Vollstreckungsankündigung Finanzamt wg. verspäteter Abgabe EkSt-Erklärung

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Das Finanzamt darf wegen des Zwangsgeldes nicht vollstrecken. § 335 Abgabenordnung: "Wird die Verpflichtung nach Festsetzung des Zwangsgeldes erfüllt, so ist der Vollzug einzustellen."

grassis 
Fragesteller
 14.03.2013, 15:58

Vielen Dank, ich habe auf diese Antwort hin beim Finanzamt angerufen und die Info erhalten, dass mit Abgabe der Erklärung das Zwangsgeld hinfällig ist. Vielen Dank und Grüße...

Helmuthk  12.06.2013, 09:09
@grassis

Danke für den Ster, und gib Deine Steuererklärungen künftig früher ab! Helmuthk

ich würde mich nicht unbedingt mit dem Finanzamt anlegen und das lieber zahlen.Du hattest schließlich Zeit genug um die Steuererklärung abzugeben.

Helmuthk  14.03.2013, 09:03

Und ich würde mich durchaus mit dem Finanzamt anlegen und auf den § 335 AO hinweisen.

keylilly  14.03.2013, 15:30
@Helmuthk

Was besagt dieser Paragraph?

grassis 
Fragesteller
 14.03.2013, 16:09
@Helmuthk

Danke, genau das habe ich gemacht. Und mit einmal sagte man mir auch, dass mit Einreichung der Steuererklärung, das Zwangsgeld und damit auch die Vollstreckungsankündigung hinfällig ist. Und der Fall damit erledigt. Wieviele haben in dem Moment genau die Angst, sich nicht mit dem FA anzulegen, und zahlen den Betrag..... Man darf tatsächlich nicht alles hinnehmen. Hätte ich gezahlt hätte ich die 150€ wohl nie wieder gesehen. Und den Hinweis dass ich es nach Eingang der Steuererklärung nicht mehr zahlen muss, den gibt das FA natürlich nicht. Denn dazwischen steht wiederum die Vollstreckungsbehörde... und die Kommunikation zwischen diesen beiden scheint nicht die allerbeste zu sein. Zumindest war das mein Eindruck aus den gestrigen Telefonaten.

Danke nochmal für den Hinweis und eine schöne Zeit. ... und ich gelobe Besserung und rechtzeitige Abgabe der 2012er Erklärung :-)

Helmuthk  14.03.2013, 17:39
@keylilly

Den habe ich in meiner Antwort oben komplett wiedergegeben.

Es ist doch offensichtlich so, dass das Zwangsgeld bereits bestandskräftig festgesetzt ist, sonst würde es doch nicht vollstreckt werden.

Die Frage, ob du es bezahlen sollst oder dagegen vorgehen, hättest du dir stellen sollen, als du den Festsetzungsbescheid erstmals in den Händen gehalten hast und nicht erst dann, wenn das bestandskräftige Zwangsgeld vollstreckt werden muss, weil du es nicht für nötig hältst, es zu bezahlen.

Wie kommst du darauf, dass die Zwangsgeldfestsetzung mit der Einreichung der Steuererklärung hinfällig würde? Die Androhung wäre hinfällig geworden, wenn du daraufhin postwendend eingereicht hättest! Da du das aber nicht gemacht hast, hast du die Behörde doch geradezu dazu genötigt, das Zwangsgeld festzusetzen, da sie dich ja anders nicht dazu gekriegt hat, endlich die Steuererklärung einzureichen. Und wie recht sie mit der Festsetzung lag, zeigt sich ja darin, dass das Zwangsgeld nunmehr seinen Zweck erfüllt hat, indem du endlich eingereicht hast. Also war es doch die korrekte Maßnahme.

Du wirst nicht dafür bestraft, dass du dir "zuviel gezahlte Steuer noch nicht zurückgeholt" hast, denn ob es überhaupt zuviel gezahlte Steuer gibt, weiß ja niemand (schon gar nicht das Finanzamt!), solange du die Steuererklärung nicht anfertigst und einreichst. Im übrigen ist ein Zwangsgeld ja auch keine Strafe, sondern ein Druckmittel, weiter nichts. Und Druck machen musste man dir ja offensichtlich.

Es geht dem Finanzamt ja auch nur darum, überhaupt eine Steuererklärung von dir zu erhalten, so wie es vorgeschrieben ist, damit die Steuer endlich zutreffend festgesetzt werden kann. Ob daraus eine Nachzahlung oder Erstattung resultiert, ist dem Finanzamt völlig egal, davon kannst du ausgehen.

Helmuthk  14.03.2013, 09:02

Hallo blackleather, kennst Du § 335 AO? Lies doch mal meine Antwort. Viele Grüße Helmuthk

blackleather  14.03.2013, 09:31
@Helmuthk

Da hast du Recht und deine Antwort bekommt schon mal ein DH! von mir.

Auch wenn du damit eine Frage beantwortet hast, die gar nicht gestellt war. Denn die gestellte Frage war ja nicht "Darf das Finanzamt das festgesetzte Zwangsgeld noch vollstrecken?", sondern

Meine Frage nun: Soll ich die 150€ zahlen oder wäre das mit Abgabe der (wenn auch verspäteten) Steuererklärung hinfällig?

Haarspalterei, ich weiß. Aber so sind Juristen nun mal...

Helmuthk  14.03.2013, 11:34
@blackleather

Haarspalterei? Der Frager wollte wissen, ob er das Zwangsgeld bezahlen muss, obwohl er die Steuererklärung abgegeben hatte. Und da gibt es nur eine richtige Antwort: "Nein". Deshalb habe ich auch auf die Vorschrift in der AO hingewiesen.

grassis 
Fragesteller
 14.03.2013, 16:04

Hallo, nach eineim Anruf beim FA, stellte sich heraus, dass mit Einreichung der Erklärung das Zwangsgeld tatsächlich hinfällig ist. Somit lag ich nicht falsch mit meiner Annahme der Hinfälligkeit. Zwischen Festsetzungsbescheid und Vollstreckungsbescheid war übrigens Kontakt zum FA da und auch deren Verständnis. Habe aber gestern während meinem Telefonat feststellen müssen, dass die Kommunikation zwischen FA und Vollstreckungsbehörde etwas zu wünschen übrig ließ. Daher wusste die Volstreckungsbehörde nichts vom Eingang meiner Steuererklärung und hat munter weiter ihr Prozedere abgespult.