urlaubsanspruch mit kindergartenkind

2 Antworten

Der Kindergarten ist genauso zu sehen wie schulpflichtige Kinder. Schließlich bist du auch an die Schließungstage der Einrichtung gebunden und weiter hast du das vorab angekündigt. Du könntest dich noch informieren, ob der Kindergarten ein Partnerhaus hat und ob so eine Vertretung möglich ist.

§ 7 Bundesurlaubsgesetz:

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen

Urlaubswünsche anderer ArbN können kaum entgegenstehen, wenn du deinen Antrag vorher bereits eingereicht hattest. Kind im Kindergarten ist nicht anders zu bewerten, als schulpflichtiges Kind (soziale Gesichtspunkte). Eine Ablehnung des Antrags bedeutet aber, dass der ArbN entweder akzeptiert oder die Zustimmung des ArbG durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzen läßt, wenn der ArbG uneinsichtig ist. Eigenmächtiger Urlaubsantritt kann ein Kündigungsgrund sein. Deshalb ist davon abzuraten.