Vorraussetzungen für den offenen Vollzug?
Hallo zusammen,
ich hab da mal ne Frage zum offenen Vollzug, ab wann dürfen Straftäter in den offenen Vollzug? Ich weiß nicht, ob’s stimmt, aber ich meine mal gehört zu haben, dass man über einer Haftstrafe von drei Jahren nicht in den offenen Vollzug kann. Stimmt das oder gibt es da keine Grenze ? Beispielsweise man befindet sich seit acht Monaten in U-Haft und kriegt eine voraussichtliche Gesamtstrafe von fünf Jahren. Wie ist das dann mit den Chancen in den offenen Vollzug ? (Und nein, es geht nicht um mich :-))
Danke im Voraus!
4 Antworten
Diese Frage kann pauschal nicht beantwortet werden, da der Strafvollzug Ländersache ist und die Bundesländer nach der Föderalismusreform 2006 eigene Strafvollzugsgesetze verabschiedet haben. In den meisten Bundesländern ist eine Verlegung in den offenen Strafvollzug auch mit höheren Freiheitsstrafen möglich in anderen grundsätzlich zunächst nicht. In Bayern z. B. gibt es die ersten 6 Monate nur geschlossenen Vollzug, auch Uli Höneß muste diese 6 Monate hinter sich bringen. In NRW z. B. hätte er seine Haftstrafe direkt im offenen Vollzug antreten können.
In NRW z. B. müssen alle Gefangene die direkt von der U-Haft in Strafhaft übergehen und dann noch einen Strafrest von mehr als 24 Monaten zu verbüssen haben die sogenannte Auswahlanstalt (in NRW die JVA Hagen) durchlaufen. Dort wird in einem Auswahlverfahren festgelegt wie sein weiterer Vollzugsverlauf sein soll. Das Auswahlverfahren dauert ca. 6 Wochen, dabei wird eine "Einweisungsentschliessung" erstellt. Diese Einweisungsentschliessung ist für die späteren JVAen bindend und es kann nur in Ausnahmefällen, oder mit Einverständnis der Einweisungsanstalt davon abgewichen werden. Von dort aus kann eine direkte Einweisung in den offenen Vollzug, auch bei hohem Strafrest erfolgen.
Wie gesagt, die einzelnen Ländergesetze müssen da nich absolut übereinstimmen. Will man die Verfahrensweise in einem bestimmten Bundesland wissen, muss man sich in dem jeweiligen Landesstraevollzugsgesetz schlau machen.
In dem von dir aufgeführten Beispiel (Haftstrafe 5 Jahre) wäre der regulär avisierte Entlassunsgtermin nach 2/3 der Zeitstrafe, also nach 3 Jahren Haftzeit. Er könnte dann nach vielleicht 2,5 Jahren abgesessener Zeit in den offenen Vollzug kommen. Sowas wird aber immer individuell vom Vollstreckungsleiter beschlossen.
Danke dir:-)
Sehr hilfreich, danke dir!
Weitere Voraussetzung für den offenen Vollzug ist, dass die Arbeitsstelle von der Anstalt aus - in aller Regel mit öffentlichen Verkehrsmitteln - in angemessener Zeit- einfache Fahrtzeit bis zu zwei Stunden - und bei täglicher Rückkehr in die Anstalt zu erreichen ist. - eine vollziehbare Ausweisungsverfügung vorliegt
eine vollziehbare Ausweisungsverfügung vorliegt
Das ist ein Nichteignungsgrund.
Ist in Österreich so