negativer Art) treffen kann - gegen diese Anordnung ist Rechtsmittel möglich (d. h. man kann sich gegen die Anordnung wehren).

"bescheidlos stellen" ist ein Begriff, der von Verschörungstheoretikern und Dauerquerulanten sehr gerne benutzt wird, um auszudrücken, daß man vorsätzlich in seinen Rechten beschnitten wird, bzw. der böse Staat dem Bürger willkürlich seine Rechte vorenthält.

Grundsätzlich wird man bescheidlos gestellt, wenn alle Rechtswege ausgeschöpft sind oder ein Antrag, der eigentlich den Erlaß eines Bescheides auslösen müsste, so unsinnig ist, daß man darauf nicht reagieren braucht oder es ist gar nicht möglich, einen Bescheid zu erlassen.

Wenn man also gegen einen Verwaltungsakt erfolglos alle rechtlich möglichen Mittel ausgeschöpft hat, kann man grundsätzlich nicht in der selben Angelegenheit nochmals den Rechtsweg beschreiten. Die Behörde erläßt also in einem erneuten Verfahren keinen Bescheid mehr.

"Bescheidlos" ist ferner ein Vorgang, bei dem ein Verwaltungsakt nicht durch Bescheid festgesetzt wird, sondern durch eine Amtshandlung oder durch eine Handlung automatisch eine Rechtsfolge auslöst - in diesen Fällen wird das aber in den entsprechenden Gesetzen verankert.

Beispiel:

Umsatzsteuervoranmeldung - ein Unternehmen muß z. B. monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben - durch die Abgabe wird automatisch die angegebene Steuer (vorläufig) festgesetzt (analog bei Lohnsteueranmeldung) ohne daß es dazu eines Bescheides bedarf.