Vermittlungsvorschläge, Rechtsfolgenbelehrung und ALG 1

5 Antworten

Du bist (auch ohne Eigliederungsvereinbarung) zur Mitwirkung verpflichtet. Schon deshalb musst du auf jedes Stellenangebot reagieren. Und du musst auch jeweils eine Begründung abgeben, warum es nicht zur Anstellung kam.

Du bist doch arbeitslos, hast also Zeit genug dafür

Natürlich musst du dich auch darauf bewerben,nur mit dem Unterschied,dass man dir bei einem Vermittlungsvorschlag mit Rechtsmittelbelehrung gleich eine Sperre geben kann,wenn du keinen wichtigen Grund in deinem Rückschreiben angegeben hast,warum du diesen Vorschlag nicht wahrgenommen hast,bei einem ohne Rechtsmittelbelehrung musst du erst einmal ein Schreiben zur Anhörung bekommen und wenn du dann keinen wichtigen Grund nennen kannst,erst dann darf dir deine Leistung prozentual oder aber auch längere Zeit ganz gesperrt werden,käme auf deine Anzahl von Verfehlungen an !

Steht bei Dir, dass Du Dich auf eine bestimmte Anzahl von Stellen bewerben musst? Dann nimm doch auch diese, damit Du leicht auf diese Zahl kommst. Du wirst ja kaum auf die erste Bewerbung eingestellt werden.

mit dem Unterzeichner der Eingliederungsvereinbarung hast Du doch sicher auch eine Rechtsfolgebelehrung unterschrieben, somit muß die Dir nicht jedesmal mitgeschickt werden..

Fosfik 
Fragesteller
 07.02.2015, 18:41

Auf jeden Fall, in der EIngliederungsvereinbarung steht keine Rechtsfolgenbelehrung über Sperren oder Sanktionen.

Ja, wieso denn auch nicht.