Untervermietung, wer haftet für Schäden, Hauptmieter oder Untermieter?

11 Antworten

Die Untervermietung wurde Dir erlaubt.

Du hast eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen, die auch Mietsachschäden umfasst.

Dein Untermieter hat die Bude abgefackelt und sich selbst gleich mit.

Zunächst einmal tritt für alle Gebäudeschäden die Feuerversicherung ein. Diese wird versuchen, den Verursacher ausfindig zu machne und stößt eben darauf, dass Dein Untermieter schuld war. Da dieser nicht mehr unter den Lebenden weilt, wird sie keinen Regress nehmen können. Auch nicht bei Dir.

Bei Leitungswasserschäden, wie z. B. auch die überlaufende Badewanne, ist es ganz genauso, denn auch dafür tritt zunächst die Wohngebäudeversicherung ein und nimmt dann ggf. Regress beim Verursacher.

Wenn nun aber ein Schaden durch den Untermieter entsteht, der nicht durch eine solche Versicherung gedeckt ist, sieht es anders aus. Bspw., weil der Untermieter eine Katze hält, die die Tür und die Fußböden verkratzt. Nach Eurem Auszug reklamiert das der Vermieter und Du kannst Dich nun nicht darauf raus reden, dass das die Katze des Untermieters war. Da stehst Du gegenüber dem Vermieter in der Haftung und natürlich kannst Du Dich an den Untermieter halten. Wenn dieser nicht mehr greifbar ist oder kein Geld hat, hast Du Pech gehabt.

Dein Untermieter hat die Bude abgefackelt und sich selbst gleich mit.

Und woher weißt du, dass der Untermieter ums Leben gekommen ist?

@Unterfranke61

Meine Güte - Ich habe doch nur die Annahme des FS ergänzt.

Antwort im Groben:

Du haftest grundsätzlich selbst, kannst aber beim Untermieter Regress nehmen.

Im Detail kommt es ferner darauf an, ob berechtigte oder unberechtigte Untervermietung.

Bei der unberechtigten Untervermietung wirst du immer haften, völlig egal, ob der Untermieter schuldhaft gehandelt hat oder nicht.

Bei der berechtigten Untervermietung haftest du grds. nur, wenn der Untermieter schuldhaft (=vorsätzlich oder fahrlässig) gehandelt hat, § 540 Abs. 2 BGB

Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.

... wer ne ganze Wohnung anmietet, sollte auch rd. 30 EUR/Jahr für eine private Haftpflicht haben und somit stellt sich die Frage für mich jedenfalls nicht.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Nach §540 Abs. 2 BGB haftest du für fremdes Verschulden des Untermieters.

Ihr haftet dem Vermieter gegenüber als Gesamtschuldner. Der Vermieter kann sich aussuchen ob er von dir oder dem Untermieter oder anteilig von beiden seinen Schadenersatz verlangt. In der Praxis wird er für einen Feuer- oder Leitungswasserschaden seine Gebäudeversicherung in Anspruch nehmen. Diese kann Regress von dir und/oder dem Untermieter verlangen.

Im Innenverhältnis ist der Untermieter als eigentlicher Verursacher dann wiederum dir gegenüber nach §823 BGB zum Schadenersatz verpflichtet. Der Teil den du an deinen Vermieter bzw. dessen Versicherung bezahlen musstest, kannst du also von deinem Untermieter zurückverlangen. Auch für Schäden die dir direkt selber entstanden sind (deine Klamotten sind abgefackelt) haftet dein Untermieter als Verursacher. Wobei du hierfür deine Hausratversicherung in Anspruch nehmen solltest, welche anschließend vom Verursacher Regress fordern kann.

Da du sicherlich eine Privathaftpflichtversicherung hast in der Mietsachschäden inkludiert sind, musst du dir darüber aber keine Gedanken machen.

BGB § 540 Abs. 2:

Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.

Im Klartext, was dein Untermieter verbockt geht, gegenüber deinem Vermieter, zu deinen Lasten.