Unfallrente der BG für Beamte

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Ich vermute das sich die BG auf die §§ 61 Abs. 1 und 82 Abs. 4 SGB VII bezieht wonach die Unfallrente für Unfälle von Beamten, die nicht als Dienstunfall zu bewerten sind, nur in der Höhe gezahlt wird wie sie die Beamtenversorgung übersteigt. Die Unfallrente wird also niedriger sein als die entsprechenden Versorgungsbezüge, die nach einem Dienstunfall fällig wären.

Auch wenn Personen, die unter diese Vorschrift fallen, schlechter gestellt sind als "normale" Unfallversicherte gilt dies nicht als Verstoß gegen das GG.

Hoi.

Ja, soweit bin ich gar nicht erst gekommen.....man müsste halt mal den Bescheid sehen....

Hoi.

Hier kommt

"§ 4 SGB VII Versicherungsfreiheit

(1) Versicherungsfrei sind

  1. Personen, soweit für sie beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften oder entsprechende Grundsätze gelten;"

zum Tragen.

Laut Kommentar gilt aber:

4 Versicherungsfreiheit für Beamte und gleichgestellte Personenkreise (Abs. 1 Nr. 1):

4.1 Beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften: geregelt in §§ 30 ff. BeamtVG sowie entspr. Ländergesetze, z. B. Staats- und Kommunalbeamte, Richter (§§ 46, 71 a DRiG), Kirchenbeamte (§§ 25 ff. KVG).

4.2 Die Gleichstellung mit beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften nach Leistung und Voraussetzungen muss nicht in allen Einzelheiten, sondern nur im Wesentlichen gegeben sein. Die Regelung muss als Gesetz im materiellen Sinne ausgestaltet sein (BSGE 25, 45, 48) und entsprechende Rechtsansprüche (BSG, 18. 12. 1979, 2 RU 47/77) über öffentlich-rechtliche Ruhegehalts- oder Versorgungskassen (nicht private Versicherungen) tatsächlich gewährleistet sein. Ansprüche auf Ermessensleistungen reichen nicht aus (HV-Info 1990,1215). Auf die Fürsorge muss ein Anspruch bestehen; mit dem Eintritt in den Ruhestand gelten die Vorschriften über Unfallfürsorge nicht mehr, da sie einen Dienstunfall voraussetzen (§ 30 BeamtVG; vgl. LSG Nds., HV-Info 27/2003, 2444; SG Frankfurt, UVR 2/2011, 36: anders bei Pfarrern, die Dienstleistungen auf Grund der Beibehaltung der Ordinationsrechte weiter erbringen können). Entsprechende Grundsätze gelten für DO-Angestellte der VersTr. (§ 144) und für Personen im privatrechtlichen Bereich, bei den durch einen allgemein gültigen Tarifvertrag der Unfallfürsorge für Beamte entsprechende Ansprüche gewährleistet sind (Hauck-Riebel, K § 4 SGB VII Rdz. 17); der jeweilige Arbeitgeber muss diese Leistungen tatsächlich gewähren können, z. B. über öffentlich-rechtliche Ruhegehalts- oder Versorgungskassen bzw. Bürgschaften der öffentlichen Hand. Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter (UV-Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 10) sind von der Versicherungsfreiheit ausgenommen, da ihnen bei Dienstunfällen nur ein Anspruch auf Heilbehandlung und ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag zustehen. Die Gewährleistung einer Versorgung ist nach § 115 Abs. 2 S. 1 BRRG ausgeschlossen.

4.3 Umfang der Versicherungsfreiheit: Versicherungsfreiheit besteht nur, "soweit" die Unfallfürsorgevorschriften gelten, d. h. ein Unfall bei der ausgeübten Verrichtung einen Dienstunfall i. S. d. § 31 BeamtVG darstellen würde. Maßgebend ist dabei die konkrete Tätigkeit (BSG, 22. 2. 2012, Breith. 2012, 1062, 1066 = UVR 2012, 1266). Hat sich ein Beamter nebenberuflich betätigt und steht dies nicht mit seinem Dienst als Beamter im sachlichen Zusammenhang, so besteht UV-Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 (vgl. BGH, 8. 6. 2010, VI ZR 147/09, UVR 13, 2010, 866), Abs. 2 (BSGE 40, 208 = SozR 2200 § 169 Nr. 1), kraft Satzung oder freiwilliger Versicherung. Keine Tätigkeit in Ausübung der Dienste als Beamte bei beurlaubten Beamten (§ 13 Sonderurlaubsverordnung), wenn diese während der Dauer der Beurlaubung (mit Rückkehrgarantie) in einem fremden Unternehmen tätig sind (LSG NRW, 3. 9. 2010, UVR 3/2011, 101).

4.4 Ein Dienstunfall kann gleichzeitig ein Arbeitsunfall sein, wenn die zu dem Unfall führende Tätigkeit außer dem Dienstherrn auch einem Unternehmen gedient hat. Der Beamte ist dann versicherte Person i. S. d. § 2 Abs. 2 S. 1. Hinsichtlich der Entschädigung regelt § 4 Abs. 1 den Vorrang der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge (BSGE 56, 279, 282 = SozR 2200 § 636 Nr. 2). War der Arbeitsunfall nicht zugleich ein Dienstunfall (z. B. Neben-, Mehrfachbeschäftigung, § 2 Abs. 1 Nr. 13 a, § 2 Abs. 2), greift § 4 Abs. 1 Nr. 1 nicht ("soweit").

Gesetzliche Unfallversicherung Herausgeber: Bereiter-Hahn / Mehrtens © Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Berlin UV A 296a / SGB VII § 4 Versicherungsfreiheit

Es ist also zu prüfen, ob und wie der Unfall im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit steht.

Ein Tipp noch: wenn der Gutachter nicht weiss, dass es hier um eine Rente nach beamtenrechtlichen Vorschriften geht/gehen kann (M.d.E. von 25 statt 20 vorliegen muss), prüft der auch nur den Grundanspruch nach M.d.E. von 20. Daher sollte man eine zweite Meinung einholen und dabei den Gutachter auf diese Besondertheit hinweisen.....

Ciao Loki