Steuererklärung nicht abgegeben - Zwangsgeld Vollstreckungsankündigung - muss ich zahlen?
Hallo,
das Finanzamt hat wegen nicht abgegebener Steuererklärung ein Zwangsgeld in Höhe von 280€ festgesetzt. Nach verstrichener Einzahlungsfrist ist nun eine Vollstreckungsankündigung eingegangen.
Kann man die Vollstreckung umgehen, falls die Steuerklärung umgehend eingereicht wird?
Gilt hier noch § 335 der Abgabenordnung?
Freue mich auf Eure Antworten,
herzlichen Dank
5 Antworten
Ja, man kann die Vollstreckung vermeiden, wenn man noch kurz davor einreicht. Das Finanzamt darf nach Eingang der Steuererklärung nicht mehr vollstrecken. Selbst wenn der Vollstreckungsbeamte an die Tür klopft und einen Kuckuck an die Stereoanlage kleben will, kann man ihn durch Übergabe der Steuererklärung stoppen.
Zwangsgeld sollte man nie bezahlen. Das Geld wäre unwiederbringlich verloren. Und es wäre lediglich teuer erkaufte Zeit. Das Finanzamt wird auch nach Zahlung des Zwangsgeldes weiter Druck machen und neues Zwangsgeld androhen oder die Steuer schätzen.
Vielen Dank noch einmal. Ich habe die Steuerklärung dann umgehend abgegeben und die Sache war dann auch vom Tisch.. Glück gehabt!
Rein aus Interesse.. Was wäre denn geschehen, wenn die Kontopfändung nun eingegangen wäre? Hätte man mit Einreichung der Steuererklärung die Pfändung aufheben können, also bevor der Betrag tatsächlich runter vom Konto ist?
Danke für Deine Antwort!
"Wird die Verpflichtung nach Festsetzung des Zwangsmittels erfüllt, so ist der Vollzug einzustellen" § 335 AO - Beendigung des Zwangsverfahrens
Das Finanzamt schreibt, dass die 280€ bis nächste Woche eingegangen sein müssen, ansonsten erfolgt eben die Vollstreckung. Ist das aber nicht noch ein Teil des Vollzugs laut § 335 AO?
Hat jemand sonst noch Erfahrungen damit?
So sieht's aus - das Zwangsgeld wird erst dann nicht mehr vollstreckt, wenn die Verpflichtung erfüllt worden ist. Nach Ablauf der Frist wird wohl eine Konten-/Lohnpfändung vorgenommen werden. Sobald das Geld einmal vollstreckt ist, bekommst du es auch nach Abgabe der Erklärung nicht wieder zurück.
Wieso kümmerst du dich nicht einfach rechtzeitig um die Steuererklärung, dann müsstest du dir nicht über unsinnige Fragen wie den Vollzug nach § 335 AO machen. Die Vollstreckung (Pfändung) ist ein selbständiger Verwaltungsakt, ich verstehe da deine Frage nicht.
280€ bis nächste Woche eingegangen sein müssen, ansonsten erfolgt eben die Vollstreckung.
Ist das aber nicht noch ein Teil des Vollzugs laut § 335 AO?
Selbstverständlich. Aber worüber wunderst du dich ?
Dass du die Erklärungen abgegeben hast, habe ich nirgendwo gelesen. Voher kommt der 335 AO auch nicht zur Anwendung.
tja, leider verloren.
hättest Du die Erklärung innerhalb der gesetzten Frist eingereicht, wäre das Zwangsgeld wieder aufgehoben worden.
Somit wirst Du die Macht des Fiskus mit aller Härte kennenlernen.
zahl das Zwangsgeld, befor Dir das Finanzamt Dein Konto dichtmacht
So ein Unsinn. Man sollte das Zwangsgeld nicht bezahlen, sondern umgehend die Steuererklärung einreichen.
Natürlich gilt § 335 AO. Mit Abgabe der Steuererklärung muss das Zwangsverfahren eingestellt werden.
Welches Bundesland verschickt Vollstreckungsankündigungen bei Zwangsgeldern? Auf meiner Vollstreckung wird innerhalb von zehn Tage nach Fälligkeit gepfändet.
Also ich hatte solch eine Ankündigung bekommen.. Bundesland Hessen
Vielen Dank noch einmal. Ich habe die Steuerklärung dann umgehend abgegeben und die Sache war dann auch vom Tisch.. Glück gehabt!
Rein aus Interesse.. Was wäre denn geschehen, wenn die Kontopfändung nun eingegangen wäre? Hätte man mit Einreichung der Steuererklärung die Pfändung aufheben können, also bevor der Betrag tatsächlich runter vom Konto ist?
Solange du die Steuererklärung nicht abgegeben hast, gibt es keinen Grund, das Zwangsgeld aufzuheben, somit kann es vollstreckt werden.