Erhält man eine Aufforderung zur Steuererklärung, wenn man diese abgeben muss?

3 Antworten

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1. Für 2013 hättest Du eine Erklärung machen müssen (§ 46 EStG), weil ALG I zwar steuerfrei ist, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegt.

2. Nicht aufgefordert zu werden, ist kein Freibrief, keine Erklärung abgeben zu müssen. Man könnte ja steuerpflichtige Einkünfte haben, die das Finanzamt nicht kennt.

3. Im Zweifel sollte man einfach www.elster.de nutzen und eine Erklärung erstellen. 

Hmmm ... und was bedeutet das jetzt in der Praxis? Wenn ich die
Erklärung jetzt möglichst zeitnah nachhole und einreiche, ist die Sache dann damit erledigt, oder flattert mir spätestens dann eine
Verzugsmahnung ins Haus?

@Phoenix3141

Nein, solange Du nciht aufgefordert bist, kannst Du nicht in Verzug sein.

Du gibst Deine Erklärung ab (es wäre ja auch eine Erstattung möglich). Damit ist es für Dich erledigt.

@wfwbinder

Das ist ja wenigstens schonmal etwas erleichternd. ;) Danke. Dann gucke ich mal, dass ich das jetzt möglichst zeitnah hinbekomme. Ich habe mich halt ehrlich gesagt immer davor gedrückt, weil das sicher kompliziert wird. In 2013 hatte ich ja im Prinzip drei Arbeitgeber: Alte Firma, ALG I, Neue Firma.

Sooo kompliziert ist das auch wieder nicht, gibt für alles eine Formularstelle. Vielleicht bekommst du sogar eine Erstattung raus?

Die Renten könnten etwas "komplizierter" werden, da es hier verschiedene Arten gibt und du sie nur richtig eintragen musst, notfalls also einfach beim Versicherer nachfragen. Oder waren das nur einmalige Zahlungen? Wann sind dir diese zugeflossen? Was genau musstest du hierfür in 2015 zahlen? Was kannst du sonst in der Erklärung geltend machen?

Elster/WISO/anderes Programm nutzen oder professionelle Hilfe beanspruchen.

@BarbaraHo

Die Renten waren eine einmalige Sache. Das Thema hat sich damit zum Glück erledigt. Als ich 2011 meine Erklärung gemacht habe, bin ich mit dem Programm Tax@2012 ganz gut gefahren. Damals hab ich knapp 1.400 € zurückerstattet bekommen, da ich, wie bereits erwähnt, Bestattungskosten, und eine höhere Zahnarztrechnung. einreichen konnte. Das wurde jetzt zwar letztes Jahr rückwirkend von der Nachzahlung für die Renten wieder aufgefressen, aber wie gewonnen, so zerronnen. Für 2013 kann ich leider absolut nichts geltend machen. Da war ich, abgesehen von dem einen Monat Arbeitslosigkeit wirklich nur Arbeitnehmer ohne zusätzliche Einkünfte und es ist auch sonst nichts außer der Reihe passiert.

Das ironische ist, dass ich das Programm Tax@2014 (für das Jahr 2013) bereits hier liegen habe. Mein innerer Schweinehund hat nur noch nichts damit gemacht. Wird wohl höchste Zeit jetzt. Mir geht es jetzt auch nicht darum, eine was weiß ich wie hohe Rückerstattung zu erhalten. Wäre natürlich nett, aber mir geht gerade in erster Linie "der A*sch auf Grundeis", da ich Angst habe, dass ich nachher mehrere Hundert Euro Verzugszinsen zahlen muss.

@BarbaraHo

Hallo, es tut mir leid, aber da mir das Thema reichlich Kopfzerbrechen bereitet, muss ich noch einmal nachhaken. Ich habe auch schon eingesehen, dass der Weg zum Steuerberater vermutlich das sinnvollste sein wird. Trotzdem noch einmal vorab: Mir wurde zwischenzeitlich gesagt, wenn ich die Erklärung jetzt einreiche, wäre dies bereits als Selbstanzeige zu werten. Stimmt das und was für Konsequenzen hätte das für mich?

@Phoenix3141

Gar keine.

Wenn Du die Erklärung einreichst, bist Du aus allem raus.

@wfwbinder

Hallo, ich habe jetzt beide Abrechnungen fertig. Zusammen ergeben diese laut Software ein Guthaben von ca. 600 €. Somit habe ich keine Nachzahlung unterschlagen, was mich schonmal sehr beruhigt.

Nur nochmal kurz zur Sicherheit: Das Schreiben an das Finanzamt habe ich wie folgt formuliert:


"Sehr geehrte Damen und Herren,

beiliegend übersende ich Ihnen meine Einkommenssteuererklärungen für die Kalenderjahre 2010 und 2013 mit der Bitte um entsprechende Bearbeitung.

Leider
war mir nicht bewusst, dass ich diese aufgrund meiner kurzzeitigen
Arbeitslosigkeit in den genannten Jahren bereits hätte abgeben müssen. Erst bei der Aufarbeitung meiner Unterlagen für die Jahre 2012 bis 2015 am vergangenen Wochenende bin ich auf diesen Umstand aufmerksam gemacht worden.

Ich bitte die Unannehmlichkeiten zu entschuldigen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen"

Wollte ich heute Abend so einwerfen. Ok?


@wfwbinder

Antwort kam gestern: Alles gut gegangen. Von der Erhebung eines Verspätungszuschlages wurde abgesehen. Ich habe sogar ein Guthaben, welches ich nun ausgezahlt bekomme. Glück gehabt.

Du bist für 2013 Abgabepflichtig.

http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__46.html

Hmmm ... und was bedeutet das jetzt in der Praxis? Wenn ich die Erklärung jetzt möglichst zeitnah nachhole und einreiche, ist die Sache dann damit erledigt, oder flattert mir spätestens dann eine Verzugsmahnung ins Haus?

Zu 1.

AlG ist "steuerfrei", muss also nicht in deiner Steuererklärung erfasst werden.

Zu 2.

Nein, du bekommst keine Aufforderung. Was du allerdings bekommst, ist eine Mahnung für die versäumte Abgabe. Bekommst du also keine Mahnungen, kannst du daraus schließen, dass du aktuell befreit bist.

Da bin ich schonmal erleichtert. Danke. Aber nochmal kurz zu der Mahnung: Welche Zeiträume nimmt sich das Finanzamt denn hier heraus? Kann ich wirklich davon ausgehen, dass wenn ich jetzt (2016) noch keine Mahnung erhalten habe, ich dann für 2013 auch keine mehr bekomme?

Ich bin da beim Finanzamt nämlich etwas mißtrauisch geworden. Durch den oben genannten Trauerfall in der Familie habe ich 2011 zwei kleinere Rentenversicherungen geerbt. Hierfür habe ich Mitte 2015 (!!!) noch eine nachträglichen Zahlungsaufforderung vom Finanzamt über die fälligen Steuern erhalten.

@Phoenix3141

Hier bei uns sind die immer recht schnell. Maximal 3 Monate dann kommt die erste Mahnung.

Soweit ich weiß kannst du deine Erklärung auch nur bis zu 3 Jahren rückwirkend erstellen - denke für 2013 ist der Zug abgefahren.

Die können dich nicht für etwas Mahnen ohne dich vorher dazu aufzufordern.

Du kannst auch keinen Betrag anmahnen ohne ne Rechnung zu stellen.

AlG ist "steuerfrei", muss also nicht in deiner Steuererklärung erfasst werden.

Unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt, und damit ist man abgabepflichtig.

zu 1:

das ist schlicht und ergreifend FALSCH

Arbeitslosengeld IST in der Steuererklärung zu erfassen, da es dem Progressionsvorbehalt unterliegt.


(und durch das Arbeitslosengeld die PFLICHT zur Abgabe der Steuererklärung ausgelöst wurde)

@wurzlsepp668

Hmmm ... und was bedeutet das jetzt in der Praxis? Wenn ich die
Erklärung jetzt möglichst zeitnah nachhole und einreiche, ist die Sache dann damit erledigt, oder flattert mir spätestens dann eine
Verzugsmahnung ins Haus?

Was soll das heißen? Keine weiteren Einkünfte, aber 2 Renten geerbt? Laufen die noch oder gab es eine einmalige Zahlung? Rentenzahlungen sind auch Einkünfte. ALG I ist steuerfrei, ja. Aber ALG I unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Sobald du etwas unter Progressionsvorbehalt bekommst, musst du eine Steuererklärung machen. Ebenso bei anderen Einkünften. 2013 kannst du noch abgeben, allerdings ist die normale Abgabefrist längst abgelaufen (in 2014), daher wirst du mit entsprechenden Zuschlägen rechnen können.