Gibt es eine Verpflichtung zur Vorlage von Beweise im Strafrecht?
Habe kürzlich Strafbefehl erhalten wegen Diebstahls geringwertiger Sachen. Wert 3.99 EUR StA verlangt das 400 EUR (40 TS a 10 EUR) also das 100 fache. Als Beweismittel wird angeführt: 1. Ihre Angaben (was das sein soll ist mir schleierhaft, da ich kein schriftliches Geständnis abgab) 2. Zeugen (der Ladendetektiv und der von diesem gerufene Polizist) 3. Bundeszentralregisterauszug (was dieser zur Tat beweisen soll ist mir ebenfalls unklar) - Nun die Beweise beweisen eigentlich gar nicht, nur eventuell der eine der beiden Zeugen etwas. Der Polizist wurde erst später gerufen, kann eigentlich zur Sache nur aus zweiter Hand aussagen. Der Ladendetektiv sah auf Monitor das ich etwas in die Tasche steckte. Aufgrund seines frechen Auftretens mir gegenüber trug ich nicht zur Sachverhaltsaufklärung bei, deswegen rief er die Polizei. welche den Ladendetektiv vorbehaltlos glaubte, mich erst gar nicht zur Sache befragte. - Kurzum der Vorwurf ist unbegründet da es meine eigene Sache war, die ich in die Tasche steckte, was ich auch mit Kassenzettel beweisen kann. Doch das Corpus Delicti ist als Beweismittel gar nicht aufgeführt, was hat die Polizei damit gemacht? Der Kassenbeleg ist eigentlich nur in Verbindung mit der Ware ein Beweis. - Ich würde gern das Beweismittel bis zur letzten Instanz im Rechtsweg zurückhalten, da aufgrund des Kassenbeleges jegliches Urteil wieder aufgehoben werden muss also Freispruch in letzter Instanz. Nun meine Frage: Gibt es bei Freispruch in letzter Instanz alle Kosten rückerstattet oder nur die Kosten der letzten Instanz? Bin ich als Angeklagter verpflichtet Beweismittel zu meiner Entlastung vorzulegen?
5 Antworten
Ich kann ihnen nur Raten gegen den Strafbefehl Rechtsmittel einzulegen und dann im Wege der Hauptverhandlung das Beweismittel zu präsentieren, dass Sie entlastet.
Gemäß §411 Abs. 1 S. 2 StPO wird nach einem Einspruch gegen den Strafbefehl ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt.
Gem. §411 Abs. 3 S. 1 StPO kann der Staatsanwalt den Strafbefehl zurücknehmen. Dies ist in der Praxis nach einem Einspruch jedoch eher selten der Fall.
Nach einem Einspruch muss das Gericht die Anklage (ursprünglich Strafbefehl) nochmals prüfen und entscheiden, ob die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zur Eröffnung des Hauptverfahrens vorliegen.
Eine Besonderheit gibt es, wenn der Einspruch auf die Tagessatzhöhe beschränkt ist. Dann findet in der Regel keine Hauptverhandlung statt, der Richter entscheidet stattdessen im schriftlichen Verfahren.
Sofern notwendig, rate ich Ihnen, sich an einen Fachanwalt für Strafrecht zu wenden. Sofern Sie freigesprochen werden, bekommen Sie die gesetzlichen Gebühren von der Staatskasse erstattet.
Sie können allerdings nicht auf eine Rückzahlung der Kosten bestehen, sofern das Beweismittel in einem Beschwerde Verfahren gegen das Urteil aus erster Instanz erst vorgelegt wird. Ich verstehe auch nicht, wieso Sie dies zurück halten wollen.
Auch weise ich darauf hin, dass im Falle einer Verhandlung und keiner Rücknahme der Beschwerde vor Beginn der Verhandlung das Gericht nicht mehr an das Strafmaß gebunden ist.
Ich hoffe ich konnte Ihnen helfen.
KaterKarlo2016
Du bist als Angeklagter nichtmal verpflichtet die Wahrheit zu sagen. Warum solltest du die Beweismittel zurückhalten? Am besten ist, wenn du dir einen Anwalt nimmst, der kennt sich da am besten aus und weiß was am klügsten ist ;)
so wie sich das anhoert wird es einen freispruch geben.. ABER du bist verpflichtet den kassenbeleg sofort bei der ersten instanz vorzuzeigen ansonsten musst du auch wenn du spaeter recht behaelst trotzdem die gerichtskosten jeder folgender instanz bezahlen.. du darfst keine beweismittel die die zu aufklaerung des sachverhalts beitragen, zurueck behalten.. und in Deutschland ist es so dass du deine unschuld NICHT beweisen musst, die muessen dir deine schuld beweisen.. Ausserdem reicht dafuer die videoaufnahme des Geschaeftes nicht aus.. Die muessen bei dir selber bevor du den laden verlaesst geklaute ware finden damit es angezeigt werden kann..
Für mich kann da etwas nicht stimmen, denn so doof sind die im Laden und die Polizei ja auch nicht.
Viel Glück und bedenke. Eine RS greift nicht und der Anwalt will zuvor auch Geld sehen.
Und ein Kassenbeleg beweist doch nur, daß dieser Gegenstand wann und zu welcher Zeit bezahlt wurde, ob der zuvor in die Tasche gesteckt wurde oder nicht, und wieder herausgeholt wurde zum Bezahlen oder nicht, eben nicht, oder?
Wenn du nicht rechtzeitig Einspruch gegen den Strafbefehl einlegst, wird dieser rechtskräftig.
Ein Einspruch führt automatisch zur mündlichen Hauptverhandlung. Diese solltest du im eigenen Interesse einem Strafverteidiger überlassen.
Du musst als Beschuldigter weder Angaben machen noch irgendwelche Beweisanträge stellen, dann entscheidet das Gericht eben anhand der vorgetragenen Fakten.
Eine Entscheidung zu deinen Gunsten führt auch zu einer analogen Kostenentscheidung.