Unterschiedliche Richter, unterschiedliche Urteile?

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Ja, das ist möglich. Richter sind ebenso Menschen, wie alle anderen auch. Der/die eine ist streng, andere sind weichherzig - Alternativen werden gesucht, Zwischen-und Verständnisfragen gestellt oder nicht. Außerdem können verschiedene Anwälte und Staatsanwälte auch unterschiedlich Einfluss nehmen. Somit sind unterschiedliche Urteile bei ein und demselben Delikt durchaus möglich. Darum gibt es die Berufungs-Gerichte. Man kann, wenn man den Eindruck hat, dass etwas schief gelaufen ist, in die Berufung gehen.

Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Art. 97 Abs. 1 GG, § 1 GVG, § 25 DRiG). Einer Dienstaufsicht untersteht der Richter nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird (§ 26 Abs. 1 DRiG). Die richterliche Unabhängigkeit ist grundlegendes Merkmal einer rechtsstaatlichen Rechtspflege. Durch die richterliche Unabhängigkeit wird die für den Rechtsstaat unerlässliche Gewaltenteilung garantiert und sichergestellt, dass der rechtsunterworfene Bürger sich einem neutralen Richter gegenübersieht. Die richterliche Unabhängigkeit besteht im Interesse der Rechtssuchenden, ist also kein Grundrecht und kein Standesprivileg der Richter. Man unterscheidet die sachliche Unabhängigkeit und die persönliche Unabhängigkeit. Sachliche Unabhängigkeit bedeutet Freiheit von Weisungen. Dabei ist Weisung im weitesten Sinne zu verstehen: jede Art von Einflussnahme ist unzulässig. Weder ein Gerichtspräsident noch ein Justizminister kann einem Richter eine Anweisung geben, wie er einen bestimmten Fall zu entscheiden hat. Auch Beurteilungen und Maßnahmen der Dienstaufsicht dürfen keine ausdrückliche oder indirekte Anweisung enthalten, wie der Richter in Zukunft zu entscheiden hat. Die sachliche Unabhängigkeit kommt jedem Richter, auch dem Richter auf Probe und dem ehrenamtlichen Richter, zu. Persönliche Unabhängigkeit bedeutet, dass der Richter gegen seinen Willen in der Regel nicht aus seinem Amt entlassen oder versetzt werden kann (§ 30 DRiG). Die persönliche Unabhängigkeit dient der Absicherung der sachlichen Unabhängigkeit und soll verhindern, dass ein missliebiger Richter entlassen oder versetzt wird. Entlassungen oder Versetzungen als Disziplinarmaßnahme sind nur durch Richterspruch (also wiederum durch unabhängige Richter) möglich. Persönliche Unabhängigkeit kommt nur den auf Lebenszeit angestellten Richtern zu (Art. 97 Abs. 2 GG). Auch ehrenamtliche Richter können aber gegen ihren Willen nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen und nur durch Entscheidung eines Gerichts abberufen werden

egl2091  05.08.2013, 08:39

Ich glaube hier fehlt eine Quellenangabe...

franzi111  05.08.2013, 08:39

Quelle ???

Für jede Tat gibt es einen gewissen Raum an Strafe. Bei gefährlicher Körperverletzung z.B. wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Innerhalb dieses Rahmens wird je nach Fall vom Richter entschieden. Da kann es natürlich zu unterschieden kommen, jenachdem wie der Richter den Fall beurteilt.

Je nachdem, was gemacht wurde, gibt es ein bestimmtest Strafmaß das angemessen ist. In diesem Bereich muss sich das Urteil bewegen. Daher kann das Urteil je nach Richter etwas anders ausfallen.

Es gibt sicher gesetzliche Grundlagen, die für den Einzelfall einen Handlungsspielraum zulassen. Es kommt also auf den Einzelfall an, aufgrund welcher Rechtsgrundlage der Richter zu entscheiden hat.