Ebay Käufer will Geld zurück Privatverkauf

16 Antworten

Meine Meinung ist, egal ob muss oder nicht. Ich möchte auch nicht einfach 35,-€ für "NIX" bezahlen und Du auch nicht. Versuch Dich irgendwie mit dem Käufer zu einigen, so dass Ihr Euch etwas entgegen kommt. LG

Das erinnert mich an einen Flohmarktbesuch, wo ich ein Mischpult sah, was mich interessierte. Ich fragte die Verkäuferin, ob es noch funktionierte. Die barsche Antwort von ihr: "Dat weß ick nich !" Ich fragte die Frau, was es denn kosten würde. "15" war die Antwort. Ich sagte: "10" Damit war die Frau einverstanden und ich hatte das Teil. Zuhause als ich es ausprobierte, gab es sofort Pfeif- und Zischgeräusche wieder. Also hab' ich es dann in den Müll gegeben :-)

Zu Deinem Fall: Diese Unsicherheiten wird man bei so etwas nie ausschliessen können. Da Du geschrieben hast, daß die Platte ungetestet ist und darüber hinaus auch noch geschrieben hast, daß ein Umtausch und Geld zurück von daher ausgeschlossen ist, denke ich, daß Du im Recht bist. Es ist das Risiko des Käufers, wenn er sich darauf einläßt.

Falsch!

Ein allgemeiner Irrglaube ist dass viele denken, dass diese Klausel davor schützt, grundsätzlich Artikel zurückzunehmen und das Geld zurück zu erstatten, egal was geschieht. Das stimmt so nicht! In dem Moment, wo der versteigerte Artikel von der Beschreibung abweicht, besteht ein Vertragsbruch. In diesem Fall hat der Käufer das Recht und der Privatverkäufer die Pflicht, Ware zurückzunehmen und das Geld zurückzuerstatten.

Wenn er sagt, er weiß es nicht, ist davon auszugehen, dass sie funktioniert. Tut sies nicht, hat er Pech.

@Chopper1983

Hallo Artemesia,

zunächst möchte ich mich für Deinen Kommentar bedanken. Deine Argumentation überzeugt mich etwas, auch wenn ich den entsprechenden Paragraphen nicht kenne.

Wie wäre denn eigentlich die von mir beschriebene Situation mit dem Flohmarkt dann zu beurteilen ? Ich denke, daß dort ein Umtausch oder eine sonstige Leistung wohl auszuschliessen ist, oder ? Die Frau hat mir die Tatsache der möglichen Nichtfunktion unterbreitet. Es existiert kein Kaufvertrag. Das ist wahrscheinlich der Grund einer Machtlosigkeit des Käufers, oder ?

LG Timeoscillator

@TimeosciIlator

http://www.falle-internet.de/de/html/ap_rr_garan1.php

schau unter Sachmängelhaftung, die man nicht ausschließen kann, man muss schon zu seinem Wort (Beschreibung) stehen!

Was es hier kompliziert macht, ist ja, dass im Grunde kaum eine Beschreibung stattgefunden hat, am "neu" könnte man sich noch ein wenig hochziehen, ...

Aber der Unterschied zum Flohmarkt ist ja grundsätzlich der, dass man beim Onlinekauf vorher keine Möglichkeit der Begutachtung hat, mal zu riechen (verschmurgelt, nikotinverklebt) oder etwas umdrehen und genau nachsehen, den Verkäufer aufgrund seines Verhaltens einzuschätzen z. B.

Hier wird wieder einmal viel Blödsinn geschrieben...


Du hast die Festplatte als Neu angeboten.

Selbst wenn sie nicht benutzt war dann musst Du sie in dem Fall mindestens mit Kassenzettel anbieten damit der Käufer die Möglichkeit hat die Garantie/Gewährleistung beim ursprünglichen Händler zu nutzen.

Hast Du den Kassenzettel nicht, und kannst auch nicht selbst gewährleisten das sie funktioniert dann kannst Du sie nicht als Neu verkaufen, so einfach ist das.

Der Käufer hat auf Neuware geboten und konnte davon ausgehen das sie entweder einwandfrei funktioniert oder er sie reparieren/umtauschen kann. Das ist Beides nicht der Fall. Du musst Dich also nicht wundern wenn er Dich dafür anzeigt, denn das könnte man als arglistige Täuschung auslegen.

Der Käufer hat auf Neuware geboten und konnte davon ausgehen das sie entweder einwandfrei funktioniert

Seit wann ist der Ausdruck "Neu" eine Garantie, daß etwas funktionieren muß? Auch ein neues Produkt kann Pfusch sein.

@helrich

oder er sie reparieren/umtauschen kann.

Du hast diesen Teil des Satzes einfach unterschlagen. dabei geht der Zusammenhang verloren.

Bitte aufmerksam lesen und nicht interpretieren!

Und wusstest du tatsächlich nicht, dass sie defekt ist?

Gibt es hinreichende Anhaltspunkte, dass du es wusstest?

Wenn ich mich recht erinnere, formuliere ich mal ganz vorsichtig, dass man seine gesetzliche Gewährleistungspflicht nicht pauschal ausschließen darf, sondern dies eine ausdrückliche Einzelvereinbarung sein muss.

Aber vielleicht können dazu andere hier mehr schreiben.

Jeder Verkäufer muss gewährleisten, dass die verkaufte Ware zum Zeitpunkt der Übergabe in dem vereinbarten Zustand ist. Auch ein privat handelnder Verkäufer von Gebrauchtwaren kann sich von dieser Pflicht [...] nicht befreien

http://www.falle-internet.de/de/html/ap_rr_garan1.php

Unwirksam ist der Haftungsausschluss auch, wenn der Verkäufer sich selbst als Privatverkäufer bezeichnet, aber tatsächlich als gewerblich Handelnder einzustufen ist. Die Kriterien dazu werden niedriger angesetzt als viele Verkäufer glauben

es könnte auch sein, dass das Handeln "im Auftrag eines Freundes" (wie in der anderen Elektroschrott-Auktion des Fragestellers) als potentiell gewerblich gewertet werden könnte.Und schon hätte der Käufer automatisch ein Rückgaberecht, äh, Widerrufsrecht, genauer gesagt ;-)

Man könnte hier nämlich den Eindruck erhalten, dass da einer eine neue "Marktlücke" für sich entdeckt hat.

@koch234

Vielen Dank, gute Quelle!

es reicht bei diesen Teilen, wenn sie nur 1x auf den Boden fallen, wie es meinem Mann passiert ist...

Es wäre natürlich sinnvoll, wenn Du Dinge, die Du veräußern willst, vorher auf Funktionsfähigkeit prüfst. Aber letztlich hat sich der Käufer darauf eingelassen. Anspruch hat der Käufer nicht auf Rückerstattung des Kaufpreises, Du hast ihn über das Nötige informiert. Allerdings wird Dir die Geschichte noch ne Menge Ärger machen, angefangen bei einer negativen Bewertung, fürchte ich.

Du hast ihn über das Nötige informiert.

Wenn man etwas als Neu bezeichnet dann suggeriert man damit das es einwandfrei funktioniert.

Ebay hat auch noch andere Kategorien die man wählen kann, das wäre dann wohl cleverer gewesen...