Vorauszahlung und vollständige Zahlung Einbauküche

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Wenn man Gesetzestexte und Urteile nennt, sollte man auch deren Inhalt kennen. Die Unterschiede stecken im Detail. 25 Prozent Anzahlung ist üblich. Bei Poco steht es in den AGB und vor allem auf dem unterschriebenen Kaufvertrag. Die vertraglich vereinbarte Anzahlung ist hier bindend. Richtig soweit, das die Bedingungen über die Restzahlung auch im Kaufvertrag formuliert sein müssen. Die vorgenannten Gerichtsurteile beziehen sich nur auf die AGB.

Bei der Abnahme der Küche wird dies ja auch protokolliert, wobei Mängel schriftlich festgehalten werden. Es gibt schließlich auch hierfür den Kaufvertrag, in dem alles aufgeführt sein muss, was zu leisten ist. Als Kunde ist man gut gestellt, dokumentierte Mängel notfalls auch vor Gericht durchzusetzen.

Wenn Unternehmen manchen Kunden hinterher rennen müssen, um im Anschluss an Ihr Geld zu kommen, zahlen das letztlich die anderen Kunden mit. Das wollen wir doch alle nicht. Vorallem eine Küche lässt sich nicht einfach mal wieder Abholen und neu verkaufen.

Es gibt einen Unterschied zwischen Mitnahme Märkten Möbeldiscounter die nicht automatisch mit Montage ihre Möbel verkaufen. bei diesen sind 25 % Anzahlung durchaus Ligitim. Die Küche Selbst muss nach Lieferung bezahlt werden es sei denn es sind Mängel zu erkennen dann kann man einen teil der Restzahlung einbehalten.Wenn ein vom Möbelhaus beauftragtes oder eigenes Unternehmen die Montage macht .. muss nach Fertigstellung der Montage die Wahre samt Montage kosten bezahlt werden. sollten Mängel sein kann man einen gerechtfertigten Betrag bis zu Erledigung einbehalten. Das Recht der Nachbesserung hat jeder Lieferant. 

Das Gesetz sagt beim Kauf von Küchen und Möbeln: Die Zahlung ist erst bei der Lieferung bzw. nach dem Einbau fällig.

Übrigens: Sogar dann, wenn im Vertrag eine Anzahlung festgelegt wurde, kann man dies verweigern und Lieferung ohne Anzahlung verlangen. Hat nämlich der Händler darauf bestanden, gilt die Vereinbarung einer Anzahlung als „allgemeine Geschäftsbedingung“ (das Kleingedruckte). Und per „Kleingedrucktem“ darf man Anzahlungen nicht kassieren – so haben Gerichte (zum Beispiel LG Potsdam, Az. 8 O 627/94, OLG Dresden Az. 21 U 3679/97 für 20 Prozent Anzahlung, OLG Zweibrücken, Urteil vom 4. Oktober 2001, Az. 4 U 115/00 – Fenster- und Türenhersteller/ 80 Prozent bei Lieferung, 20 Prozent nach Montage) entschieden.

Auch die Vereinbarung „Restzahlung vor Lieferung“ ist ungültig! (BGH Urteil vom 10. März 1999, Az. VIII ZR 204/98).