Vereinsrecht - ausbleibende Vorstandsneuwahlen

5 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Sofern die Satzung eine Bestimmung über die Dauer der Amtszeit enthält, endet das Amt nach der bestimmten Zeit. Der Verein ist dann ohne Vorstand (gesetzlicher Vertreter des Vereines) und kann daher nicht mehr vertreten werden. Er ist quasi handlungsunfähig. Enthält die Satzung die (sehr empfehlenswerte!) Bestimmung, dass der Vorstand auch über das Amtszeitende hinaus im Amt bleibt, bis eine Vorstandsneuwahl stattfand, dann kann diese Situation nicht eintreten. Eine solche Bestimmung darf aber nicht missbraucht werden. Der Vorstand darf also nicht etwa einfach keine Vorstandswahl mehr ansetzen und so auf Lebenszeit im Amt verbleiben. Statt dessen ist er auch bei Vorhandensein einer solchen Bestimmung weiterhin in der Pflicht, unverzüglich, also ohne schuldhafte Verzögerung, eine Vorstandsneuwahl anzusetzen.

Verstößt der Vorstand gegen diese Pflicht, dann kann ein durch die Satzung bestimmter Anteil der Mitglieder bzw., falls die Satzung keinen solchen Anteil bestimmt, ein Zehntel der Mitglieder die Berufung der Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl fordern. Das Verfahren hierzu wird in § 37 BGB ("Berufung auf Verlangen einer Minderheit")beschrieben.

Stellt das Amtsgericht fest, dass die satzungsmäßige Amtszeit abgelaufen ist und kein neuer Vorstand angemeldet wurde, dann wird es den Vorstand unter Androhung und ggf. Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Anmeldung des neuen Vorstandes anhalten (§ 78 BGB). Das Zwangsgeld kann bis zu 25.000 Euro betragen, in der Regel werden etwa 250 bis 500 Euro angedroht und festgesetzt. Das Zwangsgeld wird gegen ein oder mehrere der meldepflichtigen Vorstandsmitglieder festgesetzt und ist von diesen persönlich, also nicht etwa aus Vereinsmitteln zu zahlen.

Danke für die schnelle Antwort. Heißt das, dass das Amtsgericht von sich aus auf die Situation aufmerksam wird? Oder fällt das eventuell gar nicht auf?

Nach § 58 BGB hat die Satzung Bestimmungen über die Zusammensetzung des Vorstands zu enthalten, mithin der Dauer seiner Amtszeit. Die kann auch auf mehr oder weniger als 5 Jahre bestimmt sein.

Nach Annahme der Wahl des Vorsitzes wäre mit Ablauf der Amtszeit der Verein handlungsunfähig, es sei denn, die Satzung regelt, dass der Vorstand über die Amtszeit hinaus bis zur satzungsgemäßen Wahl eines neuen Vorstands im Amt bleibt.

Für diese Wahl könnte dann von jedem Mitglied nach § 37 BGB durch die Einberufung einer Versammlung gesorgt werden. Auch das Einberufungsrecht ist in der Satzung allermeist geregelt.

G imager761

mithin der Dauer seiner Amtszeit.

Nein, die Dauer der Amtszeit hat mit der Zusammensetzung des Vorstandes nichts zu tun. Die Satzung muss keine Bestimmung über die Dauer der Amtszeit enthalten. Die Amtszeitdauer ist dann unbestimmt, quasi auf Lebenszeit, wobei die Bestellung zum Vorstand gemäß § 27 Abs. 2 BGB jederzeit widerrufen werden kann.

Für diese Wahl könnte dann von jedem Mitglied nach § 37 BGB durch die Einberufung einer Versammlung gesorgt werden.

Ein einzelnes Mitglied kann nicht einfach eine Versammlung einberufen. Die wäre nicht beschlussfähig. Gemäß § 37 BGB kann ein bestimmter Anteil der Vereinsmitglieder vom Vorstand die Einberufung einer Versammlung fordern. Wenn der Vorstand diesem Verlangen nicht entspricht, können sich die verlangenden Mitglieder vom Amtsgericht zur Einberufung der Versammlung ermächtigen lassen - und erst dann können sie eine beschlussfähige Versammlung einberufen.

Das Amtsgericht fragt nach, warum kein neuuer Vorstand gewählt wurde. Wenn Xmal nachgefragt hat drohen strafen oder gar ein Rechtspfleger, der den BVerein übnernimmt und abwickelt...

das fällt meist nicht auf, sollte aber auf jeden Fall vermieden werden.