vorsätzliche Körperverletzung bei Festnahme nach § 127 I StPO?
Hallo,
ich bin am Ende meines ersten Semesters und sitze an der Hausarbeit im Strafrecht AT1.
Folgende Situation im Sachverhalt:
G möchte V aufhalten, die nach einem §212 StGB flieht. (V wollte jemanden töten, ist aber bei mir auf Grund einer abberatio ictus aus der Prüfung gefallen. Also keine Strafbarkeit wegen eines vollendeten Totschlages.)
So nun rennt V weg und G verfolgt Sie. Als er V einholt, reißt er sie zu Boden und macht sie mit einem im Kampfsport erlernten Polizeigriff fluchtunfähig. Dabei bricht V´s Arm, wie von G beabsichtigt.
Nun mein Problem:
Ich bin mir unschlüssig über die Verhältnismäßigkeit. Grundsätzlich würde ich sie bejahen, allerdings sehe ich es im konkreten Fall eher so, dass das zu Bodenreißen die Flucht ja schon beendet hat. Leider finde ich auch zur Verhältnismäßigkeit keine klaren Aussagen worauf ich eine Argumentation stützen könnte.
Ich wäre wirklich dankbar, wenn mir jemand antworten könnte.
Vielen Dank und Mit freundlichen Grüßen
4 Antworten
Hallo gohswirihter,
der § 127 StPO berechtigt Dich, den Täter vorläufig festzunehmen indem Du durch Festhalten verhinderst, dass der sich der Verdächtige sich entfernt.
Er berechtigt Dich aber nicht dazu Leib oder Leben des Verdächtigen zu beeinträchtigen.
Du darfst den Verdächtigen nach § 127 StPO nicht einfach durch eine Körperverletzung fluchtunfähig machen.
Verletzt Du ihn wie Du schreibst absichtlich indem Du ihn den Arm brichst, hast Du den Straftatbestand der Körperverletzung gem. § 223 StGB erfüllt.
Wenn sich der Verdächte gegen das Festhalten in Form eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffes gewehrt hast, währe hier zu prüfen ob hier Notwehr gem. § 32 StGB gelten machen kannst. Sprich es ist nicht die Verhältnismäßigkeit zu prüfen, sondern ob es zu abwehr des rechtswidrigen gegenwertigen Angriffs erforderlich war, gegen den Verdächtigen so vorzugehen, wie Du es getan hast.
Schöne Grüße
TheGrow
Das ist ja alles richtig.
Den § 32 StGB habe ich angeführt, weil nur danach und nicht nach § 127 StPO die vorsätzliche Körperverletzung gerechtfertigt sein könnte.
Das Du berechtigt bist den Verdächtigen eines versuchten Totschlags vorläufig festzunehmen ist wohl unstrittig. Das heißt Du darfst ihn festhalten. Wenn er sich beim Versuch des losreißens die Jacke kaputt macht, liegt ja keine Sachbeschädigung vor, weil Du ja nicht die Absicht hattest die Jacke kaputt zu machen, sondern ihn nur an der Flucht hindern wolltest. Gleiches gilt, wenn sich der Verdächtige beim losreißen verletzt. Das Verletzungsrisiko muss der Verdächtige hinnehmen, wenn er versucht sich loszureißen. Aber wie gesagt, ihn vorsätzlich die Knochen brechen um ihn Fluchtunfähig machen darfst nicht.
Was die Verhältnismäßigkeit angeht, so gibt es in der tat keine gesetzliche Legaldefinition. Aber hier ist ganz gut beschrieben, was verhältnismäßig ist:
http://www.anwalt24.de/rund-ums-recht/Verhaeltnismaessigkeit-d165550.html
Nach der von der Rechtsprechung entwickelten Definition ist ein Handeln verhältnismäßig, wenn es geeignet, erforderlich und angemessen ist.
Die Merkmale bedeuten im Einzelnen:
Geeignetheit: Wenn durch die Maßnahme der gewünschte Erfolg erreicht werden kann.
Erforderlichkeit: Wenn kein milderes, also weniger belastendes Mittel den gleichen Erfolg erreichen könnte.
Angemessenheit: Nachteil und erstrebter Erfolg müssen in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen.
Vielen Dank für die Antworten :)
Mit der vorläufigen Festnahme nach 127 StPO dient der Festnehmende der allgemeinen Rechtsordnung. Er sorgt dafür, dass ein Verbrecher nicht mehr die Allgemeinheit gefährden kann. Insofern müssten für das quasi hoheitliche Tätigwerden die allgemeinen Grundsätze öffentlich-rechtlichen Handelns angewandt werden.
Die StPO enthält keine Zwangsmittel. Die erforderlichen Zwangsmaßnahmen ergeben sie unmittelbar aus der Maßnahme selbst.
Deshalb darf auch zur Festnahme und deren Aufrechterhaltung Zwangsmittel eungesetzt werden. Die Frage, die nun zu beantworten wäre, ob es ein milderes Mittel gegeben hätte als den Armbruch, die Festnahme durchzuführen.
Wäre es die mildeste Möglichkeit gewesen, wäre m.E. der Armbruch gerechtfertigt.
Ich bin kein Jurist und studiere auch nicht. Jedoch würde ich sagen, das es im vorliegenden Fall ausreichend gewesen wäre die flüchtige Person bis zum Eintreffen der Polizei auf dem Boden zu fixieren. Denn der Flüchtige hat sich, soweit richtig verstanden, nicht körperlich wiedersetzt und versucht den festhaltenden rechtswidrig anzugreifen, demnach handelte dieser schon mal nicht in Notwehr.
Das ist richtig. Notwehr nach §32 ist nicht ersichtlich.
Die Problematik besteht darin, die Verhältnismäßigkeit zu bewerten. Es ist weder klar, dass sich die Flüchtige wehrt noch, noch dass sie weiterhin fluchtfähig ist oder eben nicht
Ich stimme "TheGrow" zu. Auch wenn es sich im vorliegenden Fall um einen Verbrechenstatbestand handelt, rechtfertigt es nicht, den bereits gefassten und soweit festgehaltenen mutmaßlichen Täter absichtlich weiter zu verletzen. Auch mögliche Notwehr oder Nothilfe käme nicht in Betracht, da ja hierzu keine weiteren Angaben bekannt sind. Eine Berufung auf Putativ-Notwehr gibt der Sachverhalt auch nicht her.
Hallo TheGrow,
Für §32 gibt es keine Anhaltspunkte.
Ich habe in verschiedenen Lehrbüchern gelesen, dass es eben auf die Verhältnismäßigkeit des verletzten Rechtsgutes ankommt.
Wenn nach §127 StPO ein flüchtender aufgehalten wird, und dabei an der Jacke gehalten wird, die dabei zerstört wird, ist somit §303 der Sachbeschädigung nicht rechtswidrig.
Leider wird die Verhältnismäßigkeit nicht näher definiert.