Verkauf defekter Gebrauchtware? Was passiert in so einem Fall?

6 Antworten

Du redest nicht vom Ersatz der Ware, sondern, wie ich die Fragen lese, vom strafrechtlichen Charakter, also einem Verdacht des Betruges. Davon gehe ich zumindest aufgrund der Fragestellung aus.

Deine letzte Bemerkung erscheint mir zunächst richtig. Anzeigen kann man erstatten, wenn man den Verdacht hat, dass eine Straftat vorliegt. Das heißt aber tatsächlich noch lange nicht, dass in einem solchen Fall ein Verdacht bestätigt werden kann, bzw. ob die Staatsanwaltschaft überhaupt Ermittlungen durchführen lässt. Ich rede jetzt vom Erstfall o.ä. Werden z.B. allerdings mehrere Vorgänge bekannt kann es auch anders aussehen, also die Geschichte mal rein theoretisch weiter gesponnen.

Allerdings hat auch der Verkäufer die Möglichkeit Gegenanzeigen zu erstatten.

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Dies schließt natürlich nicht den zweiten Schritt, die Prüfung möglicher zivilrechtlicher Ansprüche, aus. Hier schließe ich mich den anderen Aussagen an. Es ist m.E. immer riskant gebrauchte Elektronikteile zu erwerben ohne sie vor Ort auf Herz und Nieren geprüft zu haben. Würdest du ein Auto ohne Probefahrt kaufen?

Der Käufer zeigt den Verkäufer an und meint, er hätte vorsätzlich defekte Ware verkauft.

Nonsens, sowas ist reinstes Zivilrecht.

Klicken: Sachmängelhaftung (Gewährleistung) bei Online-Käufen

Klicken: Beweislastumkehr für das Vorliegen eines Sachmangels nach § 477 BGB

Im Gegensatz zu einem Verbrauchsgüterkauf gibt es bei einem Privatkauf aber keine Beweislastumkehr innerhalb der ersten 6 Monate.

D.h, der Käufer ist vom ersten Tag an in der Beweispflicht, dass ein Mangel schon vor der Übergabe an ihn bestand, das wird in den seltensten Fällen gelingen.

Erstmal: Eine Anzeige betrifft den strafrechtlichen Aspekt. Der Käufer hat nichts davon, ob der Verkäufer verurteilt wird.

Davon abgesehen: Seine Unschuld muß man nie beweisen. Die Gegenseite muß die Schuld beweisen.

Ob das genannte Beispielt vor Gericht geht, hängt davon ab, welche Forderung der Käufer an den Verkäufer stellt? Um die Karte zurückzuschicken, braucht er keine Einwilligung des Verkäufers.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Hat der Verkäufer in Inserat ausdrücklich die Gewährleistung ausgeschlossen? Wenn nein ist er haftbar.

Wenn der Käufer nachweisen kann, dass die Karte schon vor dem Versand defekt war, hätte er gute Karten. Gelingt das nicht, bleibt er auf den Kosten sitzen.

Ich habe so ein Verfahren schon einmal durchgeführt und gewonnen. Aus 38 Euro wurden dann ca. 750.