Vermieterkündigung durch digitale oder eingescannte Unterschrift?

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Das kann man schon machen, aber man riskiert, dass der Rechtsanwalt des Mieters genau diesen Punkt sofort aufgreifen wird und damit die Kündigung in die Tonne tritt, bevor sie überhaupt richtig gelesen ist.

Die Kündigung eines Mieters ist regelmäßig ein sehr schwer wiegender Vorgang. Immerhin verliert der Mieter dadurch seine Wohnung. Klar, wenn einer sowieso gehen wollte... Aber wann ist das schon der Fall?

Deshalb: Originalschreiben mit Originalunterschrift und am besten auch noch von einem Rechtsanwalt verfasst, wenn man sich selbst nicht so ganz sicher ist. Der Rechtsanwalt sollte das machen, der ggf. dann auch die Kündigung vor Gericht durchsetzen soll.

bwhoch2  04.03.2021, 17:03

Danke für die Auszeichnung.

Die Kündigung wäre unwirksam.

BGB § 568 schreibt für die Kündigung von Mietverträgen die Schriftform vor.

Schriftform bedeutet auf Papier geschrieben/gedruckt und eigenhändig unterschrieben.

Nein, die Kündigung eines Mietvertrags hat immer in Schriftform zu erfolgen (Vgl. § 568 BGB). Das gilt für Mieter und Vermieter.

Schriftform heißt wiederum mit Originalunterschrift (sonst wäre es Textform) und nichts eingescanntes.

Eine Kündigung bedarf der SCHRIFTFORM. Und zwar mit Papier und Tinte und handschriftlicher Unterschrift.

Eine andere Kündigung ist unwirksam. Sie gilt als nicht erteilt.

Nach mir bekanntem Recht ist eine begründete schriftliche Kündigung mit Originalunterschrift für ihre Wirksamkeit erforderlich.

DerCaveman  01.02.2021, 10:45

Gem. BGB § 126 kann hier die Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden, da im Gesetz nichts anderes bestimmt ist (im Gegensatz zu beispielsweise der Kuendigung eines Arbeitsvertrages, bei der die Schriftform nicht durch die elektronische Form ersetzt werden kann).

Voraussetzung ist aber natuerlich, dass die Anforderungen des BGB § 126a erfuellt sind (qualifizierte elektronische Signatur).

albatros  01.02.2021, 19:24
@DerCaveman
Voraussetzung ist aber natuerlich, dass die Anforderungen des BGB § 126a erfuellt sind ( qualifizierte elektronische Signatur).

Und das bezweifle ich in diesem Fall. Gescannt jedenfalls auf keinen Fall.

Aber die Frage war ja wohl mehr hypothetisch.