Vertrag oder Gehaltsdatum

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Zunächst gilt, wann der Arbeitgeber sonst regelmäßig in betrieblicher Übung das Gehalt in der Firma zahlt - wenn dies bspw immer der 10. oder auch 15. des Monats ist, dann gilt dieses auch ohne Vereinbarung im Arbeitsvertrag. Auf den § 614 BGB kann man sich nur dann konkret berufen, wenn er zahlt wann er lustig ist und es keine Vereinbarung gibt.

Die Arbeitsgerichte pflücken den 614er regelmäßig auseinander, da dieser im Grunde unbestimmt ist und mit der regelmäßigen betrieblichen Übung kollidiert und die hat Vorrang. Hier ist der Gesetzgeber gefordert den mal zu konkretisieren um ihn auch nutzbringend anwendbar zu machen.

Ich habe in Verfahren auch oft mit dieser Norm gearbeitet und bin damit regelmäßig auf die Nase gefallen - vor allem dann wenn es um die Zinsberechnung ging. Der § 614 BGB ist kein wirklicher Rechtsanspruch, auch wenn er im BGB steht - die betriebliche Übung hat Vorrang im Arbeitsrecht. Eine Richterin sagte mir mal - Die Norm des § 614 BGB kollidiert mit dem Autonomierecht eines Arbeitgebers seinen Betrieb so zu führen wer es für üblich hält, erst eine fehlende Zahlung entbindet dies, nicht aber eine verspätete Zahlung

Navvie  26.01.2013, 04:21

Vielleicht noch ergänzend hinzu, dass es der 10. oder 15. des Folgemonats ist. Zumindest kann das in der Freien Wirtschaft üblich sein.

Eigentlich hat, sofern ein TV nichts anderes bestimmt, die Zahlung des Lohns am Ende des Leistungsmonats stattzufinden. In der Privatwirtschaft ist das oft etwas schwammig und kann sich etwas verzögern.

Im ÖD muss die Bezahlung grundsätzlich am letzten Werktag des laufenden Monats auf dem Konto der Beschäftigten sein. Ausnahmen sind Neueinstellungen (oft sind nicht alle Daten verfügbar) oder "Tagelöhner".

Die andere Ausnahme sind Beamte. Diese erhalten ihren Sold vor Leistungserbringung, also spätestens zum 01. des Monats.

stelari  26.01.2013, 07:57
@Navvie

Deswegen ja auch mein Kommentar, dass hier ein Konkretisierungsbedarf in Hinsicht auf das Arbeitsrecht besteht wenn kein Tarifvertrag oder ähnliches existiert - selbst da wo es welche gibt halten sich Arbeitgeber nicht sehr oft daran und zahlen oft erst dann, wenn man ihnen auf die Füße tritt. Ich kenne Fälle wo Arbeitgeber ganze Existenzen mit Ihrer Zahlungsmoral gefährden, ich war selbst schon davon betroffen

Eventuell gibt es einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung, in der das geregelt ist.

So, wie Du das formulierst, gehe ich davon aus, dass es bezüglich des Zahlungsdatums des Gehaltes auch keinen Verweis auf eventuell eine Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag gibt (das wäre dir dann wohl aufgefallen).

Gegebenenfalls ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), § 614 (Fälligkeit der Vergütung), Satz 1 anzuwenden: "Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten."

Da üblicherweise aber nicht am Ende des Arbeitstages ("nach der Leistung des Dienstes") eine Vergütung gezahlt wird, sondern meist monatlich, solltest Du - wie in den meisten Fällen - von einer Gehaltszahlungam Ende des Monats oder Anfang des Folgemonats ausgehen können.

Um Dir Klarheit zu verschaffen, ist wohl eine Klärung der Frage mit dem Arbeitgeber angebracht.

verreisterNutzer  24.01.2013, 22:42

In der Praxis ist jedoch jedem Arbeitgeber klar (und so wird es auch praktiziert), dass das Gehalt dem Empfängerkonto am Monatsletzten gutgeschrieben sein muss - fällt der Ultimo auf einen Sonntag, dann am davor liegenden Werktag.

Familiengerd  24.01.2013, 23:12
@verreisterNutzer

... oder innerhalb weniger Tage im Folgemonat, wenn bei der Bezahlung auch variable Bestandteile berücksichtigt werdrn, deren Voraussetzungen erst gegen Ende des Monats feststehen.

Ansonsten ist das natürlich richtig; es ging ja für ihn auch nur darum, sich selbst Gewissheit, Eindeutigkeit beim Arbeitgeber zu verschaffen und sich nicht nur auf Aussagen in Foren verlassen zu sollen.

Nach § 614 BGB ist die Entlohnung nach Leistung der Dienste fällig. Ohne Datum im Vertrag als zum Monatsende.

GerdausBerlin  26.01.2013, 02:04

"nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte" ist wohl kaum das Monatsende, sondern irgendwann im darauf folgenden Monat.

Und da steht noch nicht mal "unmittelbar danach"!

Gruß aus Berlin, Gerd

ralosaviv  26.01.2013, 18:58
@GerdausBerlin

Da irrst du dich aber gewaltig. Bestätigt vom BAG 15.5.2001 - 1 AZR 672/00 in Bezug auf § 614 BGB: Bei einer Berechnung nach Monaten ist der Zahlungsanspruch somit am 01. Tag des Folgemonats fällig und nicht irgendwann im darauf folgenden Monat.

sprich mit deinem arbeitgeber. ist sicher ein fehler unterlaufen, weil es drinne stehen MUSS

ralosaviv  24.01.2013, 22:24

Und in welchem Gesetz steht das nun wieder?