muss die polizei meine schuld beweisen oder ich meine unschuld?

15 Antworten

wenn jemand eine behauptung aufstellt muss er das auch beweisen können.. es ist zwar gut, wenn man ein gegenbeweis oder alibi oder sowas hat.. aber beweisen muss eigentlich der, der etwas behauptet..

Prinzipiell gilt die Unschuldsvermutung, d.h. die Polizei muß deine Schuld beweisen.

Eine Ausnahme von diesem Prinzip gibt es bei Verkehrsdelikten - die sogenannte Halterhaftung: Demnach haftet im Zweifelsfalle der Halter eines Fahrzeugs (also DU), wenn der Fahrer (also der tatsächlich Schuldige) nicht einwandfrei ermittelt werden kann.

In deinem Fall wäre es hilfreich, wenn der Interessent auf dem Beweisfoto eindeutig zu identifizieren wäre (z.B. durch die Motorradjacke o.ä.)

Drei Stunden Probefahrt? Heftig! Da kannst Du ja froh sein, dass Du das Teil überhaupt zurückbekommen hast.

In Deutschland muss Deine Schuld bewiesen werden, wie das in Österreich ist, weiß ich leider nicht. Aber wenn zwei Personen als Täter in Frage kommen ( aus Sicht des Anklägers) und beide sagen, sie waren es nicht, dürfte eine Verurteilung schwierig werden.

Grundsätzlich gilt die "Unschuldsvermutung". Das heißt im KLartext, nicht der Beklagte muss seine Unschuld beweisen, sondern die Staatsanwalt muss zweifelsfrei die Schuld beweisen. Der Beklagte muss sich nicht einmal dazu äußern.Bei einer Radarkontrolle wird ja ein Foto "geschossen" dann muss man schon beweisen, dass du es warst.

Grundsätzlich gilt, daß Dir die Schuld nachgewiesen werden muß.

Ich weiß jetzt allerdings nicht, wie weit in Österreich die Verantwortlichkeit des Halters geht. (In Deutschland gilt sie nur für Parkverstöße und es wird auch keine Geldbuße, sondern eine Verwaltungsgebühr verlangt - ein subtiler, aber in der Praxis unbedeutender Unterschied.)

Flachs, die Halterhaftung gilt in D auch für Geschwindigkeitsübertretungen. Falls aber jemand anderes gefahren ist, muß man die betreffende Person ja nicht unbedingt identifizieren können ;-)

Macht man das aber zu oft, kriegt man meistens die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen...

@clemensw

Nein, für Geschwindigkeitsübertretungen gilt die Halterhaftung in Deutschland definitiv nicht.

Richtig ist, daß, wenn man zu oft angibt, ein anderer sei gefahren, man könne ihn aber nicht nennen, eine Fahrtenbuchauflage verhängt wird.

Der Unterschied zum Verfahren bei Parkverstößen liegt darin, daß bei diesen in jedem Fall die Verwaltungsgebühr zu zahlen ist, bei Geschwindigkeitsüberschreitungen hingegen nicht.