Vortäuschung einer Straftat in meinem fall Vorstrafe? hilfeeeeee?

4 Antworten

Es ist schon zweifelhaft, ob das Vortäuschen einer Straftat tatbestandlich überhaupt erfüllt ist. Wenn dann wäre es ohnehin eher eine falsche Verdächtigung (§ 164 StGB).

Es hat ja grds. eine Körperverletzung stattgefunden, wenn ich das richtig verstehe. Die Angabe: Der hat mich 2 mal auf die Hand gehauen und 3 mal aufs Ohr, ist keine Vortäuschung einer Straftat, auch wenn es in Wirklichkeit nur 2 mal aufs Ohr und 3mal auf die Hand war (mal so als Beispiel)

Nur wenn eine solche (falsche) Angabe einen schwereren Straftatbestand erfüllen würde (also Du behaupten würdest, dass er mit einem Messer auf Dich eingestochen hat, obwohl er nur mit der flachen Hand zugeschlagen hat) wäre das problematisch.

Darum einfach ruhig bleiben.

Ist 01.07.2000 Dein Geburtstag? Dann wäre (selbst wenn es verfolgt würde) sowieso zwingend Jugendrecht anzuwenden da Du noch nicht 18 bist und es käme nix dabei raus, was als Vorstrafe gelten würde.

Wenn es tatsächlich so war und keiner von Beiden einen Strafantrag stellt wird das Ganze mangels öffentlichen Intresses zu den Akten gelegt.

Was mich hier allerdings wundert ist, warum die Polizei vor Ort war.

Das Vortäuschen einer Straftat gemäß §145d StGB ist eine Straftat und kann mit einer Freiheitsstrafe bestraft werden.

Dazu habe ich mal einen Gesetzauszug der Straftat für dich beigefügt:

§ 145d Vortäuschen einer Straftat

(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,

1.daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder2.daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten

1.an einer rechtswidrigen Tat oder2.an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat

zu täuschen sucht.

(3) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 begeht oder2.wider besseres Wissen einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen vortäuscht, dass die Verwirklichung einer der in § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 dieses Gesetzes oder in § 31 Satz 1 Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, oder3.wider besseres Wissen eine dieser Stellen über den Beteiligten an einer bevorstehenden Tat nach Nummer 2 zu täuschen sucht,

um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

LG

bekommt man wegen so einer Vortäuschung einer Straftat in diesem falle wohl eine Vorstrafe?

Wenn du Glück hast... ansonsten geht es dann direkt ein paar Jahre in den Knast bei Wasser und Brot.