Verfahren vorrübergehend eingestellt?

5 Antworten

Das wird über § 154f StPO (Ermittlungsverfahren) oder § 205 StPO (hier nur fakultativ, da dann die Post vom Gericht käme) geregelt.

§ 154f StPO:

Steht der Eröffnung oder Durchführung des Hauptverfahrens für längere Zeit die Abwesenheit des Beschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen und ist die öffentliche Klage noch nicht erhoben, so kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren vorläufig einstellen, nachdem sie den Sachverhalt so weit wie möglich aufgeklärt und die Beweise so weit wie nötig gesichert hat.

§ 205 Satz 1 StPO:

Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluß vorläufig einstellen.

Eine vorläufige Einstellung des Verfahrens beruht damit immer auf Hindernissen, kann also nach Entfall der Hindernisse wieder aufleben. Wenn das Wort "vorrübergehend" fehlt, ist es eine echte Einstellung des Ermittlungsverfahrens, entweder nach § 170 Abs. 2 StPO oder § 153 StPO (Geringfügigkeit), § 153a StPO nehme ich nicht an, da das mit Auflagen oder Weisungen verbunden wäre und deiner Zustimmung bedürfte.

In aller Kürze: für Dich hat es sich damit faktisch erledigt (allerdings können bei § 170 Abs. 2 StPO und § 153 StPO die Verfahren bei einem sachlich einleuchtenden Grund wieder aufgenommen werden, da sie keinen Strafklageverbrauch beinhalten), für deinen Kumpel nicht.

Es ist ein ruhendes Verfahren.

Sollten sich diesbezüglich neue Erkenntnisse ergeben, wird das Verfahren weiter fortgesetzt.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Das bedeutet genau das was dort steht.

Im Moment wird erstmal nicht direkt gegen deinen Kumpel ermittelt. Wenn aber aus anderen Vernehmungen oder Vorkommnissen neue Erkenntnisse, Beweise, im Fall hervorgehen kann das Verfahren ohne Probleme sehr schnell wieder eröffnet werden.

Wisst ihr sicherlich am Besten ob das warscheinlich ist, dass die nebenher noch etwas finden.

Bei einem nicht ~vorläufig~ eingestelltem Verfahren wie deinem ist dies soweit ich weiß nicht so einfach möglich und noch unwarscheinlicher. In aller Regel wird das nicht getan, es müsste ein neues Verfahren mit neuer Sachlage eröffnet werden. Wenn du dir also nicht zu Schulden kommen lässt wirst du keinen Kontakt mehr mit der Justiz haben.

Steht der Eröffnung oder Durchführung des Hauptverfahrens für längere Zeit die Abwesenheit des Beschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen und ist die öffentliche Klage noch nicht erhoben, so kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren vorläufig einstellen, nachdem sie den Sachverhalt so weit wie möglich aufgeklärt und die Beweise so weit wie nötig gesichert hat.

§154f StPO

es kann jederzeit zeit wieder eröffnet werden, wenn sich Anhaltspunkte ergeben sollten