Verändert sich die Höhe der Erwerbsminderungsrente wenn sich in der Zukunft das Gehalt ändert?

3 Antworten

  1. Die Erwerbsminderungsrente wird nicht mehr! 
  2. Zudem darfst Du ja eine bestimmte Summe, die ist in Deinem Bescheid genannt dazu verdienen. Diese Summe ist in Deinem Rentenbescheid vermerkt.
  3. Verdienst Du mehr als im Rentenbescheid angegeben, dann reduziert sich Deine Erwerbsminderungsrente entsprechend. 
  4. Dadurch daß Du zur Rente zusätzlich arbeitest signalisiert Du, daß Du arbeitsfähig bist, daher kann es gut sein, daß Deine Arbeitsfähigkeit noch einmal geprüft wird und wenn Du für Arbeitsfähig über 3 Stunden am Tag erklärt wird Deine Erwerbsminderungsrente wieder wegfällt.
gunther02  02.02.2017, 22:20

Es geht wohl um eine BG-Unfallrente. Deshalb sind deine Aussagen dann nicht zutreffend

Hallo Xelaine09,

Sie schreiben:

Verändert sich die Höhe der Erwerbsminderungsrente wenn sich in der Zukunft das Gehalt ändert?

ich hatte 2014 einen Wegeunfall und bekomme Erwerbsminderungsrente.

Antwort:

Vermutlich verwechseln Sie die Erwerbsminderungsrente aus der DRV mit der Unfall/Verletztenrente der zuständigen Berufsgenossenschaft!

https://www.bghw.de/arbeitnehmer/unsere-leistungen/geldleistungen/verletztenrenten

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/232616/publicationFile/49858/erwerbsminderungsrente_das_netz_fuer_alle_faelle.pdf

Die entgültige Festsetzung Rentenhöhe muss ja innerhalb von 3 Jahren nach dem Unfall festgesetzt werden.Erfolgen auch danach noch Aufforderungen zu Gutachten? Fragen die weiterhin nach dem Gesundheitszustand? Die Gutachter schrieben zuletzt: Es ist von einem endgültigen Ergebnis auszugehen ...

Antwort:

Dies liest sich eher wie eine Unfallrente bzw. Verletztenrente durch die zuständige Berufsgenossenschaft!

Hier kommt es im Endeffekt immer auf den speziellen Einzelfall drauf an!

Lassen Sie sich gründlich beraten, ziehen Sie einen kompetenten Rechtsbeistand hinzu!

http://www.ra-buechner.de/fachbereiche/gesetzliche-unfallversicherung/arbeitsunfall/wegeunfall.html

http://www.ra-buechner.de/fachbereiche/gesetzliche-unfallversicherung/leistungsarten/unfallrente.html

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Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad

Xelaine09 
Fragesteller
 02.02.2017, 20:48

Lieber Konrad,

vielen Dank für die kompetente Antwort.

Ich habe noch eine dringende Frage dazu, sonst kann ich sehr wahrscheinlich heute nicht schlafen.

Wahrscheinlich war ich hier ganz schön naiv.

Die Rente bezahlt die Berufsgenossenschaft.  Wortlaut: "Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)"

Laut Bescheid wird von einem Jahresverdienst iHv 33.500€ ausgegangen. 2016 habe ich im Angestelltenverhältnis die Stunden reduziert und habe laut Lohnsteuerbescheinigung 2016 31.080€ verdient. Zusätzlich habe ich freiberuflich 4700€ verdient. Das macht in Summe 35.780€ (vs. 33.500€) = Differenz 2.280€ brutto

Würde das geschätzt aus Ihrer Erfahrung zu einer Minderung oder gar zum Wegfall der Rente führen? Mir reicht eine gefühlte Einschätzung ...

Ich möchte die Berufsgenossenschaft auf keinen Fall betrügen, aber auch keine schlafenden Hunde wecken. 2017 wird nämlich wieder ganz anders ausfallen.

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen :)

Danke und liebe Grüße

Xelaine

gunther02  02.02.2017, 22:49
@Xelaine09

bei deiner Rente handelt es sich nicht um eine Rente wegen Erwerbsminderung (= Erwerbsminderungsrente) aus der Rentenversicherung sondern um eine landläufig als Unfallrente bezeichnete BG-Leistung.

Der der Rentenberechnung zugrunde liegende Jahresarbeitsverdienst ist das Arbeitsentgelt, welches du in den letzten zwölf Monaten vor dem Monat erhalten hast, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, also die 33500 EUR. Das Entgelt aus 2016 führt nicht zu einer Änderung des JAV aus dem Versicherungsfall von 2014

Konrad Huber  03.02.2017, 18:36
@Xelaine09

Würde das geschätzt aus Ihrer Erfahrung zu einer Minderung oder gar zum Wegfall der Rente führen? Mir reicht eine gefühlte Einschätzung ...

Antwort:

Dringende Empfehlung zu Ihren letzten Fragen, denn es geht um Ihr Geld: 

Nehmen Sie Ihre Akten und lassen Sie diese von Ihrem kompetenten Rechtsbeistand sichten und beurteilen, was letztendlich Sinn macht und was nicht!

Denn:

GF ist keine Rechtsberatung, gehen Sie da also grundsätzlich auf Nummer sicher, denn gerade mit den Berufsgenossenschaften ist nicht zu spassen und wenn Fehler gemacht werden, lassen sich diese oft nicht oder nur sehr umständlich korrigieren!

http://www.vdk.de/deutschland/tag/Berufsgenossenschaft

Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad

Hoi.

1) Nein, Gehalt bzw. Einkommensänderungen beeinflussen die Höhe einer Unfallrente nicht.

Diese wird, wie Altersrenten, jährlich angepasst:

§ 95 SGB VII Anpassung von Geldleistungen

(1) Jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, werden die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen, mit Ausnahme des Verletzten- und Übergangsgeldes, für Versicherungsfälle, die im vergangenen Kalenderjahr oder früher eingetreten sind, entsprechend dem Vomhundertsatz angepaßt, um den sich die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung verändern. Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des Bundesrates in der Rechtsverordnung über die Bestimmung des für die Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebenden aktuellen Rentenwerts den Anpassungsfaktor entsprechend dem Vomhundertsatz nach Satz 1 zu bestimmen.

2) Ja, es kann zu Überprüfungen kommen. Allerdings richten sich diese nach den Aussagen der Ärzte und den Erfahrungswerten der BG. Natürlich können auch Sie einen "Verschlimmerungsantrag" stellen, wenn Sie das Gefühl haben, dass die Einschränkungen schlimmer geworden sind:

§ 73 SGB VII Änderungen und Ende von Renten

(1) Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrer Feststellung, wird die Rente in neuer Höhe nach Ablauf des Monats geleistet, in dem die Änderung wirksam geworden ist.

(2) Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente weg, wird die Rente bis zum Ende des Monats geleistet, in dem der Wegfall wirksam geworden ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn festgestellt wird, daß Versicherte, die als verschollen gelten, noch leben.

(3) Bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist eine Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches

nur wesentlich, wenn sie mehr als 5 vom Hundert beträgt; bei Renten auf unbestimmte Zeit muß die Veränderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit länger als drei Monate andauern.

Ciao Loki