Warum stellt das Finanzamt einen Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung, obwohl das Finanzamt den Bescheid doch sowieso zu Lasten des Pflichtigen ändern kann?

7 Antworten

Warum stellt das Finanzamt einen Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung

Bei Gewerbetreibenden ist das meist die Vorstufe zu einer Betriebsprüfung.

Ohne den Vorbehalt kann das FA nicht einfach so ändern. Es müssen für 173 AO neue Tatsachen vorliegen. Also irgendwas, was beim ersten Bescheid nicht schon bekannt war.

ja dass muss ja bei § 164 AO auch. Die können ja nicht einfach sagen machen wir 500 Euro mehr weil heute die Sonne nicht scheint!

@fdbvs3

Verstehe dein Problem nicht. Bei 164 AO können sie ändern. Zum Beispiel bei einer Betriebsprüfung. Ohne den 164 sind die Voraussetzungen viel strenger um was zu ändern. Einfach 500 Euro macht keiner. Muss ja dann schon mehr Einnahmen oder weniger Ausgaben geben.

@slimShady93

Wie strenger? Wenn ich bsp. eine Erklärung abgebe und das Finanzamt hat schon einen Bescheid rausgeschickt dann muss sie ändern falls ich mehr Steuern bezahlen muss!

Das Finanzamt kann keinen festgesetzten Steuerbescheid so einfach ändern - dazu bedarf es bestimmter Korrekturgründe - beim vdN ist jederzeit und ohne Begründung eine Änderung der Festsetzung von Amts wegen oder auf Antrag des Steuerpflichtigen möglich.

Der Vorbehalt der Nachprüfung dient einem vereinfachten und beschleunigten Verfahren zum Zweck einer ersten Steuerfestsetzung, die ohne umständliche Überprüfung der Angaben des Steuerpflichtigen erfolgen und damit eine rasche Bearbeitung der eingehenden Steuererklärungen ermöglichen soll.

ohne Begründung? Also ich ruf an und sage heute ist das wetter so schön ich würde gerne 200 Euro weniger Steuern nachzahlen?

@fdbvs3

Natürlich mit Begründung

@fdbvs3

Man sollte den Satz verstehen:

...ohne Begründung...von Amts wegen

Das Finanzamt kann einen neuen Bescheid erlassen, ohne daß das Finanzamt eine abweichende Steuerfestsetzung begründen muß

oder

...auf Antrag des Steuerpflichtigen...

Der Steuerpflichtige korrigiert seine Steuererklärung - das muß er dann i. d. R. auch begründen oder es wird näher geprüft

@DerSchopenhauer

Wo liegt jetzt genau der Unterschied zwischen § 164 und 173

@DerSchopenhauer

Die Begründungspflicht des Finanzamtes fält deshalb weg, weil ein vdN nur eine vorläufige Steuerfestsetzung im Rahmen eines offenen Verfahrens darstellt.

@DerSchopenhauer

Wieso macht man sowas? reicht § 173 nicht aus?

@fdbvs3

§ 173 = z. B. Tatsachen die nachträglich bekannt werden und Einfluß auf die Steuerhöhe hätten

§ 164 - es kann jederzeit alles geändert werden, auch wenn man zum Zeitpunkt der Steuererklärung die Tatsachen kannte aber z. B. vergessen hätte sie anzugeben

Beispiel:

Beruflich bedingte Umzugskosten bei Werbungskosten vergessen anzugeben

= Daß man das absetzen kann, steht in der Anleitung zur Einkommensteuererklärung - damit wird unterstellt, daß der Steuerpflichtige das wissen muß - wenn er das nicht gelesen hat, dann hat er Pech - innerhalb der Einspruchsfrist kann er das aber noch nachholen; ist die Einspruchsfrist abgelaufen, wäre keine Änderung mehr möglich.

Steht der Bescheid unter VdN kann das allerdings jederzeit noch nachgeschoben werden.

§ 173 scheidet aus, da es keine neuen nachträglich bekannt gewordene Tatsache darstellt

@DerSchopenhauer

Aber ich kann doch nur gegen die Beurteilung meiner Erklärung gegen  den Bescheid Einspruch einlegen. Nicht einfach wenn der Bescheid da ist Rechnungen nachreichen??!!

@fdbvs3

Ich muss meine Erklärung doch auch fristgerecht abgeben das kann ich nicht nach der Abgabefrist noch was nachreichen oder?

@fdbvs3

In einem Einspruchsverfahren kann man alles mögliche nachreichen, was man ggf. vergessen hat zu berücksichtigen - aber eben alles nur, wenn man innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides Einspruch einlegt oder eine schlichte Änderung beantragt - bei Vorliegen des VdN kann man das solange, wie der vdN gilt (max. 4 Jahre).

@DerSchopenhauer

ja aber der Unterschied zwischen 164 und 173 AO

@fdbvs3

§ 164 bezieht sich auf alle Änderungen

§ 173 nur auf die Änderung von Steuerbescheiden aufgrund neuer Tatsachen = Tasachen, die dem Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt der Steuererklärung nicht bekannt waren oder bekannt sein konnten - das ist eine Spezialbestimmung, die an gewisse Voraussetzungen geknüpft ist, wann man den Steuerbescheid korrigieren lassen kann. § 164 ist an keine Voraussetzungen geknüpft um Steuerbescheide ändern zu lassen.

Das Finanzamt behält sich vor, die Steuerfestsetzung nachzuprüfen. Im Regelfall erfolgt eine derartige Nachprüfung durch eine (Amts-)Betriebsprüfung oder durch eine Fahndungsprüfung.

Mit dem Vorbehalt wird die gesamte Steuerfestsetzung in beiden Richtungen, also sowohl zu Gunsten, als auch zu Ungunsten, offen gehalten.

Die Rechtssprechung sagt daher auch, dass bei einem VdN dann auch eine Überprüfung zu erfolgen hat, oder der VdN aufzuheben ist.

Korrekturvorschriften sind für die Fälle da, in welchem man eine Steuerfestsetzung eigentlich für nichtüberprüfenswert hielt, bei welchem aber trotzdem Fehler gefunden wurden.

In diese, Fall hat das Finanzamt den Steuerfall noch nicht abschließend geprüft, aber aufgrund der Rechtssicherheit den Bescheid bereits erlassen. Eine Änderung kann/ muss aber nicht unbedingt erfolgen.

Ohne Vorbehalt kann das Finanzamt im Übrigen einen rechtskräftigen Steuerbescheid nicht einfach so zu Lasten des Steuerpflichtigen ändern, dafür muss eine der Korrekturnormen § 129, 173, 175 .. AO greifen.

Was ist für dich einfach so? Ich denke mal einfach nur so wird niemand etwas ändern. Kannst du das erklären?

@fdbvs3

Ohne VdN kann der Steuerfall nach Ablauf der Einspruchsfrist von einem Monat nur noch unter sehr eingeschränkten Bedingungen geändert werden.

Mit VdN bleibt der gesamte Steuerfall offen und das FA kann/ muss aber nicht den Fall neu aufrollen und anders beurteilen.

@Steuerbaer

Wenn sich nach einem Monat herausstellt dass die Einkünfte falsch berechnet wurden und höher ausfallen müssten weil man beim Finanzamt einen Beleg nicht gesehen hat? Kann er dann zu Lasten des Stpfl. geändert werden?

@fdbvs3

Aber warum brauch ich dann den § 164 ? Es geht doch auch anders?

@fdbvs3

Auch das kann man nicht pauschal beantworten. Wenn dem Finanzamt die nicht berücksichtigten Einkünfte anhand der eingereichten Belege hätten auffallen müssen, handelt es sich m.E. weder um eine offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO, da es es sich nicht um einen Rechen- oder Übertragungsfehler handelt, noch um eine neue Tatsache, da die Belege ja bei Abgabe der Steuererklärung beigefügt, aber nur ggf. nicht oder falsch gewürdigt wurden. Bei dem Thema Änderung von Steuerbescheiden gibt es aber sehr viel verschiedene Rechtsnormen und -auslegungen, was immer wieder Anlass zu Gerichtsurteilen ist.

@fdbvs3

Man braucht den § 164 AO um auf Nummer sicher zu gehen. Änderungen auf Grund anderer Normen sind im Zweifel angreifbar, weil sie strenge Voraussetzungen haben.

@Steuerbaer

Aber bei einer neuen Tatsache wäre ich mit § 173 richtig. Wenn sie nachträglich noch Einnahmen liefert die im Bescheid nicht berücksichtigt worden sind?

@fdbvs3

Brauche ich bei $ 164 nicht auch neue Tatsachen oder was wird da geprüft? Einfach so weil das Finanzamt einen schlechten tag hat können die doch nicht ändern!

@fdbvs3

Bei § 164 braucht es weder neue Tatsachen, noch irgend etwas anderes, das ist es ja, warum das Finanzamt diese Rechtsnorm anwendet.

Wenn die Unterlagen, aus denen die vergessenen Einkünfte hervorgehen, mit bei der Steuererklärung eingereicht wurden, handelt es sich zwar um Tatsachen, die aber nicht neu sind (bzw. nur neu aufgrund eines Ermittlungsfehlers des Finanzamtes, welcher dem Steuerpflichtigen nicht angelastet werden kann)

@Steuerbaer

Ich sagt nachträglich! Also dann § 173 AO. Aber kannst du mir einen Grund nennen bei dem § 164 AO zur aktiven Änderung herangezogen wird aber § 173 nicht. Sollte es nur um Einkünfte gehen dann müsste das FA ja immer § 164 AO anwenden da man bei jedem Stpfl. Einkünfte übersehen könnte.

@fdbvs3

Wie schon geschrieben, § 164 wird herangezogen, wenn das Finanzamt den Sachverhalt noch nicht abschließend beurteilt hat. Hierfür bedarf es keinerlei weiteren Begründungen. Das Gute an der Sache ist, dass § 164 in beide Richtungen wirkt. Wenn du noch nachträglich Unterlagen findest, die du steuermindernd ansetzen kannst, können diese ebenso noch berücksichtigtt werden. Der Steuerfall ist in alle Richtungen noch offen - mehr bedeutet § 164 erstmal nicht.

@Steuerbaer

Du meinst die Verlängerung der Einspruchsfrist auf 4 Jahre ab Abgabe der EKST Erklärung? Das weiß ich schon