Vor Polizei weg gefahren?

7 Antworten

Um das zu beantworten müsste man schon wissen, was vorher passiert ist.

Handelt es sich um Unfallflucht, ist das ein eigener Straftatbestand.

Und auf flüchtende Verbrecher (Straftaten, die mit mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind) darf ein Polizist sogar schießen - nicht dass ich davon ausgehe, dass das der Fall war.

Keine, die Flucht vor der Polizei an sich ist in Deutschland keine Straftat. Allerdings begeht man dabei leicht andere Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten wie Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, dafür wird man dann natürlich auch belangt. 

Die Flucht vor der Polizei ist - bedingt durch das sogenannte Selbstbegünstigungsprinzip im deutschen Strafrecht - an sich keine Straftat.

Selbst die Flucht aus einem Gefängnis ist an sich nicht strafbar.

Beides kann sich allerdings auswirken auf die Strafhöhe im Rahmen der Strafzumessung. Ein geständiger Täter, der sich selbst gestellt hat, wird wahrscheinlich für diesselbe Tat unter denselben Umständen eine mildere Strafe erhalten als der, der vor der Polizei geflüchtet ist.

Das Problem der Flucht ist allerdings, das auf derselben oft weitere Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen werden. So wird beim Autofahren eventuell die Höchstgeschwindigkeit überschritten, bei der Flucht zu Fuß betritt man fremde Grundstücke (Hausfriedensbruch) oder man legt sich körperlich mit den Polizeibeamten an (dann Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte).

Bei der Flucht aus einem Gefängnis wird wohl fast immer zumindest eine Sachbeschädigung oder eine Nötigung, eventuell sogar schlimmeres begangen.

Diese auf der Flucht begangenen Straftaten werden natürlich alle geahndet. Bei der Flucht aus dem Gefängnis kommt hinzu, dass zwar nicht die Strafe an sich verlängert wird, aber man verspielt damit in der Regel die Aussicht auf eine vorzeitige Entlassung (wenn man denn wieder eingefangen wird).

Es gibt aber auch Situationen, in denen man nicht straflos fliehen darf. § 142 StGB (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, kurz Fahrerflucht) ist eine Straftat, die die Flucht gerade unter Strafe stellt. Eine Fahrerflucht liegt aber nur dann vor, wenn der Täter zuvor einen Unfall verursacht hat. Wer also "einfach so" oder nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit vor der Polizei flüchtet, macht sich nicht nach § 142 StGB strafbar - begeht auf der Flucht aber wohl oft andere Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten (s.o.).

Das hängt davon ab, aus welchem Grund du geflohen bist. Die Flucht an sich ist nicht strafbar, sie kommt nur erschwerend zu dem jeweiligen Tatbestand hinzu, der durch die Flucht zu umgehen oder verschleiert versucht wurde.

Anders ist dies bei der Fahrerflucht nach einem Unfall, die nach § 142 StGB "Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort" einen eigen Straftatbestand darstellt. Dabei ist es zunächst unerheblich, ob du mit dem Auto, dem Fahrrad oder dem Bobbycar unterwegs warst.

Solltest du z.B. wegen fehlender Beleuchtung an deinem Fahrrad angehalten worden sein und bist dann geflohen, fällt für gewöhnlich das jeweilige Bußgeld plus das Bußgeld für die Nichtbeachtung des Beamten an (i.d.R. 35 €).

Das weg laufen ist nicht strafbar, da der Mensch einen eingeprägten fluchinstinkt hat