Urlaubsanspruch bei Aufhebungsvertrag zum 15.07. bei Tarifvertrag der IG Metall?

4 Antworten

Laut dem ersten Verweis bezieht man sich auf den tariflich zustehenden Urlaub im Anteil von 1/12 pro geleistetem Monat der Beschäftigung im Jahr des Austritts. Wenn Du also 2016 bereits ab dem 01.01. im Betrieb beschäftigt bist, so sind das bislang 6 volle Monate und demnach 15 Urlaubstage. Somit wäre hiermit zumindest schon mal der erworbene "Teilurlaubs-Anspruch" mit

 30 Urlaubstagen ( laut Tarif ) ÷ 12 Arbeitsmonate per Urlaubsjahr × 6 volle Monate 

in soweit richtig berücksichtigt.

Die Besonderheit in Deinem Fall liegt allerdings im Vorhandensein eines Tarifvertrages, auf den entsprechend in seiner Anwendung Bezug genommen wird. Und je nach exakter Formulierung hättest Du dann sogar zum Zeitpunkt des konkreten Ausscheidens die 6 monatige Wartezeit erfüllt und demnach zumindest auf Gewährung des gesetzlich vorgesehenen Mindesturlaubes von 20 Tagen bei einer 5-Tage Woche, bzw. 24 Tage bei 6 Arbeitstagen pro Woche.

Nun bleibt aber halt zunächst einmal die Recherche, in wie weit o.g. Teilurlaubsansprüche durch den Tarifvertrag exakt geregelt wurden und in wieweit dann die Sonderklausel aus dem geschlossenen Aufhebungsvertrag rechtlich anzuwenden sein wird.  ( denn wie gesagt, beim Ausscheiden mitte Juli wurde in 2016 dann in VOLLEN Beschäftigungsmonaten bislang ein Teil-Urlaubsanspruch von 15 Tagen erworben )

Daher ist es sehr wichtig, was bezüglich der Abwicklung des (Rest-) Urlaubsanspruches ganz genau im Aufhebungsvertrag festgehalten wurde. Steht da wirklich nur "der für 2016 zustehende Urlaub ist bis zum 15.07 zu nehmen", so wären das nach gesetzlichen Vorgaben und rechtlichem Anspruch mindestens 20 ( 24 ) Tage..

Trixy87 
Fragesteller
 11.06.2016, 12:34

Ja, dort steht wirklich nur dieser eine Satz über den Urlaub. Dann gehe ich auch mal von 20 Tagen aus. Vielen lieben Dank :)

Familiengerd  11.06.2016, 13:44
@Trixy87

@ Trixy87:

Dann gehe ich auch mal von 20 Tagen aus.

Du hast aber Anspruch auf den gesamten vereinbarten Urlaub von 30 Tagen - siehe zur Erklärung und Begründung meine eigene Antwort.

Familiengerd  11.06.2016, 13:49

@ Parhalia:

Steht da wirklich nur "der für 2016 zustehende Urlaub ist bis zum 15.07 zu nehmen", so wären das nach gesetzlichen Vorgaben und rechtlichem Anspruch mindestens 20 ( 24 ) Tage..

Aufgrund der allgemeinen Rahmenbedingungen und der Formulierung im Aufhebungsvertrag besteht Anspruch auf den vollen vereinbarten Urlaub und nicht nur auf anteiligen Urlaub!

Parhalia  11.06.2016, 15:22
@Familiengerd

@Familiengerd, es ist doch noch garnicht klar, ob der angewandte Tarifvertrag nicht eine rechtswirksame 

pro rata temporis

Klausel enthält für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens in der zweiten Hälfte Hälfte des Urlaubsjahres. ( unstrittig wäre im genannten Fall ja schon mal mindestens der gesetzliche Anspruch )

Es geht ja nur darum, ob sich der Arbeitgeber TROTZ der etwas unbestimmten Angaben im Aufhebungsvertrag dann nicht auf die Urlaubsregelungen eines entsprechend geltenden TV berufen kann. ( vom 7. - 8. Monat des lfd. Urlaubsjahres also mindestens 20 oder 24 Tage statt 1/12 - Regelung )

Familiengerd  11.06.2016, 18:27
@Parhalia

@ Parhalia:

Siehe meine weiteren/ergänzenden Erwiderungen zu Hexles Kommentar:

Ergänzung:

Es ist etwas verwirrend: Es heißt zwar überall, dass die Zwölftelungsregelung in dem Zusammenhang, über den wir hier reden, [...].

und zu Deinem:

Zumal dem Wort " zustehenden " dann ja auch das vereinbarte Austrittsdatum zum 15.07.2016 im Aufhebungsvertrag zur Seite steht."

Im Aufhebungsvertrag ist aber vom der Fragestellerin "für das Jahr 2016 zustehenden Urlaub"  und nicht etwa nur "anteilig zustehend"[...].

Parhalia  11.06.2016, 21:07
@Familiengerd

@Familiengerd,

als Nichtjurist und allenfalls "interressierter Laie" werde ich mit meinen Vermutungen dann auch höchstens SO weit gehen, wie es meine eigenen Möglichkeiten der Interpretation und Kenntnisse dann zumindest auf einem Basis-Niveau zulassen.

Ich wollte Deine Aussage(n) damit in keinster Weise kritisieren, oder gar als unzutreffend bezeichnen.

Bei gewissen Feinheiten vertraglicher Konstellationen und Verschachtelungen muss man deren genaue Formulierung inhaltlich durchaus auf die "Goldwaage" legen, um exaktes Recht auch sicher einschätzen und aussprechen zu können.

Sowas überlasse ich im Zweifel dann auch besser dem Rat eines entsprechenden Anwaltes in Ausübung seines Berufes, was ich dem Fragesteller / der Fragestellerin hiermit von meiner Seite abschliessend im Rahmen einer Rechtsberatung nahelege.

( wie gesagt, es geht hier nicht darum, wer von uns nun "Recht" hat, sondern lediglich darum, wie die Fragestellerin ihre Ansprüche dann am besten und reibungslos ohne möglichen Rechtsstreit gütlich mit dem AG abwickeln kann )

Ansonsten bleiben Deine Korrekturen & Ergänzungen natürlich auch in künftigen meiner Antworten zu solchen Themenfeldern stets willkommen und im Sinne der Fragestellung absolut erwünscht. ☺

Nach den gesetzlichen Bestimmungen hast Du bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der 2 Jahreshälfte Anspruch auf den vollen gesetzlichen Urlaub von 24 Werktagen (bei einer 6 Tage-Woche, 20 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche) - vorausgesetzt, das Arbeitsverhältnis besteht bei der Beendigung bereits länger als 6 Monate.

Maßgeblich dafür sind die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes BUrlG § 4 "Wartezeit" in Verbindung mit § 5 "Teilurlaub" Abs. 1.; das ist übereinstimmende Rechtsmeinung und durchgängig einheitliche Rechtsprechung. Davon darf nach § 13 "Unabdingbarkeit" auch tarifvertraglich nciht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

Die von Dir genannte tarifvertragliche Vereinbarung enthält eine erlaubte Klausel zur anteiligen Urlaubsberechnung bei einer unterjährigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Von dieser anteiligen Berechnung wird der gesetzliche Urlaubsanspruch nicht berührt: den hast Du auf jeden Fall. Betroffen davon ist lediglich der über den gesetzlichen Urlaub hinaus zusätzlich gewährte Urlaub, der anteilig zu berechnen ist und dem gesetzlichen Urlaub hin zu rechnen ist: Du hättest danach einen Urlaubsanspruch in Höhe des gesetzlichen Urlaubs zuzüglich dem anteiligen zusätzlich gewährten Urlaub.

Nun erlaubt der Tarifvertrag für Urlaubsansprüche bei Ausscheiden in einem Jahr eigene arbeitsvertragliche Regelungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen), dazu zählt auch eine Regelung in einem Aufhebungsvertrag.

Dein Aufhebungsvertrag spricht lediglich von einem Dir "für das Jahr 2016 zustehenden Urlaub" Urlaub, ohne dabei auf die tariflichen Regelungen oder auf arbeitsvertragliche Vereinbarungen zur anteiligen Berechnung zu verweisen.

Der Dir zustehende Urlaub für das Jahr 2016 beträgt aber 30 Tage.

Du hast demnach aufgrund der Formulierung im Aufhebungsvertrag Anspruch auf 30 Tage Urlaub, die bis zum 15.07.2016 zu nehmen sind; Urlaubstage, die bis dahin nicht mehr genommen werden können, müssen nach § 7 "Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs" Abs. 4 finanziell abgegolten werden.

Dein Urlaubsanspruch bei einer 5-Tage-Woche beträgt 20 Urlaubstage.

Es gibt zwar lt. Tarifvertrag eine Zwölftelung des Urlaubs und die ist auch durchaus legitim, aber auch ein Tarifvertrag kann geltendes Recht nach dem Bundesurlaubsgesetz nicht ignorieren.

Beispiel ausgehend von 30 Urlaubstagen/Jahr mit Zwölftelregelung im Tarifvertrag:

Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.8. = 8/12  = 20 Urlaubstage

Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.7. = 7/12 = 17,5 Urlaubstage die auf 20 Urlaubstage aufgerundet werden müssen, da das Arbeitsverhältnis im zweiten Halbjahr beendet wird und mindestens der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub gewährt werden muss.

So verhält es sich auch beim Ausscheiden zum 15.Juli. Da würden nach der Zwölftelregelung zwar nur 15 Urlaubstage anfallen, da Urlaub nur für volle Monate gewährt werden muss (hier 6/12 des Jahresurlaubs), da aber auch nach dem 30.Juni das Arbeitsverhältnis beendet wird, greift der Anspruch zum gesetzlich vorgeschriebenen Mindesturlaub.

Die Dame vom Personalbüro soll sich mal bei der Gewerkschaft erkundigen. Auch ein Tarifvertrag kann das Bundesurlaubsgesetz nicht aushebeln. Da müsste ihr aber aufgrund ihrer Ausbildung bekannt sein.

Trixy87 
Fragesteller
 11.06.2016, 11:12

Vielen lieben Dank für die ausführliche Antwort und die Mühe :)

Hexle2  11.06.2016, 11:13
@Trixy87

Gerne. Freut mich, wenn ich helfen kann.

Familiengerd  11.06.2016, 13:51

Aufgrund der allgemeinen und der tarifvertraglichen Rahmenbedingungen und der Formulierung im Aufhebungsvertrag besteht Anspruch auf den vollen vereinbarten Urlaub von 30 Tagen und nicht nur auf anteiligen - mindestens gesetzlichen - Urlaub (zur Begründung und Erklärung siehe meine eigene Antwort)!

Hexle2  11.06.2016, 14:56
@Familiengerd

Sorry Gerd, da bin ich anderer Meinung.

Die Zwölftelregelung in einem Tarifvertrag schließt den kompletten Urlaub ein. Er unterscheidet nicht zwischen gesetzlich vorgegebenem Mindesturlaub und dem zusätzlichen Tarifurlaub. Daher gilt die Zwölftelung für die 30 Tage.

In Tarif- und Arbeitsverträgen in denen eine Zwölftel-Regelung vereinbart ist, steht auch dass davon die gesetzlichen Regelungen, in diesem Fall § 4 Bundesurlaubsgesetz, nicht berührt sind.

Darüber habe ich erst vor kurzer Zeit mit unserem Gewerkschaftssekretär und einer befreundeten Betriebsratsvorsitzenden gesprochen.

In diesem Aufhebungsvertrag steht zwar nichts von der Zwölftelregelung aber es wird Bezug genommen auf den "zustehenden" Urlaub und der ist im Arbeitsvertrag/angewendeten Tarifvertrag geregelt.

Daher bleibe ich bei meiner Meinung dass hier ein Urlaubsanspruch von 20 Tagen besteht.

Familiengerd  11.06.2016, 15:06
@Hexle2

Im Aufhebungsvertrag ist vom "für das Jahr 2016 zustehenden Urlaub" die Rede - und das sind nun einmal 30 Tage.

Was die anteilige Berechnung betrifft:

In allen Erläuterungen auf Rechtsseiten (Erläuterungen von Anwälten) ist zu lesen, dass bei einer anteiligen Berechnung (Dauer des Arbeitsverhältnis von mehr als 6 Monaten und Beendigung in der 2. Jahreshälfte selbstverständlich  vorausgesetzt) der gesetzliche Urlaubsanspruch ungerührt bleibt und sich die anteilige Berechnung nur auf den zusätzlich gewährten Urlaubsanspruch bezieht, der dem Anspruch auf den vollen gesetzlichen Urlaub hinzuzufügen ist.

Das bedeutet in diesem Fall - wir überhaupt einmal eine anteilige Berechnung angenommen würde -: voler Anspruch auf den gesetzlichen Urlaub von 24 Werktagen + 6/12 anteiliger Anspruch auf den zusätzlichen Urlaub.

Parhalia  11.06.2016, 16:14
@Hexle2

@Hexle2, Diesen beiden Ansätze habe ich auch im Hinterkopf gehabt :

 

 " ... In diesem Aufhebungsvertrag steht zwar nichts von der Zwölftelregelung aber es wird Bezug genommen auf den "zustehenden" Urlaub und der ist im Arbeitsvertrag/angewendeten Tarifvertrag geregelt ... "

Zumal dem Wort " zustehenden " dann ja auch das vereinbarte Austrittsdatum zum 15.07.2016 im Aufhebungsvertrag zur Seite steht.

Und dann komme ich halt auch auf besagte 20 Tage Minimalanspruch, denn die tarifvertragliche 1/12 Teilungsregelung ergibt zum 15.07 alleine erst mal einen Teilanspruch von 15 Tagen. ( 6 x 2,5 ). Da hiermit aber der gesetzliche Mindestanspruch von 20 Tagen für eine regelmässige 5-Tage Woche noch nicht erreicht ist, so wird hier auf besagte 20 Tage gesetzlichen Minimalanspruchs aufgerundet.

Erst ab dem vollendeten 9. Monat kämen wir auf mehr als 20 Tage beim genannten TV.

Familiengerd  11.06.2016, 18:11
@Hexle2

@Hexle:

Ergänzung:

Es ist etwas verwirrend: Es heißt zwar überall, dass die Zwölftelungsregelung in dem Zusammenhang, über den wir hier reden, nur den über den gesetzlichen Anspruch hinaus gehenden zusätzlichen Urlaubsanspruch betrifft ("Findet sich im Arbeitsvertrag eine 'pro rata temporis'-Klausel wieder, so hat der Arbeitnehmer hinsichtlich des Urlaubs, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht, nur einen anteiligen Anspruch.") - was mich zu der Ansicht führte, dass der Anspruch dann den gesetzlichen plus den anteiligen zusätzlichen Urlaub ergibt, womit ich aber dann wohl doch im Irrtum bin.

Denn gleichzeitig - trotz der Aussage, dass die Zwölftelungsregelung nur den zusätzlich Urlaub betrifft -, heißt es dann, dass bei der Zwölftelung der gesetzliche Anspruch nicht unterschritten werden dürfe.

Das würde zu der etwas "paradoxen" Situation führen, dass in einer zeitlichen Situation wie hier ein Arbeitnehmer mit 40 Tagen Urlaub auf den gleichen Anspruch käme wie ein Arbeitnehmer mit 24 Tagen, nämlich in beiden Fällen 20 (wenn wir eine 5-Tage-Woche annehmen).

Diese - wohl "notwendige" - Korrektur meiner Auffassung der Zwölftelungsregelung ändert aber nichts daran, dass im konkreten Fragefall aufgrund der Formulierung im Aufhebungsvertrag ein Anspruch auf den vollen vereinbarten Urlaub von 30 Tagen besteht, da es sich hierbei um eine nach dem Tarifvertrag erlaubte arbeitsvertraglich abweichende Regelung handelt, deren Formulierung keinen Hinweis auf einen anteiligen Urlaubsanspruch ergibt.

Familiengerd  11.06.2016, 18:19
@Parhalia

@ Parhalia:

Zumal dem Wort " zustehenden " dann ja auch das vereinbarte Austrittsdatum zum 15.07.2016 im Aufhebungsvertrag zur Seite steht.

Im Aufhebungsvertrag ist aber vom der Fragestellerin "für das Jahr 2016 zustehenden Urlaub"  und nicht etwa nur "anteilig zustehend" oder andere ähnliche Formulierungen oder Verweise auf tarifvertragliche Regelungen!

Auch wenn ich wohl mit der Auffassung, die Zwölftelungsregelung würde nur den zusätzlich gewährten Urlaub betreffen und der Anteil wäre dem gesetzlichen Anspruch hinzuzufügen, im Irrtum war, so ändert das aber nichts daran, dass aufgrund der Formulierung im Aufhebungsvertrag Anspruch auf den gesamten vereinbarten Urlaub von 30 Tagen besteht.

es sind 16 Tage. Pro Monat 2,5 Tage machen 15 bis Ende Juni plus 1,25, abgerundet 1 anteilig für Juli

Trixy87 
Fragesteller
 11.06.2016, 10:51

Laut Bundesurlaubszeitgesetz (BUrlG) steht einem ab der zweiten Jahreshälfte doch sehr komplette Jahresurlaub zu, oder nicht? Ich weiß, dass das bei Tarifverträgen anders geregelt ist, aber die gesetzlichen 20 Tage dürfen doch nicht unterschritten werden, oder irre ich mich?!

musso  11.06.2016, 10:56
@Trixy87

natürlich darf der gesetzliche Jahresurlaub nicht unterschritten werden, aber das muss ja nicht in der ersten Jahreshälfte geschehen. Hierzu greift die Regelung Eures Tarifvertrages, den du ja selbst zitiert hast, und da steht "anteilig".

Familiengerd  11.06.2016, 13:57
@musso

Hierzu greift die Regelung Eures Tarifvertrages, den du ja selbst zitiert hast, und da steht "anteilig".

Der Tarifvertrag erlaubt aber arbeitsvertragliche (abweichende) Regelungen.

Mit dem Aufhebungsvertrag ist eine solche abweichende Regelung getroffen worden.

Der Aufhebungsvertrag spricht lediglich vom "für das Jahr 2016 zustehenden Urlaub" - und der beträgt 30 Tage -, ohne auf eine tarif- oder arbeitsvertraglich getroffene Regelung zur anteiligen Berechnung zu verweisen.

Demnach besteht aufgrund der Vereinbarung im Aufhebungsvertrag bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 15.07.2016 ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen.

Familiengerd  11.06.2016, 13:52

Die Antwort ist falsch!